VfGH G153/04

VfGHG153/0422.6.2005

Zurückweisung des Antrags der Wiener Landesregierung auf Aufhebung von Bestimmungen der Pensionsreform 2003 betreffend die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes für Leistungen aus der Pensionsversicherung und die Absenkung der Steigerungspunkte (ua im Hinblick auf eine mittelbare Diskriminierung von Frauen) als zu eng gefasst angesichts des Zusammenwirkens der bekämpften Regelungen mit Übergangsbestimmungen

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
ASVG §238, §239, §261, §607 Abs4, Abs15
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
ASVG §238, §239, §261, §607 Abs4, Abs15

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Die Wiener Landesregierung stellt auf Grund ihres Beschlusses vom 19. Oktober 2004 den auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof, folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, als verfassungswidrig aufzuheben:

2. Die Bundesregierung erstattete eine schriftliche Äußerung; darin begehrt sie, den vorliegenden Antrag als unzulässig zurück-, in eventu als unbegründet abzuweisen.

II. 1. Gemäß §238 Abs2 iVm Abs1 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung waren für die Bildung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung - wenn der (die) Versicherte am Stichtag das Regelpensionsalter bereits erreicht hat - die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

Mit Art73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, wurden die Abs1 und 2 des §238 ASVG wie folgt neu gefasst:

"Bemessungsgrundlage

§238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§242) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 560. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden. §122 Abs1 vorletzter Satz GSVG ist anzuwenden.

(2) Die Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nach Abs1 vermindert sich, so weit dadurch die Bemessungsgrundlage 180 Beitragsmonate nicht unterschreitet,

1. um Zeiten der Erziehung von Kindern im Sinne des §227a Abs2, wobei höchstens 36 Monate je Kind zu berücksichtigen und §227a Abs3 bis 6 - mit Ausnahme des Abs3 erster Satz - entsprechend anzuwenden sind, sowie

2. um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den §§14a und 14b AVRAG erworbenen Beitragsmonate.

(3) - (4) ...

(5) [aufgehoben]"

§238 Abs1 und 2 ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 trat mit 1. Jänner 2004 in Kraft (§607 Abs1 Z1 ASVG).

§607 Abs4 ASVG trifft dazu folgende Übergangsbestimmung:

"§238 Abs1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Höchstausmaß von 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen

im Jahr 2004 durch 192,

im Jahr 2005 durch 204,

im Jahr 2006 durch 216,

im Jahr 2007 durch 228,

im Jahr 2008 durch 240,

im Jahr 2009 durch 252,

im Jahr 2010 durch 264,

im Jahr 2011 durch 276,

im Jahr 2012 durch 288,

im Jahr 2013 durch 300,

im Jahr 2014 durch 312,

im Jahr 2015 durch 324,

im Jahr 2016 durch 336,

im Jahr 2017 durch 348,

im Jahr 2018 durch 360,

im Jahr 2019 durch 372,

im Jahr 2020 durch 384,

im Jahr 2021 durch 396,

im Jahr 2022 durch 408,

im Jahr 2023 durch 420,

im Jahr 2024 durch 432,

im Jahr 2025 durch 444,

im Jahr 2026 durch 456 und

im Jahr 2027 durch 468

monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird und der Divisor 560 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird."

2. §261 ASVG hatte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 samt Überschrift folgenden Wortlaut:

"Alters(Invaliditäts)pension, Ausmaß

§261. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Invaliditätspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß §248 Abs1. Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (§240).

(2) Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs1 ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren zwei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von zwei Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Bei Inanspruchnahme der Invaliditätspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 678. Lebensmonates bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 678. Lebensmonates selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§253 Abs1) ist die nach Abs2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme drei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat ein Zwölftel von drei Steigerungspunkten. Abs2 letzter Satz ist anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Abs2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(5) Kommt Abs3 zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§238 Abs1, 239 Abs1, 241) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs3 höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs3.

(6) Der Steigerungsbetrag darf 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§238 Abs1, 239 Abs1, 241) nicht übersteigen.

(7) Bei Anwendung des Abs4 ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen."

Mit Art73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003 sowie der 61. Novelle zum ASVG (Art1 Teil 2 des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003 - 2. SVÄG 2003) wurde diese Bestimmung in mehreren Punkten geändert, sodass sie folgenden Wortlaut erhielt:

"Alters(Invaliditäts)pension, Ausmaß

§261. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Invaliditätspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß §248 Abs1. Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (§240).

(2) Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs1 ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren 1,78 Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von 1,78 Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Bei Inanspruchnahme der Invaliditätspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§253 Abs1) ist die Leistung, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§248), zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme 4,2% der Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat 0,35% dieser Leistung. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der genannten Leistung. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(5) Wenn bei der Berechnung der Höhe der Invaliditätspension nach Abs3 zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§248), - nach der Verminderung nach Abs4 - höchstens 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§238 Abs1, 239 Abs1, 241) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs3 und nach der Verminderung nach Abs4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs3.

