OGH 7Ob9/07k

OGH7Ob9/07k8.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** gestorbenen Tatjana W*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin Edith V*****, vertreten durch Dr. Helmut A. Kellner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. September 2006, GZ 45 R 340/06t-202, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da das Verlassenschaftsverfahren vor dem 31. 12. 2004 bei Gericht anhängig wurde, sind noch die Bestimmungen des AußStrG aF anzuwenden (§ 205 AußStrG nF).

Das Verlassenschaftsgericht hat nicht von Amts wegen für die Interessen der Gläubiger, insbesondere deren Sicherstellung und Befriedigung zu sorgen. Soweit nicht aufgrund besonderer Bestimmungen (wie insbesondere nach § 812 ABGB) Gläubigerinteressen wahrzunehmen sind, hat das Verlassenschaftsgericht auch über Antrag für die Gläubiger nicht tätig zu werden und ihre Befriedigung nicht in die Wege zu leiten (4 Ob 589/83; RIS-Justiz RS0013044). Die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen und hiebei auch insbesondere für eine gleichrangige Befriedigung gleichrangiger Gläubiger zu sorgen, ist nicht Sache des Verlassenschaftsgerichtes, sondern der jeweiligen Vertreter des ruhenden Nachlasses, wie Verlassenschaftskurator, ausgewiesener Erbe oder Seperationskurator ( 4 Ob 589/83). Zu einer Mitwirkung des Verlassenschaftsgerichtes an der Befriedigung der Gläubiger kann es nur insoweit kommen, als die damit verbundenen, vom Vertreter des ruhenden Nachlasses vorzunehmenden Rechtshandlungen allenfalls der Genehmigung des Abhandlungsgerichtes bedürfen (§§ 129, 145 AußStrG; RIS-Justiz RS0008093). Dazu gehören die in § 129 AußStrG genannten Bewilligungen für die Einbringung von Klagen und das Eingehen von Vergleichen sowie die in § 145 AußStrG genannte Bewilligung von Veräußerungen von Verlassenschaftsgegenständen (vgl 7 Ob 382/97w). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Daran ändert sich auch nichts, wenn die Revisionsrekurswerberin bereits einen Exekutionstitel erwirkt und in das Nachlassvermögen bereits Exekution geführt hat. Selbst das Erwirken eines exekutiven Pfandrechtes kann nicht dazu führen, dass das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen Forderungen zu befriedigen hätte, würde es doch damit dem Erben vorgreifen (4 Ob 589/83). Dem Erstgericht stehen als Verwahrschaftsgericht die Rechte und Pflichten eines Drittschuldners zu (4 Ob 502/85; 8 Ob 27/01f; 3 Ob 129/03x). Die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten richtet sich aber dennoch grundsätzlich nach § 129 AußStrG. Danach sind „sobald dies mit Sicherheit geschehen kann, die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer zu befriedigen". Dies bedarf keiner Mitwirkung des Verlassenschaftsgerichtes (8 Ob 27/01f). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass der auf § 145 AußStrG aF gestützte Antrag, das Sparbuch solle zur „Pfändung durch den Vollstrecker" freigegeben und danach aus dem Erlös die titulierte Forderung der Antragstellerin gegen die Verlassenschaft getilgt werden, keine vom Verlassenschaftsgericht einforderbare Handlung sei, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur.

Es werden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

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