Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er seine Ehefrau Ursula G***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie würgte, wiederholt heftig auf sie einschlug, ihr gewaltsam die Beine auseinanderdrückte, einen Besenstiel in ihre Scheide einzuführen trachtete, stärkste Schmerzen nach sich ziehend mit seiner Faust in die Scheide eindrang und zumindest dreimal trotz starker Schmerzen einen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte, wobei die Tat Einrisse an den kleinen Schamlippen, Hämatome im Bereich beider Augen, an der rechten Stirnseite und der rechten Unterkieferseite, Rissquetschwunden an der Ober- und der Unterlippe, Lockerungen der oberen Schneidezähne, eine Rissquetschwunde am Hals sowie Hämatome und Abschürfungen am linken Oberschenkel und an der linken Rückenpartie, somit aufgrund der Vielzahl der Verletzungen eine schwere Körperverletzung zur Folge hatte und die vergewaltigte Person etwa sechs Stunden hindurch infolge starker Schmerzen und besonderer Ängste in einen qualvollen Zustand versetzt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 8, 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Indem sich die Instruktionsrüge (Z 8) hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Gewalt gegen die Bezugnahme auf „psychische" Kraft wendet, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Rechtsbelehrung und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 56, 65). Insbesondere sei auf das von der Beschwerde ignorierte, den Begriff der Gewaltanwendung umschreibende beispielhafte Anführen des Festhaltens, des Fesselns, des Würgens sowie des Versetzens von Hieben, Schlägen, Stößen und Fußtritten hingewiesen, woraus auch für einen Laien zweifelsfrei folgt, dass die Verwendung des Ausdrucks „psychischer Kraft" (anstelle „physischer Kraft") auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist. Das Vorbringen bezüglich nicht an die Geschworenen gerichteter Hauptfragen verkennt, dass die Rechtsbelehrung nach ständiger Judikatur nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die an die Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind (8 Os 102/61, SSt 32/77; zuletzt 12 Os 39/06m, 14 Os 103/06p). Gegebenenfalls aus Z 8 beachtliche (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63; 14 Os 156/98, 14 Os 57/06y) Auswirkungen des insoweit überflüssigen Teils der Rechtsbelehrung auf die Beantwortung der Hauptfrage werden von der Beschwerde nicht einmal behauptet.
Der Einwand der Subsumtionsrüge (Z 12), der im Wahrspruch der Geschworenen festgehaltene Versuch, einen Besenstiel in die Scheide des Opfers einzuführen, sei nicht als vollendetes Verbrechen der Vergewaltigung zu qualifizieren, übergeht die konstatierten Tathandlungen des Eindringens mit der Faust in die Scheide sowie des dreimaligen Durchführens eines Geschlechtsverkehrs (US 3) und verfehlt somit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Behauptung der Sanktionsrüge (Z 13), die Tatrichter hätten die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers erschwerend gewertet, erschöpft sich in einer rein spekulativen Interpretation des gegenteiligen Urteilswortlauts (US 7) und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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