(6) [aufgehoben]

(7) Besteht bei Eintritt eines Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Abs4 für diese Pension auch für die hinzutretende Leistung."

§261 ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 sowie der 61. Novelle trat mit 1. Jänner 2004 in Kraft (§607 Abs1 Z1 bzw. §610 Abs1 Z1 ASVG).

§607 ASVG trifft dazu ua. folgende Übergangsbestimmungen:

"(15) §261 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch

  1. 1. 1,96 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2004,
  2. 2. 1,92 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2005,
  3. 3. 1,88 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2006,
  4. 4. 1,84 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2007,
  5. 5. 1,80 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2008.

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§248), darf in diesen Fällen 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§238 Abs1, 239 Abs1, 241) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus §261 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt.

(15a) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension oder für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§253b Abs1 Z4) - in einem der in Abs15 Z1 bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Abs15 angeführten Steigerungspunkte abweichend von §261 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 anzuwenden."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes ua. auf Antrag einer Landesregierung.

2. Die Grenzen der Aufhebung einer angefochtenen Gesetzesbestimmung müssen so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt annimmt und andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 mwN). Anträge, in denen der Aufhebungsumfang der zur Prüfung gestellten Norm zu eng gewählt ist, sind als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zuletzt VfSlg. 16.756/2002, 16.869/2003, jeweils mwN).

2.1. Die antragstellende Landesregierung bekämpft die Bestimmungen der §§238 und 261 ASVG jeweils unter dem Gesichtspunkt des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebotes:

Durch die - mit §238 Abs1 ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 bewirkte - Verlängerung des "Durchrechnungszeitraumes" würden Frauen mittelbar diskriminiert; §238 Abs2 ASVG sei deshalb als verfassungswidrig anzusehen, weil danach "Zeiten der Erwerbstätigkeit [vor allem gemeint: Zeiten geringen Entgeltbezuges in Folge Teilzeitarbeit] schlechter bewertet werden als Zeiten der Erwerbsuntätigkeit, in diesem Fall der Kindererziehung".

Die Bestimmung des §261 ASVG verstoße schließlich (in ihrer Gesamtheit) aus zwei Gründen gegen das Gleichheitsgebot: Einerseits werde durch diese Bestimmung eine Gruppe von Normadressaten unsachlich benachteiligt, und zwar Versicherte mit langen Versicherungszeiten, bei denen "die für die Berechnung der Pensionshöhe wesentlichen Steigerungspunkte mit Zunahme der erworbenen Versicherungsmonate absinken". Andererseits habe der Gesetzgeber dadurch, dass er den "Durchrechnungszeitraum" verlängert, das Ausmaß der Steigerungspunkte gesenkt und die Abschläge im Fall des vorzeitigen Pensionsantritts erhöht habe, den aus dem Gleichheitsgebot abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes missachtet.

2.2. Gemessen an diesen Bedenken, erweist sich das im Antrag gestellte Aufhebungsbegehren jedoch - den oben (Pkt. 2) dargestellten Grundsätzen zuwider - als zu eng gefasst:

Der Antrag richtet sich nur gegen die Bestimmungen der §§238 Abs1 und 261 ASVG, den vorgetragenen Bedenken liegt aber eine Rechtslage zugrunde, die sich aus dem Zusammenwirken dieser Bestimmungen mit den jeweiligen - oben wiedergegebenen - Übergangsbestimmungen, insbesondere jener des §607 Abs4 (betreffend §238 Abs1 ASVG) und Abs15 ASVG (betreffend §261 Abs2 ASVG), ergibt.

Die im Antrag verbis gegen §261 Abs2 ASVG geäußerten Bedenken richten sich der Sache nach gegen jenen Regelungsgehalt, der sich erst aus dieser und der Übergangsbestimmung des §607 Abs15 ASVG gemeinsam ergibt. Sogar im Antrag selbst werden die zur Illustration der als verfassungswidrig bezeichneten Wirkungen des §261 ASVG angeführten Beispiele der Errechnung der Pensionshöhe zur Rechtslage am 30. September 2000, am 31. Dezember 2003 und am 1. Jänner 2004 zum letztgenannten Termin unter Einbeziehung des Übergangsrechts dargestellt (vgl. den angenommenen Bemessungszeitraum von 16 Jahren).

Ebenso wird der gesondert angefochtenen Bestimmung des §238 Abs2 ASVG im Antrag die Wirkung beigemessen, Zeiten einer Erwerbstätigkeit [gemeint: unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Teilzeitarbeit] schlechter als Zeiten der Kindererziehung zu bewerten; diese Wirkung ergibt sich aber nur im Hinblick auf §239 ASVG, der die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung regelt, wie auch hier die im Antrag enthaltenen Berechnungsbeispiele zeigen, die jeweils eine Bezugnahme auf §239 ASVG enthalten, aber auch geradezu erfordern. Auch §238 Abs2 ASVG kann daher aus dem Blickwinkel der von der antragstellenden Landesregierung aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht isoliert Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein.

3. Der Antrag war daher zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

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