Normen
ABGB §811
4 Ob 589/83 | OGH | 18.10.1983 |
JBl 1984,553 |
7 Ob 382/97w | OGH | 24.02.1998 |
nur: Soweit nicht auf Grund besonderer Bestimmungen Gläubigerinteressen wahrzunehmen sind, hat das Verlassenschaftsgericht auch über Antrag für die Gläubiger nicht tätig zu werden und ihre Befriedigung nicht in die Wege zu leiten. (T1) |
6 Ob 34/01w | OGH | 29.03.2001 |
Vgl auch |
7 Ob 9/07k | OGH | 08.03.2007 |
Beisatz: Hier: Ein Antrag, das Sparbuch solle zur „Pfändung durch den Vollstrecker" freigegeben und danach aus dem Erlös die titulierte Forderung der Antragstellerin gegen die Verlassenschaft getilgt werden, ist keine vom Verlassenschaftsgericht einforderbare Handlung. (T2) |
2 Ob 221/13h | OGH | 22.01.2014 |
Beisatz: Hier insbesondere: Behaupteter, nicht bescheinigter Anspruch von Erbengläubigern. (T3)<br/>Beisatz: Ein ‑ durch die „Anregung“ der Einschreiter (unter Androhung der Amtshaftung) veranlasstes ‑ amtswegiges Tätigwerden des Verlassenschaftsgerichts zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators im Interesse von Erbengläubigern ist nicht geboten (vgl Welser in Rummel³ § 811 Rz 2). (T4); Veröff: SZ 2014/2 |
Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00589_8300000_003
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