VfGH G43/05

VfGHG43/055.10.2005

Zurückweisung des Antrags des Obersten Gerichtshofs auf Aufhebung von Bestimmungen des BSVG über den Wegfall von Betriebsrenten mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit wegen zu engen Anfechtungsumfangs; Bedenken zu eng gefasst im Hinblick auf den bestehenden Abfindungsanspruch

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
BSVG §148i, §148j
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
BSVG §148i, §148j

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit Beschluss vom 22. März 2005 stellt der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen den auf Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG (iVm Art140 Abs1 erster Satz B-VG) gestützten Antrag, im ersten und zweiten Satz des §148i Abs1 BSVG idF der 22. Novelle, BGBl. I Nr. 140/1998, jeweils die Wortfolge "geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Die angefochtenen Gesetzesstellen stehen im folgenden rechtlichen Zusammenhang:

Als Leistung der bäuerlichen Unfallversicherung wird ua. die Betriebsrente gewährt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in §149d BSVG (idF der 22. Novelle) umschrieben; diese Bestimmung lautet samt Überschrift wie folgt:

"Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente

§149d. (1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %.

(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des §148e Abs2 besteht nur dann Anspruch auf Betriebsrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 % beträgt; die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 %.

(3) Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an."

Mit Erkenntnis vom 10. März 2005, G147/04, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist" in §149d Abs1 BSVG unter Fristsetzung bis 31. März 2006 als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 18/2005).

Die §§148i und 148j BSVG (in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung der 22. Novelle) haben samt Überschriften folgenden Wortlaut (die angefochtenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben):

"Wegfall von Renten bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe

§148i. (1) Betriebsrenten, die als Dauerrenten (§149e) festgestellt wurden, fallen mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg. Im Falle der befristeten Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit, ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges begrenzt. Fällt der befristete Pensionsbezug wieder weg, lebt die Betriebsrente mit dem auf den Wegfall der Pension folgenden Monatsersten für die ersten drei Kalendermonate der Bezugsdauer jedenfalls im ursprünglichen Ausmaß - wieder auf. Die Auszahlung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt wiederaufzunehmen, in dem die dreimonatige Antragsfrist auf Weitergewährung des befristeten Pensionsbezuges ungenutzt verstrichen ist bzw. kein Anspruch auf Weitergewährung besteht.

(2) Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallsfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (§149e) zu erwarten, so fällt die Betriebsrente ebenfalls mit dem Tag des Anfalls der Pension oder der Betriebsaufgabe weg. Abs1 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.

(3) Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallsfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (§149e) nicht zu erwarten, so ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles bzw. der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung (§148j Abs2) abzufinden.

Abfindung von Renten

§148j. (1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem Werte der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25 % der Vollrente (§149e Abs2 Z1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.

(2) Anstelle der gemäß §148i Abs1 oder 2 weggefallenen Betriebsrente gebührt eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In den Fällen des §148i Abs1 zweiter Satz ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zugrunde zu legen ist.

(3) Für die Ermittlung des Abfindungskapitals gilt §184 Abs5

ASVG.

(4) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung gemäß Abs1, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (§148h Abs1 zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(5) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und berufliche Rehabilitation, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt."

Der in §148j Abs3 BSVG verwiesene §184 Abs5 ASVG sieht vor, dass das Abfindungskapital nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen ist.

In der Regierungsvorlage der 22. Novelle zum BSVG wird die Bestimmung des §148i BSVG wie folgt erläutert (1236 BlgNR XX. GP, 42 f):

"Da bei Übergang in den Ruhestand die Pension Erwerbseinkommensersatzfunktion übernimmt, wäre ein laufender Bezug einer Betriebsrente ein weiterer Ersatz eines Erwerbseinkommens durch eine laufende Zahlung. Das bäuerliche Unfallversicherungsrecht sieht daher die amtswegige Ablöse der Betriebsrente durch eine Einmalzahlung und umgehende Verfügbarkeit des Kapitals zum Zeitpunkt der Pensionierung vor.

