Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die nunmehr 94-jährige Klägerin wurde am 6. 8. 2002 als Selbstzahlerin in dem von der Gemeinde R***** betriebenen Pflegeheim „Zum Guten Hirten" aufgenommen. Mit dem am 23. 1. 2003 bei der Beklagten eingelangten Antrag begehrte sie die Gewährung der „Hilfe für pflegebedürftige Personen" gemäß § 5 Abs 1 lit d TSHG (Tiroler Sozialhilfegesetz 1974) durch Unterbringung auf einem Heimplatz in der Einrichtung „Seniorenzentrum der Marktgemeinde R*****" als Teilzahler/Selbstzahler. Mit Schreiben vom 18. 2. 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie Hilfeleistung durch Unterbringung auf einem Pflegeplatz in der Einrichtung „Haus zum Guten Hirten" in R***** ab dem 6. 8. 2002 als Selbstzahlerin in der Teilpflegestufe 1 gewährt.
Mit Schreiben vom 10. 5. 2005 forderte das „Seniorenzentrum der Marktgemeinde R***** - Haus zum Guten Hirten" die Klägerin zur Zahlung offener Heimgebühren in Höhe von EUR 31.401,94 auf. Diesen Betrag hat die Klägerin bisher noch nicht bezahlt.
Sie begehrt mit der am 23. 12. 2005 beim Landesgericht Innsbruck (ohne Beifügung des Zusatzes „als Arbeits- und Sozialgericht") eingebrachten Klage von der Beklagten die Zahlung dieses Betrages von EUR 31.401,94 sowie die Feststellung, dass ihr die Beklagte die angemessene Sozialhilfe im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Sozialhilfegesetzes ab Juni 2005 zu leisten habe. Sie brachte, soweit dies für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren von Bedeutung ist, im Wesentlichen vor, sie sei nicht mehr in der Lage, ohne laufende Betreuung und Pflege zu leben. Die Beklagte verweigere ihr zu Unrecht und willkürlich die Gewährung der Sozialhilfe und verstoße dadurch gegen den Gleichheitssatz und das Diskriminierungsverbot. Der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe sich ihres Liegenschaftsvermögens vorsätzlich oder grob fahrlässig entäußert, um in den Genuss von Sozialhilfeleistungen zu kommen, entspreche nicht den Tatsachen. Im Übrigen erreiche der Gesamtwert der übergebenen Liegenschaftsanteile bei weitem nicht die mittlerweile aufgelaufenen Pflegekosten von EUR 31.401,94.
Das Landesgericht Innsbruck sprach mit Beschluss vom 16. 1. 2006 (ON 2) aus, dass es in dieser Rechtssache in der Besetzung als Arbeits- und Sozialgericht zu verhandeln und zu entscheiden habe. Dieser Beschluss erwuchs gegenüber der Klägerin in Rechtskraft. Die Beklagte wendete im Wesentlichen die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, weil ihr Verhalten gegenüber der Klägerin nicht gegen das Gleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot verstoße. Aus diesem Grund sei auch das Klagebegehren nicht berechtigt. Auch andere pflegebedürftige Personen, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig ihres Vermögens begeben hätten, gelangten nicht in den Bezug der Tiroler Sozialhilfe. Die vom § 7 Abs 5 TSHG für solche Fälle vorgesehene Einschränkung der Sozialhilfe auf das unerlässliche Mindestmaß werde ohnedies durch die auch für Selbstzahler kostengünstige Unterbringung im Pflegeheim „Zum Guten Hirten" gewährt.
