OGH 4Ob589/83 (RS0013044)

OGH4Ob589/8318.10.1983

Rechtssatz

Das Verlassenschaftsgericht hat nicht von Amts wegen für die Interessen der Gläubiger, insbes deren Sicherstellung und Befriedigung, zu sorgen. Soweit nicht auf Grund besonderer Bestimmungen (wie inbes nach § 812 ABGB) Gläubigerinteressen wahrzunehmen sind, hat das Verlassenschaftsgericht auch über Antrag für die Gläubiger nicht tätig zu werden und ihre Befriedigung nicht in die Wege zu leiten.

Normen

ABGB §811

4 Ob 589/83OGH18.10.1983

JBl 1984,553

7 Ob 382/97wOGH24.02.1998

nur: Soweit nicht auf Grund besonderer Bestimmungen Gläubigerinteressen wahrzunehmen sind, hat das Verlassenschaftsgericht auch über Antrag für die Gläubiger nicht tätig zu werden und ihre Befriedigung nicht in die Wege zu leiten. (T1)

6 Ob 34/01wOGH29.03.2001

Vgl auch

7 Ob 9/07kOGH08.03.2007

Beisatz: Hier: Ein Antrag, das Sparbuch solle zur „Pfändung durch den Vollstrecker" freigegeben und danach aus dem Erlös die titulierte Forderung der Antragstellerin gegen die Verlassenschaft getilgt werden, ist keine vom Verlassenschaftsgericht einforderbare Handlung. (T2)

2 Ob 221/13hOGH22.01.2014

Beisatz: Hier insbesondere: Behaupteter, nicht bescheinigter Anspruch von Erbengläubigern. (T3)<br/>Beisatz: Ein ‑ durch die „Anregung“ der Einschreiter (unter Androhung der Amtshaftung) veranlasstes ‑ amtswegiges Tätigwerden des Verlassenschaftsgerichts zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators im Interesse von Erbengläubigern ist nicht geboten (vgl Welser in Rummel³ § 811 Rz 2). (T4); Veröff: SZ 2014/2

Dokumentnummer

JJR_19831018_OGH0002_0040OB00589_8300000_003

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