Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ausgehend von der Vereinbarung liegt hier unstrittig ein freier Dienstvertrag vor, bei dem vereinbart wurde, dass der freie Dienstnehmer auch die Arbeitgeberbeiträge zu tragen hat. In den Vorentscheidungen (vgl RIS Justiz RS0083890 mwN insbesondere OGH 9 ObA 301/99a = ecolex 2000/192) wurde bereits ausgesprochen, dass es zufolge § 539 ASVG unwirksam ist, von der im ASVG vorgegebenen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Tragung von Beitragsanteilen durch vertragliche Vereinbarung abzugehen. Jedenfalls die konkreten Ausführungen der Revision zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl zur Differenzierung auch 9 ObA 148/03k), lag doch auch in der Vorentscheidung 9 ObA 301/99a eine freie Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes vor.
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