OGH 9Ob142/06g

OGH9Ob142/06g28.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Bank *****, vertreten durch Dr. Eva Riess, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Maria T*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR

36.340 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2006, GZ 12 R 93/06v-30, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entspricht der bisher zu §§ 25c, 25d KSchG ergangenen Judikatur. Der Oberste Gerichtshof hatte sich erst jüngst wieder (9 Ob 16/06b vom 1. 2. 2007) mit dieser Problematik zu befassen und sah sich auch nach eingehender Auseinandersetzung mit der Literatur und den auch hier von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Argumenten nicht veranlasst, von seiner einhelligen Rechtsprechung abzugehen. Insbesondere heißt es in dieser Entscheidung: „Auch nach neuerlicher Prüfung findet der Oberste Gerichtshof keinen Grund, von seiner Auffassung abzugehen. Auch P. Bydlinski räumt in seiner Glosse zur Entscheidung 9 Ob 85/02v ein, dass der Interzessionsbegriff in § 25c KSchG kein anderer ist, als jener in § 25d KSchG (siehe den ausdrücklichen Verweis in § 25d KSchG). Schon das macht es schwierig, den beiden Bestimmungen - wie P. Bydlinski dies tut - dennoch einen unterschiedlichen Anwendungsbereich einzuräumen. Auch kann dem Gesetzgeber schwer zugesonnen werden, im - wie aus den Materialien ersichtlich doch aufwendig gestalteten - Gesetzgebungsverfahren auf die Sachhaftung einfach vergessen zu haben. Viel eher ist angesichts der in der Vorentscheidung zitierten Ausführungen in den Materialien anzunehmen, dass der Gesetzgeber trotz des unterschiedlichen Inhalts und der unterschiedlichen Intention der beiden Bestimmungen grundsätzlich die Inhaltskontrolle von Haftungsverträgen auf die schon vorher in der Rechtsprechung erfassten Fälle beschränken wollte. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber seit dem Bekanntwerden der Leitentscheidung 9 Ob 85/02v - selbst wenn man von der nur kurz danach beschlossenen Novelle BGBl I Nr. 111/2002 absieht - das KSchG bereits vier mal novelliert hat und dabei - obwohl ihm die wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wohl nicht entgangen sein kann - keinen Anlass zu einer entsprechenden Korrektur der Rechtsprechung gefunden hat. Die ohne Zweifel gewichtigen Überlegungen P. Bydlinskis ändern daher nichts an der bereits in der Leitentscheidung vertretenen Auffassung des erkennenden Senats, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes fehlen und daher eine analoge Anwendung des § 25c KSchG auf die Pfandbestellung nicht möglich ist. Eine entsprechende Änderung kann daher nur der Gesetzgeber selbst herbeiführen." Die Revisionswerberin vermag dieser Rechtsprechung keine überzeugenden Argumente entgegenzusetzen. Da der eindeutige Interzessionsbegriff des § 25c KSchG mangels Gesetzeslücke nicht analog auf die Sachhaftung zu erweitern und im Übrigen mit demjenigen des § 25d KSchG ident ist (s oben), führt auch der von der Revisionswerberin vorgebrachte Umstand der Vorbelastung des Sachpfands (hier: einer Liegenschaft) zu keiner anderen Betrachtung.

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