Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob es sich bei der im Unterstützungsregulativ einer Rechtsvorgängerin der Beklagten aus dem Jahr 1957 vorgesehenen Zuschussleistung um eine unverbindliche (ohne Rechtsanspruch) oder eine bloß widerrufliche Zusage dieser Leistung (mit Rechtsanspruch bis zum Erfolgen eines Widerrufs) handelte (vgl Schrammel, BPG 16 f; 9 ObA 141/93, DRdA 1994/12 [Apathy] ua), kann bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision des Klägers im Hinblick auf den ohnedies erfolgten Widerruf dieser Zusage dahingestellt bleiben. Der Revisionswerber stützt jedenfalls den von ihm begehrten Betriebspensionszuschuss vor allem auf das Argument, dass er gar keine Kenntnis von dessen Widerruflichkeit gehabt habe. Seine Behauptung, dass das Berufungsgericht in dieser Frage von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei bzw eine Rechtsprechung zu dieser Frage fehle, trifft nicht zu. Entscheidend ist aber vor allem, dass das Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme ergab, dass sich die Beklagte (bzw deren Rechtsvorgänger) gegenüber dem Kläger zu einem unwiderruflichen Betriebspensionszuschuss verpflichtet habe oder der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, vom Widerrufsvorbehalt Kenntnis zu nehmen (vgl RIS-Justiz RS0108176 ua). Die bloße Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers begründet noch keinen Anspruch auf einen Betriebspensionszuschuss. Aus Überlegungen zu fehlenden Vergleichsgruppen ist für den Standpunkt des Revisionswerbers ebenfalls nichts zu gewinnen. Die Beklagte erbringt nach den Feststellungen weder an den Kläger noch an andere ehemalige Arbeitnehmer eine Leistung aus dem Unterstützungsregulativ. Für eine betriebliche Übung der Auszahlung von Betriebspensionszuschüssen, die nach Auffassung des Revisionswerbers in einen einzelvertraglichen Anspruch übergehen könnte, gibt es daher keine Grundlage. Es geht hier auch nicht um den verpönten Wegfall erworbener Anwartschaften durch Arbeitgeberkündigung (vgl 9 ObA 15/97i, DRdA 1998/30 [Wöss] ua). Ein „willkürlicher" Widerruf der Beklagten wurde schließlich vom Kläger in erster Instanz auch nicht behauptet, sondern vielmehr bestritten, dass überhaupt ein Widerruf erfolgt sei. Da vom Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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