Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die am 9. 12. 2005 verstorbene Mutter der Streitteile hatte mit Schenkungsverträgen vom 21. 11. 2000 ihr gesamtes, in Kitzbühel gelegenes Liegenschaftsvermögen dem Beklagten geschenkt. In ihrem Testament setzte sie den Beklagten zu ihrem Alleinerben ein, die Klägerin wurde auf den Pflichtteil gesetzt. Der Beklagte gab in dem noch nicht abgeschlossenen, 2002 eingeleiteten Verlassenschaftsverfahren eine bedingte Erbserklärung ab. Das am 12. 1. 2005 aufgenommene Inventar stellte Aktiva von EUR 35,44 und Passiva von EUR 6.789,51 fest. Die pflichtteilsberechtigte Klägerin bezahlte EUR 6.327,91 Todfallskosten.
Die Klägerin begehrt einen Schenkungspflichtteil von EUR 274.688,26 s. A. sowie die Rückerstattung der von ihr bezahlten Todfallskosten, mit denen sie zur Vermeidung einer Klagsführung bzw einer schlechten Nachrede gegenüber der Familie in Vorlage getreten sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit EUR 246.637,56 s.A. (Schenkungspflichtteil) sowie EUR 5.273,26 s.A. (5/6 der Todfallskosten) statt und wies das Mehrbegehren ab. Das nur vom Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte die Klagsstattgebung über EUR 5.273,26 s.A. als Teilurteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Im Übrigen hob es den Zuspruch von EUR 246.637,56 s.A., der den Schenkungspflichtteil betrifft, zur ergänzenden Ermittlung des maßgeblichen Wertes der Liegenschaften auf.
In seiner außerordentlichen Revision gegen das Teilurteil beantragte der Beklagte, das angefochtene Teilurteil im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig.
Grundsätzlich ist für die Zulässigkeit der Revision zwar der Wert des gesamten Streitgegenstandes maßgeblich, über den das Berufungsgericht entschieden hat, auch wenn es ein Teilurteil gefällt und bezüglich des anderen Teiles einen Aufhebungsbeschluss gefasst hat (RIS-Justiz RS0042821 [T6]). Werden in einer Klage aber mehrere Forderungen geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision sind somit mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0037838 [T38 und 40]). Mehrere Ansprüchen stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können; das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen muss ausreichen, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche ohne zusätzliches Sachvorbringen entscheiden zu können. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden. Zu verneinen ist die Zusammenrechnung, wenn jeder einzelne Anspruch unabhängig von den anderen besteht, also jeder ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann (7 Ob 84/02g mwN; Mayr in Rechberger ZPO3 § 55 JN Rz 2).
Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der beiden klagsgegenständlichen Ansprüche im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN liegen hier nicht vor: Bei dem Schenkungspflichtteil und der Forderung auf Ersatz der Todfallskosten handelt es sich um zwei Ansprüche, die aus unterschiedlichen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet werden. Während die Voraussetzungen für den Schenkungspflichtteil die Verringerung des Vermögens der Erblasserin zu Lasten der Pflichtteilsberechtigten und die daraus resultierende mangelnde Deckung des Nachlassvermögens für ihre Ansprüche sind, behauptet die Klägerin hinsichtlich der Todfallskosten die Deckung eines Aufwandes, den ihrer Auffassung nach der beklagte Erbe zu tragen hätte (§ 1042 ABGB).
Für die Zulässigkeit der Revision gegen das Teilurteil ist daher ausschließlich dessen Entscheidungsgegenstand von EUR 5.273,26 maßgeblich, der innerhalb des Streitwertbereiches des § 502 Abs 3 ZPO liegt. In einem solchen Fall ist auf Grund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine berufungsgerichtliche Entscheidung, welche die Revision für nicht zulässig erklärt, keine außerordentliche Revision zulässig. Dem Rechtsmittelwerber steht nach § 508 Abs 1 ZPO nur die Möglichkeit offen, die Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht - verbunden mit der Ausführung des ordentlichen Rechtsmittels - zu beantragen. Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel ist daher nach § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Ob im Hinblick auf einen fehlenden ausdrücklichen Abänderungsantrag ein Verbesserungsverfahren im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO einzuleiten ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109501; RS0109623).
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