OGH 8ObA145/97z (RS0108176)

OGH8ObA145/97z10.7.1997

Rechtssatz

Bei einer die Einzelarbeitsverträge ergänzenden Betriebsübung (hier:

Gewährung von Zusatzurlaub für "Zwischendienste" in einem Spital in Verbindung mit einer Überstundenabgeltung) bleibt der Zusammenhang zwischen den vom Arbeitgeber wiederholt (ohne Widerrufsvorbehalt) gewährten Leistungen und den damit verbundenen Bedingungen auch dann gewahrt, wenn neu eintretende Arbeitnehmer hievon nicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, sich aber diese hätten verschaffen können.

Normen

ABGB §863 GI

8 ObA 145/97zOGH10.07.1997

Veröff: SZ 70/141

8 ObA 141/97mOGH18.09.1997

nur: Bei einer die Einzelarbeitsverträge ergänzenden Betriebsübung bleibt der Zusammenhang zwischen den vom Arbeitgeber wiederholt (ohne Widerrufsvorbehalt) gewährten Leistungen und den damit verbundenen Bedingungen auch dann gewahrt, wenn neu eintretende Arbeitnehmer hievon nicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, sich aber diese hätten verschaffen können. (T1); Beisatz: Hier: Bilanzgeld. (T2)

9 ObA 290/98gOGH23.12.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Gewährung einer Ergebnisbeteiligung (Gewinnbeteiligung). (T3)

9 ObA 102/99mOGH09.07.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer individuell in Kenntnis gesetzt wurde und Kenntnis hatte, sondern ob er sich diese Kenntnis infolge des tatsächlichen Bestandes der Regelungen und ihrer Handhabung hätte verschaffen können. (T4)

9 ObA 159/00yOGH06.09.2000

nur T1; Beisatz: Ob auch ein Widerrufsvorbehalt von der Betriebsübung umfasst war, hängt davon ab, welchen Inhalt im Allgemeinen die an frühere Pensionisten gerichteten Pensionszuerkennungsschreiben hatten und ob darin auf die Widerruflichkeit der Pensionsleistungen hingewiesen worden ist. (T5)

9 ObA 91/06gOGH02.03.2007

Auch; nur T1; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_008OBA00145_97Z0000_001