Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Frage der Zulässigkeit des Zwischenantrags der Beklagten auf Feststellung (§ 259 Abs 2 iVm § 236 ZPO) kann an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden, weil nach ständiger Rechtsprechung die - wie hier - übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht den Obersten Gerichtshof auch dann bindet, wenn diese Bejahung nicht in Beschlussform erfolgt (1 Ob 6/06y; SZ 2002/51 mwN; SZ 60/154; RIS-Justiz RS0039492).
2. Zu den für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht grundlegenden Abgrenzungskriterien besteht eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 2002/160; SZ 70/184 je mwN), die die Vorinstanzen ihren übereinstimmenden Entscheidungen zu Grunde legten. Da für die Lösung der Abgrenzungsfrage immer die Gesamtheit der Umstände des jeweiligen Falls ausschlaggebend sind (8 Ob 108/04x; RIS-Justiz RS0031183), wirft diese Frage im Einzelfall - von einer gravierenden Fehlbeurteilung abgesehen - gewöhnlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 72). Die Revisionswerberin vermag eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen:
Das Erstgericht qualifizierte den Bestandvertrag als Geschäftsraummiete, weil
- der Bestandgeber im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Bestandvertrags mit dem Kundenstock, den Patenten und der Belegschaft seines Einzelunternehmens die Bestandnehmerin - eine GmbH mit reiner Sachfirma - gründete und diesen „good will" nicht in Bestand gab,
- mit der Inbestandgabe der immobilen Anlagegüter und der zur Produktion notwendigen Maschinen keinesfalls ein lebendes Unternehmen in Bestand gegeben worden sei, die Bestandnehmerin auch nicht verpflichtet worden sei, mit den beigestellten sachlichen Mitteln ein Unternehmen bestimmter Art zu betreiben und dieses Unternehmen bei Vertragsbeendigung auch zu übergeben, und auch eine Betriebspflicht nicht habe festgestellt werden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Auch wenn es im Interesse des Bestandgebers gelegen sei, dass die bestandnehmende GmbH weitergeführt werde, so bedeute dies nicht, dass eine Betriebspflicht vereinbart worden sei. Es stützte sich hiebei auf zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass bei stillgelegten oder erst zu gründenden Unternehmen bzw Betrieben Unternehmenspacht nur angenommen werden kann, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Bestandteile des Unternehmens zur Verfügung stellt und mangels Zutreffens dieser Voraussetzungen Miete auch dann nicht anzunehmen ist, wenn der Bestandgeber ein Interesse an der Betriebsführung hat (s insb 1 Ob 2315/96i = MietSlg 49.104).
In der Zulassungsbeschwerde macht die Rechtsmittelwerberin geltend, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung abgewichen, führt aber keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs an, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Nach Auffassung der Klägerin ist mit der Vereinbarung der Bestandgabe „zum Zwecke des industriellen Gewerbetriebes des Bestandnehmers" auch eine Betriebspflicht verbunden. Entscheidend für diese Beurteilung sei, dass bei Abweichen vom vereinbarten Zweck vereinbarungsgemäß eine Auflösung des Bestandvertrags vorgesehen sei. Das habe das Berufungsgericht verkannt. Dem ist nur zu erwidern, dass weder behauptet noch festgestellt wurde, dass das Abweichen vom vereinbarten Zweck einen vereinbarten Auflösungsgrund bildet. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass eine Betriebspflicht nicht vereinbart wurde, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Den Ausführungen der Rechtsrüge ist entgegenzuhalten, dass der Frage, welchen Umständen im konkret zu entscheidenden Fall die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wenn es an einzelnen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Merkmalen fehlt (8 Ob 108/04x; RIS-Justiz RS0020521), keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und deshalb - von einer krassen, hier nicht vorliegenden Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage bildet.
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