Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat im Hinblick auf § 16 ABGB jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten. Diese Bestimmung wird allgemein nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm der österreichischen Rechtsordnung angesehen; sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen sich aus der Rechtsordnung ergebenden Grundwerten (etwa Art 8 EMRK, § 1 DSG ua) - das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet (stRsp, s etwa 4 Ob 98/92 = AnwBl 1993/4428, jüngst 6 Ob 266/06w; RIS-Justiz RS0009003). Dass es sich bei den den Beklagten zur Verfügung stehenden Informationen, deren Offenbarung und/oder Verwertung die Vorinstanzen verboten haben, um solche des Privatbereichs und der Geheimsphäre der Klägerin handelt, bestreiten die Beklagten nicht.
Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist zwar regelmäßig eine Güter- und Interessenabwägung (RIS-Justiz RS0008990). Es ist aber auch anerkannt, dass der höchstpersönliche Lebensbereich den Kernbereich der geschützten Privatsphäre darstellt und daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich ist (Aicher in Rummel, ABGB³ [2000] § 16 Rz 24; Posch in Schwimann, ABGB³ [2005] § 16 Rz 39 je mwN). Posch weist zwar darauf hin, dass dieser höchstpersönliche Kernbereich nicht immer eindeutig abgrenzbar ist; mit Aicher ist aber davon auszugehen, dass dazu jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie gehören. Soweit demnach die Beklagten eine Interessenabwägung unter Miteinbeziehung der §§ 7 MedG fordern, kommt es darauf gar nicht an; auch die Beklagten bestreiten nicht, dass der Gesundheitszustand der Eltern der Klägerin, ihr privater Werdegang, ihre höchstpersönliche Entwicklung und ihr Familien- und Intimleben dem erwähnten Kernbereich zugehören.
Im Übrigen stellt es keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, ob im konkreten Einzelfall der durch § 16 ABGB geschützte Kernbereich verletzt wurde. Wenn in Anbetracht der Art der Informationserlangung und des ausschließlich privaten Charakters der Informationen die Vorinstanzen eine Verletzung annahmen, so ist hierin trotz der öffentlichen Stellung der Klägerin eine im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.
Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind; das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Information über die Geheimsphäre (8 Ob 108/05y = SZ 2005/185 mwN). Damit ist aber auch die Art und Weise, wie die Beklagten zu ihren Informationen gelangt sind, unerheblich.
2. Die Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig und können durch einstweilige Verfügung gemäß § 381 Z 2 EO geschützt werden (4 Ob 99/94 mwN). Darauf, dass die Klägerin im Verfahren erster Instanz eine Gefährdung nicht ausreichend behauptet hätte, haben sich die Beklagten in ihrem Rekurs nicht berufen; sie können diesen Umstand somit im Revisionsrekursverfahren nicht mehr aufgreifen.
3. Ob das Unterlassungsgebot hinreichend bestimmt ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 502 Rz 91 mwN); eine auffallende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist nicht erkennbar.
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