OGH 4Ob589/83 (RS0008093)

OGH4Ob589/8318.10.1983

Rechtssatz

Zu einer Mitwirkung des Verlassenschaftsgerichtes an der Befriedigung der Gläubiger kann es nur insoweit kommen, als die damit verbundenen vom Vertreter des ruhenden Nachlasses vorzunehmenden Rechtshandlungen allenfalls der Genehmigung des Abhandlungsgerichtes bedürfen (§§ 129, 145 AußStrG).

Normen

ABGB §811
AußStrG §129
AußStrG §145 D

4 Ob 589/83OGH18.10.1983

JBl 1984,553

7 Ob 382/97wOGH24.02.1998
8 Ob 27/01fOGH12.04.2001
7 Ob 9/07kOGH08.03.2007

Beisatz: Hier: Ein Antrag, das Sparbuch solle zur „Pfändung durch den Vollstrecker" freigegeben und danach aus dem Erlös die titulierte Forderung der Antragstellerin gegen die Verlassenschaft getilgt werden, ist keine vom Verlassenschaftsgericht einforderbare Handlung. (T1)

8 Ob 55/08hOGH13.11.2008

Vgl; Beisatz: Für einen Auftrag des Gerichts an die Bank, bei welcher die Verstorbene ihr Konto gehabt hatte, das am Todestag einen Negativsaldo aufwies, die für einen Zeitraum nach dem Tod der Erblasserin gewidmete Zahlung der Rentenversicherung, welche erst nach dem Tod der Erblasserin am Konto eingegangen war, an die Rentenversicherung rückzuüberweisen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Das Verlassenschaftsgericht ist nicht berechtigt, insofern einen Ausgleich zwischen den Beteiligten vorzunehmen und die Begleichung entstandener (und hier im Übrigen auch strittiger) Forderungen anzuordnen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19831018_OGH0002_0040OB00589_8300000_002

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