Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 25. 4. 1948 geborene Kläger erlitt am 23. 4. 1999 einen Arbeitsunfall. Für die Folgen dieses Arbeitsunfalles bezog der Kläger für die Zeit vom 23. 4. 1999 bis 22. 4. 2000 ein Versehrtengeld und auf Grund des Bescheides der beklagten Partei vom 23. 6. 2000 ab 23. 4. 2000 eine Betriebsrente (als Dauerrente) in Höhe von 30 % bei einer Bemessungsgrundlage von ATS 204.000,--.
Am 2. 2. 2004 beantragte der Kläger bei der beklagten Partei die Gewährung einer Pension. Mit Schreiben der beklagten Partei vom 3. 5. 2004 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass mit dem Tag einer Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit die Betriebsrente wegfalle und an deren Stelle eine Abfindung gebühre. Im Fall einer Pensionszuerkennung seien die nach dem Pensionsanfall angewiesenen Rentenbeträge als Vorschuss auf die gebührende Abfindung anzusehen und auf diese aufzurechnen. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 24. 5. 2005 wurde dem Kläger ab 1. 5. 2005 eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitspension nach § 124 BSVG zuerkannt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. 6. 2005 sprach die beklagte Partei aus, dass die für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 23. 4. 1999 gewährte Betriebsrente mit 1. 5. 2005 wegfällt und anstelle der Betriebsrente eine Abfindung (im Ausmaß der Hälfte des Kapitalwertes der weggefallenen Betriebsrente) von EUR 23.421,64 gebührt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die vom 1. 5. 2005 bis 31. 5. 2005 ausbezahlte Betriebsrente auf den Abfindungsanspruch angerechnet wird.
Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage zuletzt mit dem Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, ihm die 30 %-ige Betriebsrente im gesetzlichen Ausmaß auch über den 1. 5. 2005 hinaus monatlich zu gewähren, in eventu
1. ihm anstelle der weggefallenen Betriebsrente eine Abfindung auf Basis des Wertes der vollen Betriebsrente (= EUR 46.843,27) zu bezahlen bzw
2. gegenüber der beklagten Partei festzustellen, dass die vom 1. 5. 2005 bis 31. 5. 2005 ausbezahlte Betriebsrente nicht auf das Abfindungskapital anzurechnen sei.
Er brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der in § 148i Abs 1 BSVG normierte Wegfall der Betriebsrente auch bei Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG verfassungswidrig sei, da auch in diesem Fall der Einkommensentfall wegen der Folgen des Arbeitsunfalles weiter wirke. Jedenfalls habe er Anspruch auf eine etwaige Kapitalabfindung der Rente mit dem vollen Rentenwert, da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 6. 2006, G 16/06, ausgesprochen habe, dass § 148j Abs 2 erster Satz BSVG (Abfindung mit der Hälfte des Kapitalwertes) verfassungswidrig gewesen sei. An den Spruch des Verfassungsgerichtshofes seien alle Gerichte gebunden. Keinesfalls aber könne die für den Monat Mai 2005 ausbezahlte Betriebsrente auf den Abfindungsbetrag angerechnet werden, weil er diesen Betrag bereits gutgläubig verbraucht habe.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung.