Zum einen ist durch den Pensionsbezug jene einkommensrechtliche Absicherung gegeben, die bis zur Pensionierung nur mit Unterstützung durch die Betriebsrente erreicht werden konnte, zum anderen handelt es sich bei dieser Lösung um die im Verhältnis zum Leistungssystem der Pensionsversicherung systematisch verträglichste Variante eines Übergangs. Die §§148i und 148j BSVG werden entsprechend dieser Ablösekonstruktion ausformuliert, wobei unter anderem auf die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geschaffene Rechtslage der befristeten Erwerbsunfähigkeitspension Bedacht zu nehmen ist. Diesfalls lebt der Anspruch auf Betriebsrente mit dem Tage des Pensionswegfalles wieder auf, die Auszahlung setzt jedoch erst zu einem Zeitpunkt ein, zu dem das endgültige Ergebnis über den gestellten Fortsetzungsantrag der Pension vorliegt. In aller Regel sollte dieser Zeitraum nur wenig mehr als maximal drei Monate umfassen, da auch im Antragsfall der Pension[s]versicherungsträger interessiert sein muß, möglichst bald über den Anspruch abzusprechen.

Des weiteren gilt es der Möglichkeit vorzubeugen, daß eine weggefallene und wiederauflebende Betriebsrente bereits am ersten Tag des Wiederauflebens zum Anlaß genommen werden könnte, die Rente neu festzustellen. In Anlehnung an §148h Abs1 BSVG wird daher vorgeschlagen, eine Neufeststellung der Rente nur dann zuzulassen, wenn der geänderte Zustand zumindest mehr als drei Monate gedauert hat. Dies bedeutet im Umkehrschluß, daß die Rente zumindest drei Monate hindurch im ursprünglichen Ausmaß weiterhin gebührt.

Auch mit der vorgeschlagenen Formulierung des §148j Abs2 BSVG wird eine Schlechterstellung des Versicherten dadurch hintangehalten, als für die Ermittlung des Abfindungskapitals auf das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen Wegfalles abgestellt wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz erscheint nur für den Fall erforderlich, daß zwischenzeitig das Hinzutreten eines neuen Unfalles die Bildung einer Gesamtrente erforderlich macht.

Unbestritten ist das System der amtswegigen Abfindung aber nur dann, wenn die Pension für sich alleine eine ausreichende Absicherung für die künftige Lebenshaltung garantiert. Dies könnte bei Schwerversehrten, die wegen ihrer unfallbedingten Einschränkungen in der beruflichen Laufbahn in seiner betraglichen Höhe einen nur bescheidenen Pensionsanspruch erla[n]gen, als bedenklich angesehen werden.

Der Wegfall ist nicht einem Erlöschen gleichzusetzen, weil an die Stelle der künftigen Betriebsrente der Kapitalbetrag tritt.

Die konsequente Ausformung des Ablöseprinzips erfordert eine prognostische Beurteilung der Unfallfolgen. Diese Bestimmung kommt für den Versicherungsträger einer Anordnung zur Dauerrentenfeststellung gleich. Kann er dieser auf Grund der noch nicht eindeutig absehbaren Entwicklung der Unfallfolgen nicht entsprechen, so hat er die Beurteilung der durch den Versicherungsfall endgültig ausgelösten Einschränkung doch ehebaldigst nachzuholen. Die bis zur Feststellung erbrachten laufenden Zahlungen sind wie Überzahlungen bei verspäteten Gesamtrentenfeststellungen zu behandeln. Auf Grund des erst ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gegebenen Betriebsrentenanfalles sollte fast durchwegs zum Pensionsanfallszeitpunkt die Zuerkennung einer Dauerrente möglich sein.