Das Erstgericht wies die Klage nach Durchführung eines Beweisverfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, dass die Klägerin eine willkürliche Verweigerung der Gewährung der Sozialhilfe nicht bescheinigen habe können. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Klägerin seit 1. 7. 2001 Pflegegeld der Stufe 3 gewährt werde, sie bereits ab Frühjahr 2001 absehen hätte können, dass sie früher oder später einer Heimpflege bedürfe und sie dennoch ihre Vermögenswerte mit dem Übergabsvertrag vom 31. 5. 2002 aufgegeben habe. Wenn die Beklagte in solchen Fällen die Gewährung der Sozialhilfe versage, könne darin weder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot noch das Diskriminierungsverbot erblickt werden, weshalb der Rechtsweg nicht zulässig sei. Dem Feststellungsbegehren stehe im Übrigen entgegen, dass die Klägerin bereits mit einer Leistungsklage vorgehen könnte.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin dahin Folge, dass es die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verwarf. Es verwies in seiner ausführlichen rechtlichen Beurteilung insbesondere darauf, dass bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend seien. Es komme auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches an. Was der Beklagte einwende, sei grundsätzlich ohne Einfluss, es sei denn, dass dadurch das Klagsvorbringen verdeutlicht werde. Unerheblich sei auch, ob der behauptete Anspruch inhaltlich (materiell) begründet sei, weil hierüber erst in der Sachentscheidung abzusprechen sei. Weiters verwies das Rekursgericht auf die aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach sich die Gebietskörperschaften - auch soweit sie sich nicht der hoheitlichen Handlungsformen bedienten - der für das hoheitliche Staatswesen charakteristischen Grundrechtsbindung nicht entziehen könnten. Diese Grundrechtsbindung bestehe insbesondere auch in den hier relevanten Bereichen der Selbstbindungsgesetze. Interessenten - wie etwa die Klägerin - dürften darauf vertrauen, dass die Verhaltenspflichten in den kundgemachten Selbstbindungsnormen als interne Anweisungen eingehalten werden und gleiche Sachverhalte gleich beurteilt werden, um Diskriminierungen zu vermeiden. Die bloße Berufung auf Bestimmungen in Selbstbindungsgesetzen, wonach kein Rechtsanspruch auf Unterstützung/Förderung bestehe (vgl hier § 5 Abs 12 TSHG), genüge also nicht, um den Unterstützungs-/Förderungsinteressenten von diesen Leistungen auszuschließen. Im Falle eines willkürlichen oder einer gegen das Diskriminierungsverbot im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes verstoßenden Verweigerung der Unterstützung stehe dem Benachteiligten daher ein direkter Leistungsanspruch gegen die Gebietskörperschaft zu, der vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden könne. In diesem Verfahren müsse der Unterstützungswerber die Begünstigung einer mit ihm in äußerlich gleicher Situation befindlichen Mehrheit beweisen und der Unterstützungsgegner könne den Beweis eines sachlichen Differenzierungsgrundes erbringen. Daher bestehe ein klagbarer Leistungsanspruch insbesondere auch auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes wie des TSHG bzw ab 1. 3. 2006 des TGSG (Tiroler Grundsicherungsgesetz) - LGBl 2006/20 für Sozialhilfe/Grundsicherungsleistungen) gegen die leistungspflichtige Gebietskörperschaft wie die Beklagte, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheide, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot aus besonderen Gründen nicht widerspreche. Die Klägerin habe in ihrem Klagsvorbringen hinreichend deutlich erkennen lassen, dass sie einen Leistungsanspruch aus einer - gleichheitswidrigen und diskriminierenden bzw sogar willkürlichen - Verweigerung einer Leistung der Beklagten aus einem diese bindenden Selbstbindungsgesetz geltend mache. Dafür sei nach den dargelegten Grundsätzen der Rechtsweg zulässig, weil es dafür auf die Frage, ob dieser Anspruch auch inhaltlich begründet sei, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht ankomme. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es sich in allen erheblichen Rechtsfragen auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen habe können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wegen „Nichtigkeit bzw Rechtswidrigkeit bzw Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger bzw ungenügender Tatsachenfeststellung" mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss und das Verfahren als nichtig aufzuheben, in eventu den Beschluss des Rekursgerichtes im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern. Hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
