OGH 4Ob81/78 (RS0083890)

OGH4Ob81/7819.12.1978

Rechtssatz

Rechtliche Wirkungslosigkeit der Vereinbarung, daß der Dienstnehmer Beiträge zur SV zu zahlen habe, die nach dem Gesetz vom Dienstgeber zu tragen sind.

SW: Arbeitnehmer — Arbeitgeber

 

Normen

ASVG §51 Abs3. ASVG §539

4 Ob 81/78OGH19.12.1978
4 Ob 152/83OGH15.01.1985

Veröff: JBl 1986,539 = RdW 1985/117

9 ObA 301/99aOGH26.01.2000

Beisatz: Hier: Gilt auch für freie Dienstverträge, welche ab 1.7.1996 zur Pflichtversicherung anzumelden sind. (T1)

9 ObA 148/03kOGH21.04.2004

Beisatz: Geht man aber davon aus, dass den Arbeitnehmern überhaupt nur der nach Abzug der Dienstgeberanteile von einer Rechengröße verbleibende Rest als Entgelt zugesagt wurde, so kann von einer Überwälzung dieser Anteile auf den Arbeitnehmer nicht gesprochen werden. (T2)

8 ObA 112/06pOGH31.01.2007

Auch

9 ObA 5/08pOGH17.12.2008

Beisatz: Die Vereinbarung, dass dem Arbeitnehmer von seinem Entgelt Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden, die nach dem Gesetz vom Arbeitgeber zu tragen sind (§ 51 Abs 3 ASVG), ist gemäß §539 ASVG ohne rechtliche Wirkung. (T3); Beisatz: Auf Beiträge für die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl 1973/642, ist § 539 ASVG nicht anwendbar, sodass eine vom Arbeitnehmer und der Belegschaftsvertretung initiierte Vereinbarung, wonach der Dienstnehmer dem Dienstgeber den jährlichen Arbeitgeberbeitrag nach SUG zu ersetzen hat, grundsätzlich zulässig und nur in Fällen - hier nicht vorliegender - verdünnter Willensfreiheit mit den Instrumenten des bürgerlichen Rechts (§§870 ff, 879 ABGB etc) bekämpfbar ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19781219_OGH0002_0040OB00081_7800000_001

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