Das Erstgericht wiederholte den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Zuspruch eines Abfindungsbetrages von EUR 23.421,64 unter Anrechnung der für Mai 2005 ausbezahlten Betriebsrente und wies das darüber hinausgehende Klage- und Eventualbegehren ab. Es führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Weitergewährung der 30 %-igen Betriebsrente ab 1. 5. 2005 habe, da er eine Erwerbsunfähigkeitspension (nach dem BSVG) beziehe. Der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 19. 6. 2006, G 16/06, dass § 148j Abs 2 erster Satz BSVG idF BGBl I 1998/140 verfassungswidrig gewesen sei, beziehe sich lediglich auf den Anlassfall, sodass dem Kläger jedenfalls nur eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital zustehe. Die für Mai 2005 dem Kläger bereits ausbezahlte Betriebsrente sei auf den Abfindungsbetrag anzurechnen, da er auf Grund des Schreibens der beklagten Partei vom 3. Mai 2004 den guten Glauben, die Betriebsrente ohne spätere Anrechnung verbrauchen zu dürfen, verloren habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es verwies in seiner rechtlichen Beurteilung insbesondere auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 19. 6. 2006, G 16/06, wonach sich die Pensionsversicherung nach dem BSVG von den Pensionsversicherungen nach den ASVG und dem GSVG bzw dem FSVG vor allem darin unterscheide, dass die für die Pensionsbemessung maßgebenden Beitragsgrundlagen in der Regel nicht vom Einkommen des versicherten Landwirtes und auch nicht vom konkreten Ertrag der land-(forst-)wirtschaftlichen Liegenschaften abhängig seien, sondern vom „Versicherungswert" der land-(forst-)wirtschaftlichen Grundflächen, für dessen Berechnung wiederum der Einheitswert maßgebend sei. Dieser Umstand könne es an sich rechtfertigen, einen Rentenanspruch aus der Unfallversicherung nur solange zu gewähren, als damit gerechnet werden müsse, dass der durch den Arbeitsunfall körperlich versehrte Landwirt die Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft durch den Einsatz anderer Personen (gegen Entgelt) ausgleiche oder diesen Ausgleich unterlasse, aber zufolge der verminderten Intensität der Bewirtschaftung des land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes eine Einkommensminderung erleide. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes überschreite daher der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Spielraum nicht, wenn er einen angefallenen Betriebsrentenanspruch nicht nur im Falle der Betriebsaufgabe, sondern auch schon im Falle der Inanspruchnahme einer Alterspension nach dem BSVG bei Erreichen des Regelpensionsalters (womit die Betriebsaufgabe häufig Hand in Hand gehen werde, wenn auch nicht müsse), enden lasse. Dem Einwand des Klägers, die Betriebsrente müsse weiter gewährt werden, um eine geringere Pension auszugleichen, die darauf zurückzuführen sei, dass er den Betrieb infolge des Arbeitsunfalles nur in verminderter wirtschaftlicher Intensität habe führen können, sei entgegenzuhalten, dass die ihm bis zum Pensionsanfall ohnehin gewährte Betriebsrente genau diese Nachteile hintanhalten solle. Dem Versehrten werde durch die Leistung einer Betriebsrente die Möglichkeit geboten, seine unfallbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch Beschäftigung einer Hilfskraft zu kompensieren. Er könne dadurch seinen Betrieb im Wesentlichen in gleicher wirtschaftlicher Intensität betreiben, wie es ihm ohne unfallbedingte Einschränkung möglich gewesen wäre.
Da die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 6. 2006, G 16/06, festgestellte Verfassungswidrigkeit des § 148j Abs 2 erster Satz BSVG (= Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital) auf den vorliegenden Fall, der kein Anlassfall sei, nicht durchschlage und auch die mit 1. 7. 2005 in Kraft getretene Neufassung des § 148j Abs 2 BSVG nur eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital vorsehe, bestehe kein Anspruch des Klägers auf einen Abfindungsbetrag für den vollen Kapitalwert. Schließlich stehe einer Aufrechnung der für den Mai 2005 gewährten Betriebsrente auf den Abfindungsbetrag nicht der Umstand entgegen, dass die diesbezüglich nunmehr in § 148j Abs 3 BSVG idF SRÄG 2005, BGBl I 2005/71, vorgesehene Regelung gemäß § 299 Abs 1 BSVG erst mit 1. 7. 2005 in Kraft getreten sei, da nach ständiger Rechtsprechung von den Gerichten auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen sei. Im Übrigen sei der vom Kläger geltend gemachte gutgläubige Verbrauch schon deshalb auszuschließen, weil die beklagte Partei in ihrem Schreiben vom 3. 5. 2004 dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt habe, dass - im Hinblick auf den von ihm gestellten Pensionsantrag - die angewiesenen Rentenbeträge nur als „Vorschuss" gewährt würden. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung im Hinblick auf die bereits vorliegenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu den vom Kläger konkret vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 148i BSVG inhaltlich noch nicht Stellung genommen hat. Sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen inhaltlich weiterhin verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Wegfall seiner 30 %-igen Betriebsrente mit 1. 5. 2005 gemäß § 148i Abs 1 BSVG idF 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, sowie gegen die Abfindung seiner weggefallenen Betriebsrente gemäß § 148j Abs 2 erster Satz BSVG idF