1. Zur Frage der Besetzung des erkennenden Senates (§ 11a Abs 3 ASGG):
Der mit der ASGG-Nov 1994, BGBl 1994/624, in das ASGG eingefügte und mit der ZVN 2002 (in Form des neuen Abs 1 Z 3) erweiterte § 11a ASGG zielt darauf ab, dass zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens fachkundige Laienrichter nur zu Entscheidungen beizuziehen sind, die über die Sache selbst ergehen (Urteile, Endbeschlüsse) bzw aufgrund der Anfechtung solcher erstinstanzlicher Entscheidungen. „Formalentscheidungen" wie prozessleitende Verfügungen oder auch vergleichbare Entscheidungen in der Sache (zB Zahlungsbefehle, einstweilige Verfügungen...) bzw in ihrem Nahebereich (zB Zurückweisung einer Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges oder fehlender internationaler Zuständigkeit.....) sind in und außerhalb der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden allein zu treffen (vgl nunmehr § 11a Abs 1 Z 3 ASGG). Während nach der Rechtslage vor der ZVN 2002 die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes (und in weiterer Folge auch die Senatsbesetzung des Obersten Gerichtshofes) im Rechtsmittelverfahren gemäß § 11a Abs 2 Z 2 lit a ASGG idF ASGG-Nov 1994 grundsätzlich von der Besetzung des Erstgerichtes bei Fällung der angefochtenen Entscheidung abhängig war, findet sich dieser Anknüpfungspunkt in § 11a ASGG idF ZVN 2002 nicht mehr. Nach § 11a Abs 2 ASGG haben nunmehr die Oberlandesgerichte insbesondere über
1. Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 2 und 3 sowie 2. Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate) zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 11a Abs 3 ASGG durch einen Dreiersenat über 1. Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 3 sowie 2. Rechtsmittel gegen die nach Abs 2 Z 1 und 2 gefassten Beschlüsse zu entscheiden. Der oben dargestellte Verfahrenszweck, der Entfall der zitierten Bestimmung des § 11a Abs 2 Z 2 ASGG idF ASGG-Nov 1994 sowie die Bezugnahme auf „Angelegenheiten nach....." in § 11a Abs 2 Z 1 und Abs 3 Z 1 ASGG idF ZVN 2002 lassen darauf schließen, dass - anders als noch nach der Rechtslage vor der ZVN 2002 (vgl 10 ObS 136/95 = SZ 68/139; RIS-Justiz RS0089164) - nunmehr in höherer Instanz auch dann ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter entschieden werden kann, wenn von den Vorinstanzen fachkundige Laienrichter beigezogen wurden, obwohl dies nicht vorgeschrieben gewesen wäre (vgl Neumayr in ZellKomm § 11a ASGG Rz 3). Über den Revisionsrekurs der Beklagten war daher ungeachtet dessen, dass von den Vorinstanzen fachkundige Laienrichter beigezogen wurden, in einem Dreiersenat (§ 11a Abs 3 ASGG) zu entscheiden.
2. Zur Frage der Gerichtsbesetzung (§ 37 ASGG):
Der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. 1. 2006 (ON 2), wonach in dieser Rechtssache in der Besetzung als Arbeits- und Sozialgericht zu verhandeln und entscheiden sei, ist gegenüber der Klägerin mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn dieser vor Zustellung der Klage gefasste Beschluss über die Gerichtsbesetzung nach § 37 ASGG die damals am Verfahren noch nicht beteiligte Beklagte nicht gebunden hat (vgl SZ 2004/10 mwN), hat sich die im Verfahren qualifiziert vertretene Beklagte in die Verhandlung eingelassen, ohne eine allfällige unrichtige Gerichtsbesetzung zu rügen. Da ein allfälliger Verstoß gegen die Besetzungsvorschriften des § 37 Abs 1 ASGG bereits geheilt wäre, ein solcher Verstoß von der Beklagten auch in ihrem Revisionsrekurs gar nicht geltend gemacht wird, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Abs 1 ASGG vorliegt.
