OGH 10ObS136/95; 8ObA119/98b; 10ObS40/01g; 10ObS120/07f; 10ObS122/23y (RS0089164)

OGH10ObS136/95; 8ObA119/98b; 10ObS40/01g; 10ObS120/07f; 10ObS122/23y21.11.2023

Rechtssatz

Die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren ist, abgesehen von Kostenentscheidungen, gemäß Abs 2 Z 2 lit a ASGG von der Besetzung des Erstgerichtes bei Fällung der angefochtenen Entscheidung abhängig. Hat das Erstgericht in einem in § 11a Abs 1 ASGG aufgezählten Fall den Beschluß, abgesehen von Kostenentscheidungen, in einem gemäß § 11 Abs 1 ASGG zusammengesetzten Senat gefällt, dann hat auch das Rekursgericht seine Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs in der Besetzung gemäß § 11 Abs 1 ASGG zu treffen. Hat der Dreiersenat entschieden, obwohl die Voraussetzungen des § 11a ASGG nicht gegeben sind, liegt eine unrichtige Besetzung (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO) vor.

Normen

ZPO §477 Abs1 Z2 D2b
ASGG §11 Abs1
ASGG §11a Abs2

10 ObS 136/95OGH22.08.1995

Veröff: SZ 68/138

8 ObA 119/98bOGH25.02.1999

Auch; nur: Die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren ist gemäß Abs 2 Z 2 lit a ASGG von der Besetzung des Erstgerichtes bei Fällung der angefochtenen Entscheidung abhängig. (T1) Beisatz: § 11a Abs 2 Z 2 lit a) ASGG stellt bezüglich der Besetzung des Gerichtes zweiter Instanz in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch drei Berufsrichter nur darauf ab, daß der Beschluß in erster Instanz nur vom Vorsitzenden allein gefaßt wurde, auch wenn dies unzulässig war. (T2)

10 ObS 40/01gOGH06.03.2001

Auch

10 ObS 120/07fOGH09.10.2007

Gegenteilig; Beisatz: Anders als noch nach der Rechtslage vor der ZVN2002 kannnunmehr in höherer Instanz auch dann ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter entschieden werden, wenn von den Vorinstanzen fachkundige Laienrichter beigezogen wurden, obwohl dies nicht vorgeschrieben gewesen wäre. (T3); Veröff: SZ 2007/155

10 ObS 122/23yOGH21.11.2023

gegenteilig; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19950822_OGH0002_010OBS00136_9500000_002

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