22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, mit dem halben Kapitalwert geltend. Er verweist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2006, G 16/06, in welchem dieser eine Abfindung der Betriebsrente mit dem halben Kapitalwert für den Fall, dass neben der weiterhin ausgeübten Tätigkeit als Landwirt eine Pension aus einer Nebentätigkeit nach dem ASVG oder GSVG bezogen werde, für verfassungswidrig erklärt und die entsprechende Wortfolge in § 148j BSVG aufgehoben habe. Gleiches müsse unter Zugrundelegung des Normzweckes (Weiterführung des Betriebes bzw Bereitstellung eines echten Ausgleiches für den dauernden Einkommensverlust) auch im vorliegenden Fall gelten. Es müsse sich somit die Verfassungswidrigkeit auch auf den Wegfall der Betriebsrente bei Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, verbunden mit der dafür erforderlichen Betriebsaufgabe nach dem BSVG, beziehen, da auch in diesem Fall ein Einkommensentfall wegen der Folgen des Arbeitsunfalles insoweit fortwirke, als die bäuerlichen Betriebe auf Grund eines Arbeitsunfalles nicht in der wirtschaftlichen Intensität wie ohne Arbeitsunfall geführt werden könnten und damit verbundene niedrigere Beiträge letztlich auch zu niedrigeren Pensionsbezügen führten. Es sei auch nicht richtig, wenn das Berufungsgericht behaupte, dass Pensionen nach dem BSVG nicht vom konkreten Einkommen des versicherten Landwirtes, sondern lediglich vom Versicherungswert abhängig seien, da seit dem Jahr 1999 auch die bäuerlichen Nebentätigkeiten in die bäuerliche Beitragspflicht einbezogen seien und damit die Pensionsbemessung zunehmend auch vom konkreten Einkommen des Landwirtes abhänge.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Mit der 22. Novelle zum BSVG, BGBl I 1998/140, wurde das Leistungsrecht der bäuerlichen Unfallversicherung für Versicherungsfälle, die ab dem 1. 1. 1999 eintreten, neu geregelt. Als Leistung der Unfallversicherung wird demnach unter anderem die Betriebsrente gewährt.
Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 22. Novelle zum BSVG (1236 BlgNR XX. GP 30 f) heißt es dazu unter anderem, dass der „Leistungskatalog der bäuerlichen Unfallversicherung ein berufsspezifisches Gepräge erhalten solle. Der Unfallversicherung im bäuerlichen Bereich lägen andere Zielsetzungen zugrunde als jener im Bereich der unselbständig Erwerbstätigen. Die Unfallversicherung im bäuerlichen Bereich bezwecke primär die Aufrechterhaltung der Betriebsführung durch Ersatz jenes Teiles des Erwerbseinkommens, der infolge des Arbeitsunfalles bzw der Berufskrankheit nicht mehr erworben werden könne (zB zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft). Die anstelle der bisherigen Unfallrenten gewährten Betriebsrenten sollten vor allem der Weiterführung des Betriebes dienen und einen echten Ausgleich für den unfallbedingten, auf Dauer eingetretenen Einkommensverlust bieten. Dies werde unter anderem durch eine betragliche Höhe der Betriebsrente angestrebt, die einen tatsächlichen Einkommensersatz darstelle und jenen Anteil an der Bestreitung des Lebensunterhaltes einnehmen solle, der wegen der Unfallfolgen nicht aus der Erwerbsarbeit kommen könne, bzw den Versehrten in die Lage versetze, eine (Teil-)Ersatzarbeitskraft zur Weiterführung des bäuerlichen Betriebes zu beschäftigen. Diesem Ziel diene ebenso eine Konzentration der Betriebsrenten auf die aktiven Bauern und Bäuerinnen, indem bei bereits in Pensionsbezug stehenden Unfallopfern wegen des bereits vollzogenen Ausstieges aus dem Erwerbsleben eine Betriebsrente nicht mehr anfällt und Betriebsrenten bei Pensionsanfall bzw Betriebsaufgabe durch Kapitalisierung abgelöst werden."
Nach § 148i Abs 1 erster Satz BSVG (in der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles [= 23. 4. 1999] in Geltung gestandenen Fassung der 22. BSVG-Novelle) fallen Betriebsrenten, die als Dauerrenten (§ 149e) festgestellt wurden, mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg. Nach § 148j Abs 2 erster Satz BSVG idF 22. BSVG-Novelle gebührt anstelle der gemäß § 148i Abs 1 oder 2 weggefallenen Betriebsrente eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital.