Ein System der Ablöse der Betriebsrente bei einer Pensionierung erfordert auch eine Regelung, wie vorzugehen ist, wenn nach regelmäßiger praktischer Übung zum Pensionsanfallszeitpunkt die Zuerkennung einer Dauerrente noch nicht erfolgen würde. Abs3 sieht eine Kapitalisierungsform der noch ausstehenden vorläufigen Betriebsrente vor, die mit der Konstruktion der Gesamtvergütung identisch ist. Sollte eine auf diese Art erfolgte Abfindung der Betriebsrente bekämpft werden, wird im Ergebnis eine Kapitalisierung einer Dauerrente eingeklagt."

3.1. Dem beim antragstellenden Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem im Jahr 1951 geborenen Kläger war auf Grund eines am 29. Oktober 1999 erlittenen Arbeitsunfalls ab 29. Oktober 2000 eine Betriebsrente nach dem BSVG zuerkannt worden.

Am 3. April 2000 stellte der Kläger bei der (damaligen) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension. Mit Urteil vom 16. Mai 2001 erkannte das Landesgericht Leoben den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab 1. Mai 2000 als dem Grunde nach zu Recht bestehend. Auf Grund dieses Urteiles stellte die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 11. Juli 2001 fest, dass die ab 1. Mai 2000 zuerkannte Pension im Hinblick auf das aufrechte Beschäftigungsverhältnis des Klägers nicht anfallen könne (vgl. §86 Abs3 Z2 dritter Satz ASVG). Nach Bekanntgabe der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses stellte die Pensionsversicherungsanstalt mit einem weiteren Bescheid vom 11. März 2002 fest, dass die Invaliditätspension mit 15. Februar 2002 angefallen sei.

Auf Grund dieses Bescheides sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Bescheid vom 4. September 2002 Folgendes aus:

"Die für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 29.10.1999 im Ausmaß von 30 % der Vollrente gewährte Betriebsrente fällt gemäß §148i Abs1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) mit 15.02.2002 weg.

Gemäß §148j Abs2 und 3 BSVG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 245 vom 23.07.1999) gebührt an Stelle der weggefallenen Betriebsrente eine Abfindung im Betrag von EUR 63.662,99.

Die vom 15.02.2002 bis 31.08.2002 ausbezahlte Betriebsrente wird angerechnet."

In seiner an das Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht erhobenen Klage begehrte der Kläger, die beklagte Sozialversicherungsanstalt zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 127.325,98 s.A. (dh. im Ausmaß des vollen Kapitalwertes der weggefallenen Betriebsrente) zu verurteilen. Für den Fall der Abweisung dieses Begehrens beantragte der Kläger ua. die Feststellung, dass die ihm gewährte Betriebsrente "mangels Zustimmung des Klägers zu einer Abfindung zum halben Kapitalwert" nicht weggefallen ist. Der antragstellende Gerichtshof hat nunmehr über die in diesem Rechtsstreit erhobene Revision des Klägers zu entscheiden.

3.2. Der antragstellende Gerichtshof hegt gegen die angefochtenen Gesetzesstellen aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes das folgende Bedenken:

"Nach den ... Gesetzesmaterialien soll die Betriebsrente vor allem der Weiterführung des Betriebes dienen und einen echten Ausgleich für den unfallsbedingten dauernden Einkommensverlust bieten. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Gesetzesprüfungsantrag vom 14. 9. 2004, 10 ObS 120/04m, dargestellt hat, erscheint beispielsweise - ausgehend von dem mit der Gewährung einer Betriebsrente verfolgten Zweck - eine Regelung über den Wegfall bzw die Abfindung der Rente bei einem Pensionsanfall aus der gleichen versicherten Erwerbstätigkeit unbedenklich, da insoweit der Entfall des Einkommens aus dieser Erwerbstätigkeit im Regelfall bereits durch die Pensionsleistung abgegolten wird. In diesem Sinn ist es wohl auch unbedenklich, wenn weiterhin im Familienverband im Betrieb der Übernehmer tätige Pensionsbezieher nach dem BSVG keinen Anspruch auf Betriebsrente bei Unfällen im Betrieb haben.

