Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 451 Abs 1 ABGB und §§ 4 und 9 GBG wird das Pfandrecht an einer verbücherten Liegenschaft als dingliches und bücherliches Recht durch Eintragung erworben. Der rechtsgeschäftliche Erwerb setzt in der Regel die Verpfändung durch den bücherlichen Eigentümer (§ 21 GBG) oder wenigstens dessen Einwilligung voraus. Während die Verpfändung einer beweglichen fremden Sache in § 456 ABGB geregelt wird, gilt für verbücherte Liegenschaften nicht diese Gesetzesstelle, sondern der Vertrauensgrundsatz (3 Ob 13/86 = SZ 59/75; RIS-Justiz RS0011415; Hofmann in Rummel³ § 448 ABGB Rz 4, § 456 ABGB Rz 2). Der Gutgläubige erwirbt die Hypothek somit auch dann, wenn das Recht des Vormanns ungültig eingetragen oder erloschen ist.
Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten beim Pfandrechtserwerb gutgläubig war, ist nicht strittig: Sie schloss die Pfandbestellungsverträge zu einem Zeitpunkt, zu dem das Eigentumsrecht der Verpfänderin im Grundbuch eingetragen war. Dass der vom Kläger und seinen Geschwistern mit der Verpfänderin geschlossene Kaufvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers unwirksam war, wurde der Beklagten jedenfalls erst nach Einverleibung der Hypotheken bekannt (zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen eines der Löschungsklage entgegenstehenden guten Glaubens RIS-Justiz RS0011323). Im Unterschied zu der Entscheidung 3 Ob 601/89, auf die sich die Revision beruft, bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Pfandbestellungsvertrag, etwa wegen Geschäftsunfähigkeit der Verpfänderin, nicht wirksam geschlossen wurde.
Dass auch unter Zugrundelegung der Anwendbarkeit des § 64 GBG das Klagerecht auf Löschung wegen Ablaufes der dort normierten Dreijahresfrist erloschen ist, bezweifelt die Revision nicht.
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