Diese beiden erwähnten Regelungen werden in den Gesetzesmaterialien (RV 1236 BlgNR XX. GP 42 f) unter anderem wie folgt erläutert:
„Da bei Übergang in den Ruhestand die Pension Erwerbseinkommensersatzfunktion übernimmt, wäre ein laufender Bezug einer Betriebsrente ein weiterer Ersatz eines Erwerbseinkommens durch eine laufende Zahlung. Das bäuerliche Unfallversicherungsrecht sieht daher die amtswegige Ablöse der Betriebsrente durch eine Einmalzahlung und umgehende Verfügbarkeit des Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung vor. Zum einen ist durch den Pensionsbezug jene einkommensrechtliche Absicherung gegeben, die bis zur Pensionierung nur mit Unterstützung durch die Betriebsrente erreicht werden konnte, zum anderen handelt es sich bei dieser Lösung um die im Verhältnis zum Leistungssystem der Pensionsversicherung systematisch verträglichste Variante eines Überganges. ... Als Übergang von der durch die Unfallversicherung gewährten Betriebsrente zur Pensionsleistung oder bei einer Betriebsaufgabe wird eine Abfindung in der Höhe von 50 % der Betriebsrente vorgesehen; damit soll eine geordnete Betriebsübergabe sichergestellt werden."
Mit der 30. Novelle zum BSVG, BGBl I 2005/71, wurde unter anderem § 148j Abs 1 bis 3 BSVG idF 22. BSVG-Novelle geändert und in dieser neuen Fassung mit 1. 7. 2005 in Kraft gesetzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 19. 6. 2006, G 16/06 (= DRdA 2007/17, 208 [Schrammel]), in § 148i Abs 1 BSVG, idF des Abschnitts II der 22. Novelle zum BSVG, unter anderem im ersten Satz die Wortfolge „geminderten Arbeitsfähigkeit bzw" als verfassungswidrig aufgehoben. Er sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. 6. 2007 in Kraft tritt. Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass § 148j Abs 2 erster Satz BSVG, idF des Abschnitts II der 22. Novelle zum BSVG, verfassungswidrig war. In seiner Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 10. 3. 2005, G 147/04 - VfSlg 17.502, und führte insbesondere aus, dass sich die Pensionsversicherung nach dem BSVG von den Pensionsversicherungen nach dem ASVG und dem GSVG bzw FSVG vor allem darin unterscheidet, dass die für die Pensionsbemessung maßgebenden Beitragsgrundlagen in der Regel (und abgesehen von der mit der Novelle BGBl I Nr 142/2000 neu eingeführten sogenannten „Beitragsgrundlagenoption") nicht vom Einkommen des versicherten Landwirtes und auch nicht vom konkreten Ertrag der land-(forst-)wirtschaftlichen Liegenschaften abhingen, sondern vom „Versicherungswert" der land-(forst-)wirtschaftlichen Grundflächen, für dessen Berechnung wiederum der Einheitswert maßgebend ist (§ 23 BSVG). Dieser Umstand könne es an sich rechtfertigen, einen Rentenanspruch aus der Unfallversicherung nur solange zu gewähren, als damit gerechnet werden muss, dass der durch den Arbeitsunfall körperlich versehrte Landwirt die Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft durch den Einsatz anderer Personen (gegen Entgelt) ausgleicht oder diesen Ausgleich unterlässt, aber zufolge der verminderten Intensität der Bewirtschaftung des land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes eine Einkommensminderung erleidet. Der Gesetzgeber überschreitet daher nicht seinen rechtspolitischen Spielraum, wenn er einen angefallenen Betriebsrentenanspruch nicht nur im Falle der Betriebsaufgabe, sondern auch schon im Falle der Inanspruchnahme einer Alterspension nach dem BSVG bei Erreichen des Regelpensionsalters (womit die Betriebsaufgabe häufig Hand in Hand gehen wird, wenn auch nicht muss), enden lässt. Mit einem solchen System steht dann aber notwendigerweise auch eine Regelung im Einklang, wonach die Betriebsrente mit dem Anfall eines anderen Anspruches auf eine Eigenpension endet, sofern dieser eine Betriebsaufgabe voraussetzt. Dies ist auf Grund des gesetzlichen Erfordernisses der Aufgabe der Erwerbstätigkeit unter anderem Voraussetzung für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG (§ 51 Abs 2 Z 2 dritter Satz BSVG). Soweit aber ein Landwirt ungeachtet der Inanspruchnahme der Alterspension den land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb trotz Erreichens oder Überschreitens des Regelpensionsalters weiter führt, erhält er durch eine Abfindung in Höhe der Hälfte des Wertes des der Betriebsrente entsprechenden Kapitals einen (in der Durchschnittsbetrachtung) angemessenen finanziellen Ausgleich, der eine (wenn auch zeitlich zunächst noch hinausgeschobene) „geordnete Betriebsübergabe" ermöglicht. Dem gegenüber gelangte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 6. 2006, G 16/06, letztlich zu dem Ergebnis, dass der Wegfall der Betriebsrente in der Sozialversicherung der Bauern bei Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG (bzw GSVG) verfassungswidrig ist, weil insbesondere die Aufgabe der Bewirtschaftung eines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes für den Anfall einer dieser Pensionen nicht erforderlich ist. Die Fristsetzung für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Wortfolge in § 148i Abs 1 BSVG begründete der Verfassungsgerichtshof damit, dass dadurch allenfalls notwendige legistische Vorkehrungen ermöglicht werden sollen, damit die vom Gesetzgeber gewollten Rechtsfolgen bei Anfall von Pensionsansprüchen nach dem BSVG auch weiterhin eintreten können.
Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 (SRÄG 2007), BGBl I 2007/31, hat der Gesetzgeber eine Neuregelung des Anfalls und Wegfalls einer Betriebsrente nach dem BSVG unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2006, G 16/06, vorgenommen. Nach § 148i Abs 1 erster Satz BSVG idF SRÄG 2007 fallen Betriebsrenten, die als Dauerrenten (§ 149e) festgestellt wurden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes, spätestens mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz weg. Gemäß § 148j Abs 2 erster Satz BSVG idF SRÄG 2007 gebührt anstelle der nach § 148i Abs 1 erster Satz und Abs 2, 4 und 5 weggefallenen Betriebsrenten - außer bei einer nach einer Abfindung nach Abs 1 weitergewährten Betriebsrente - eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (93 BlgNR XXIII. GP betreffend Art 3 Z 7 bis 15) sollen entsprechend den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis G 16/06 Betriebsrenten, die als Dauerrenten festgestellt wurden, grundsätzlich mit der Betriebsaufgabe, spätestens jedoch mit dem Tag des Anfalles einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG, GSVG oder BSVG wegfallen. Beim Anfall einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem BSVG fällt die Betriebsrente - wie bereits nach geltender Rechtslage - mit dem Pensionsanfall weg, zumal dieser nach § 51 Abs 2 Z 2 BSVG die Betriebsaufgabe voraussetzt. Auch in diesem Fall soll die weggefallene Betriebsrente - wie bereits nach geltender Rechtslage - mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital abgefunden werden. Diese beiden Neuregelungen der §§ 148i Abs 1 erster Satz und 148j Abs 2 BSVG sind mit 1. 7. 2007 in Kraft getreten (vgl § 307 Abs 1 BSVG idF SRÄG 2007).
Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid der beklagten Partei vom 10. 6. 2005 ausgesprochen, dass die Betriebsrente des Klägers mit 1. 5. 2005 wegfällt und ihm anstelle der Rente eine Abfindung gemäß § 148j Abs 2 BSVG im Ausmaß der Hälfte des Kapitalwertes der weggefallenen Betriebsrente gebührt. Die Abfindung der Rente mit dem halben Kapitalwert zum 1. 5. 2005 wurde dem Kläger daher, wie er in seinen Revisionsausführungen selbst einräumt, auf Grund der Bestimmung des § 148j Abs 2 erster Satz BSVG idF 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, zuerkannt. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 6. 2006, G 16/06, bereits ausgesprochen hat, dass diese Bestimmung verfassungswidrig war, kann sie, wie die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zutreffend aufzeigt, nicht nochmals Gegenstand eines Normprüfungsverfahrens sein (VfSlg 17.844; 12.813 mwN ua). Die Richtigkeit der weiteren Rechtsansicht der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung, dass wegen des im gegenständlichen Fall bestehenden, untrennbaren Zusammenhanges zwischen dem bereits als verfassungswidrig festgestellten ersten Absatz des § 148j Abs 2 BSVG idF 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, und der Rentenwegfallbestimmung des § 148i Abs 1 BSVG idF 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140 (vgl dazu VfGH G 43/05 = VfSlg 17.655), auch letztere Bestimmung einem weiteren Gesetzesprüfungsverfahren entzogen sei, muss hier nicht abschließend beurteilt werden, da nach Ansicht des erkennenden Senates gegen den hier zu beurteilenden Wegfall der Betriebsrente bei Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Zu den vom Kläger dazu vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist zunächst auszuführen, dass im Zuge der Neuregelung des Leistungsrechtes der bäuerlichen Unfallversicherung durch die 22. BSVG-Novelle auch eine solidarische Bemessungsgrundlage für Voll- und Nebenerwerbsbauern von ATS 204.000,-- pro Jahr, die dem durchschnittlichen Jahreseinkommen in der Land- und Forstwirtschaft inklusive außerlandwirtschaftlicher Einkünfte entspricht (§§ 148 f Abs 1 BSVG), eingeführt wurde. Im Hinblick auf diese neue Bemessungsgrundlage, die im Ergebnis zu einer Verdreifachung der bisherigen monatlichen Rentenleistung führte, kann bei der monatlichen Leistungshöhe nunmehr tatsächlich von einer Einkommensersatzfunktion der Beriebsrente ausgegangen werden (vgl Figl, Die neue bäuerliche Unfallversicherung, SozSi 1999, 102 ff [111]). Auch im Fall des Klägers wurde die Höhe der ihm gewährten Betriebsrente auf der Grundlage dieser neuen gesamtsolidarischen Bemessungsgrundlage von ATS 204.000,-- für das Jahr 1999 ermittelt (vgl den Bescheid der beklagten Partei vom 23. 