Sachlich nicht begründbar und damit verfassungswidrig erscheint jedoch eine Regelung, nach der - wie im vorliegenden Fall - ein Versicherter, der aufgrund einer in einem anderen System zurückgelegten versicherungspflichtigen Tätigkeit einen Anspruch auf eine Pension aus diesem System erworben hat, nur deshalb vom weiteren Bezug einer Betriebsrente nach §148i Abs1 BSVG ausgeschlossen ist und an ihrer Stelle einen Anspruch auf eine Abfindung (nur) mit dem halben Kapitalwert erwirbt, weil er aufgrund einer anderen (nach dem ASVG) versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine Pension bezieht.

Von einer solchen Problematik sind viele Nebe[n]erwerbslandwirte betroffen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Tätigkeit in der nebenerwerblich betriebenen Landwirtschaft oft auch dann noch fortsetzen, wenn aufgrund der anderen Erwerbstätigkeit bereits ein Anspruch auf Alterspension besteht, und sie daraus einen Teil ihrer Lebenshaltungskosten bestreiten. Die in den Gesetzesmaterialien generell vertretene Auffassung, durch den Pensionsbezug sei jene einkommensrechtliche Absicherung gegeben, die bis zur Pensionierung nur mit Unterstützung durch die Betriebsrente erreicht werden habe können, trifft auf diese Personengruppe daher in der Regel nicht zu."

4. Die Bundesregierung, die Sozialversicherungsanstalt sowie der Kläger im Ausgangsverfahren erstatteten jeweils eine schriftliche Äußerung.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes ua. auf Antrag des Obersten Gerichtshofes. Wie sich aus Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG ergibt, ist dieser Gerichtshof verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen, wenn er gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hegt.

2. Die Grenzen der Aufhebung einer angefochtenen Gesetzesbestimmung müssen so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt annimmt und andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 mwN). Anträge, in denen der Aufhebungsumfang der zur Prüfung gestellten Norm zu eng gewählt ist, sind als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zuletzt VfGH 22. Juni 2005, G153/04 mwN).

2.1. Der antragstellende Gerichtshof hegt Bedenken gegen die Regelung, dass Betriebsrenten, die als Dauerrenten festgestellt wurden, mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit wegfallen: Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, Personen, die auf Grund einer anderen - nicht dem BSVG unterliegenden - Tätigkeit einen solchen Pensionsanspruch erworben haben, allein aus diesem Grund vom weiteren Bezug einer Betriebsrente auszuschließen und sie statt dessen auf einen Abfindungsanspruch (im Ausmaß "nur" des halben Kapitalwertes) zu verweisen.

2.2. Gemessen an diesem Bedenken, erweist sich das im Antrag gestellte Aufhebungsbegehren (das zudem - offenbar auf Grund eines Versehens - das der angefochtenen Wortfolge "geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." im zweiten Satz des §148i Abs1 BSVG vorangehende Wort "der" nicht einschließt) jedoch als zu eng gefasst:

Das Gesetz räumt einem bisherigen Rentenbezieher bei Wegfall der Betriebsrente einen Anspruch auf Abfindung ein (vgl. §148j Abs2 BSVG); an die Stelle der weggefallenen Betriebsrente tritt somit ein Kapitalbetrag. Soweit daher der Wegfall des Rentenanspruches beim antragstellenden Gerichtshof auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt, kann deren Begründetheit nicht ohne Berücksichtigung der an Stelle der Betriebsrente gewährten Kapitalabfindung beurteilt werden. Dies zeigen im Übrigen auch die Darlegungen im vorliegenden Antrag, in dem die Abfindung offenbar ob ihrer Höhe als nicht geeignet angesehen wird, das Bedenken des antragstellenden Gerichtshofes zu zerstreuen. Die angefochtenen Gesetzesstellen können somit aus dem Blickwinkel der im vorliegenden Antrag aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht isoliert - ohne Einbeziehung der den Abfindungsanspruch regelnden Bestimmungen - Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein.

3. Der Antrag war daher zurückzuweisen; dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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