OGH 10Ob30/07w

OGH10Ob30/07w20.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid N*****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Räumung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2007, GZ 41 R 9/06m-31, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frage der Zulässigkeit des Zwischenantrags der Beklagten auf Feststellung (§ 259 Abs 2 iVm § 236 ZPO) kann an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden, weil nach ständiger Rechtsprechung die - wie hier - übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht den Obersten Gerichtshof auch dann bindet, wenn diese Bejahung nicht in Beschlussform erfolgt (1 Ob 6/06y; SZ 2002/51 mwN; SZ 60/154; RIS-Justiz RS0039492).

2. Zu den für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht grundlegenden Abgrenzungskriterien besteht eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 2002/160; SZ 70/184 je mwN), die die Vorinstanzen ihren übereinstimmenden Entscheidungen zu Grunde legten. Da für die Lösung der Abgrenzungsfrage immer die Gesamtheit der Umstände des jeweiligen Falls ausschlaggebend sind (8 Ob 108/04x; RIS-Justiz RS0031183), wirft diese Frage im Einzelfall - von einer gravierenden Fehlbeurteilung abgesehen - gewöhnlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 72). Die Revisionswerberin vermag eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen:

Das Erstgericht qualifizierte den Bestandvertrag als Geschäftsraummiete, weil

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