Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der Kläger begehrt, die beklagten Parteien schuldig zu erkennen, in die außergerichtliche und/oder gerichtliche Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs der L***** Kommanditgesellschaft *****, FN ***** des Landesgerichts Innsbruck, gegenüber ihrem Kommanditisten KR Fritz U***** im Zusammenhang mit dem Ankauf/Verkauf des Objektes T*****straße 16 in Höhe von EUR 95.710,77 einzuwilligen. Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Nach den wesentlichen Feststellungen der Vorinstanzen hatte die L***** Kommanditgesellschaft *****, vertreten durch den Kläger und Richard L***** als Geschäftsführer, mit Fritz U***** einen Leasingvertrag über das gegenständliche Objekt abgeschlossen; ausdrücklich war vereinbart, dass Fritz U***** das Risiko der Kursentwicklung des zur Finanzierung aufgenommenen Yen-Kredites tragen sollte. In der Folge wurde das Objekt verkauft, wobei die Kaufverhandlungen mit Einverständnis des Klägers geführt wurden. Nach dem Verkauf des Objektes erhielt Fritz U***** eine Gutschrift in Höhe von EUR 95.710,77, die im Wesentlichen aus der günstigen Kursentwicklung des Yen resultierte.
Rechtliche Beurteilung
Bei dieser Sachlage fehlt aber jegliche Grundlage für eine Rückforderung, kann doch die Klausel, wonach Fritz U***** das „Risiko" der Kursentwicklung trage, nur dahingehend verstanden werden, dass ihm auch die Vorteile aus einer günstigen Kursentwicklung zustehen. Die Behauptungen des Klägers, der Leasingvertrag sei aufgrund eines Insichgeschäftes abgeschlossen worden und - insoweit damit nicht vereinbar - der Leasingvertrag sei nicht wirksam beendet worden, fanden im Beweisverfahren keine Bestätigung. Damit bedurfte es im vorliegenden Fall aber keines Eingehens auf die Frage, auf welche Weise der Kläger als Kommanditist überhaupt die Mitgesellschafter zur Durchsetzung dieses Anspruchs verhalten kann.
Soweit die Revision moniert, das Berufungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der sechsundreißigseitigen Beweisrüge auseinandergesetzt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis bzw mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043162). Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt hätte (10 ObS 96/03w). Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht demgegenüber auf nicht weniger als siebeneinhalb Seiten detailliert mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt. Dass eine kurze Begründung ausreicht, ergibt sich im Übrigen schon aus § 500a ZPO, wonach sich das Berufungsgericht, wenn es die bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen kann. Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
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