6. 2000). Es trifft nun zwar zu, dass seit 1. 1. 1999 auch eine beitragsrechtliche Anrechnung von Einkünften aus bäuerlichen Nebentätigkeiten für die Pflichtversicherung nach dem BSVG vorzunehmen ist, soweit diese nach der Anlage 2 zum BSVG nicht bereits im Einheitswert (Versicherungswert) berücksichtigt sind. Durch die 26. BSVG-Novelle (BGBl I 2002/142) erfolgte eine Neuregelung der Pflichtversicherung für bäuerliche Nebentätigkeiten mit einer Optionsmöglichkeit (vgl Teschner/Widlar, MGA BSVG 59. Erg-Lfg § 23 BSVG Anm 1). Auch unter Berücksichtigung dieser Regelung für bäuerliche Nebentätigkeiten kann aber mit den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 19. 6. 2006, G 16/06, mangels anderer Anhaltspunkte weiterhin davon ausgegangen werden, dass die für die Pensionsbemessung maßgebenden Beitragsgrundlagen in der Regel nicht vom Einkommen des versicherten Landwirtes und auch nicht vom konkreten Ertrag der land-(forst-)wirtschaftlichen Liegenschaften abhängen, sondern vom „Versicherungswert" der land-(forst-)wirtschaftlichen Grundflächen, für dessen Berechnung wiederum der Einheitswert maßgebend ist (§ 23 BSVG). Im Übrigen hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Versehrte durch die Gewährung der Betriebsrente ganz allgemein in die Lage versetzt werden soll, für den Ausfall seiner ganzen oder teilweisen Arbeitskraft eine Ersatzarbeitskraft zu beschäftigen, die mit seiner Unterstützung imstande ist, seinen Betrieb im Wesentlichen in gleicher wirtschaftlicher Intensität zu betreiben, wie es ihm ohne unfallbedingte Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit möglich gewesen wäre. Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof in seinem bereits mehrfach dargestellten Erkenntnis vom 19. 6. 2006, G 16/06, ausgeführt, der Gesetzgeber überschreite nicht seinen rechtspolitischen Spielraum, wenn er einen angefallenen Betriebsrentenanspruch nicht nur mit der Betriebsaufgabe, sondern auch mit dem Anfall eines anderen Anspruches auf eine Eigenpension enden lasse, sofern dieser Anfall - wie beispielsweise hier der Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG - eine Betriebsaufgabe voraussetze (vgl § 51 Abs 2 Z 2 dritter Satz BSVG). Der erkennende Senat hat somit im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage und insbesondere unter Berücksichtigung der zitierten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 19. 6. 2006, G 16/06, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Wegfall der Betriebsrente bei Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG und sieht somit keine Veranlassung für die vom Kläger hinsichtlich der Bestimmung des § 148i Abs 1 BSVG idF 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, angeregte Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof (vgl in diesem Sinne bereits 10 ObS 120/04a; 10 ObS 120/05b; Schrammel in seiner Entscheidungsanmerkung in DRdA 2007/17, 212 [213]). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie ein ebenfalls geltend gemachter sekundärer Feststellungsmangel liegen daher nicht vor.
Soweit sich der Kläger schließlich auch noch ganz allgemein gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach die für Mai 2005 gewährte Betriebsrente auf den Abfindungsbetrag anzurechnen ist, wendet, wird von ihm nicht näher ausgeführt, auf Grund welcher konkreter Erwägungen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes unrichtig sein soll.
Den Ausführungen in der Revision des Klägers kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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