3. Zu den Rechtsmittelausführungen:
Die Beklagte zieht die Richtigkeit der auf die einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofes gestützten umfangreichen Rechtsausführungen des Rekursgerichtes grundsätzlich nicht in Zweifel, sie hält allerdings - so wie auch das Erstgericht - bereits für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges auch eine nähere Prüfung der Frage für erforderlich, ob sie der Klägerin entsprechend deren Prozessvorbringen in gleichheitswidriger und diskriminierender Weise über die (kostengünstige) Altenheimunterbringung als Selbstzahlerin hinausgehende Sozialhilfeleistungen zu Unrecht verweigert habe. Es hätte daher die Sachlage zumindest soweit erhoben werden müssen, dass beurteilt werden könne, ob von der Beklagten in anderen gleichgelagerten Fällen Leistungen erbracht worden seien oder nicht. Erst wenn man zum Ergebnis gelange, dass die Klägerin abweichend von anderen gleichgelagerten Fällen behandelt worden sei, wäre der Rechtsweg zulässig und das Klagebegehren im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes inhaltlich näher zu prüfen. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage erblickt die Beklagte im Fehlen einer Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Rechtsweges in einem ähnlichen Fall bzw zur Frage, ob es hiebei ausschließlich auf die Klagsbehauptungen ankomme. Da der Rechtsweg im vorliegenden Fall nicht zulässig sei, liege der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO vor.
Diesen Ausführungen hat bereits das Rekursgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend entgegengehalten, dass es bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie auf den Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus auf die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen ankommt. Entscheidend bleibt stets die Natur des erhobenen Anspruches. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch auch inhaltlich berechtigt ist. Maßgeblich ist somit nur, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den ordentliche Gerichte zu entscheiden haben (Mayr in Rechberger, ZPO³ Vor § 1 JN Rz 6; Ballon in Fasching² I § 1 JN Rz 72 ff; Klauser/Kodek, ZPO16 § 1 JN E 9 ff und 18 f mwN uva). Wie das Rekursgericht mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, macht die Klägerin einen Leistungsanspruch aus einer - nach ihren Behauptungen - gleichheitswidrigen und diskriminierenden bzw sogar willkürlichen Verweigerung einer Leistung durch die Beklagte aus einem die Beklagte bindenden Selbstbindungsgesetz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geltend (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht 372). Die Klägerin hat Sozialhilfe gemäß § 5 Abs 1 lit d TSHG (Hilfe für pflegebedürftige Personen) begehrt. Gemäß § 5 Abs 10 TSHG obliegt unter anderem die Gewährung der Hilfe für pflegebedürftige Personen dem Land als Träger von Privatrechten. Nach Abs 12 dieser Gesetzesstelle besteht auf Leistungen, die das Land oder die Gemeinden als Träger von Privatrechten erbringen, kein Rechtsanspruch. Diese Art der Sozialhilfe wird daher im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist daher als privatrechtlicher Anspruch zu beurteilen und somit der Entscheidungsbefugnis der Gerichte zuzuordnen (vgl 1 Ob 640/95). Ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch materiell berechtigt ist oder ob der Beklagten entsprechend ihrem Vorbringen kein willkürliches oder diskriminierendes Vorgehen zur Last zu legen ist, ist erst in der Sachentscheidung zu beurteilen. Soweit daher im Rechtsmittel der Klägerin auch Ausführungen zum Vorliegen (bzw der Nichtberechtigung) des behaupteten Klagsanspruches in der Sache gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Überprüfungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ausschließlich auf die bekämpfte Formalentscheidung und die darin behandelte prozessrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit des Rechtsweges zu beschränken hat. Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet. Die Beurteilung einer noch gar nicht vorliegenden Sachentscheidung gleichsam fiktiv in der von der Beklagten angestrebten Richtung ist daher dem Obersten Gerichtshof aus diesen Erwägungen verschlossen (vgl 10 ObS 259/97d mwN). Da im Revisionsrekurs somit keine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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