Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ist der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts - wie hier (Anspruch des Klägers auf Unterlassung jeglichen Kontakts des Beklagten mit ihm) - nicht vermögensrechtlicher Natur und daher in Geld nicht messbar, so hat eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Gericht zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 ZPO zu unterbleiben (SZ 73/105; RIS-Justiz RS0042418; Pimmer in Fasching/Konecny2 § 500 ZPO Rz 13; Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 154 mwN). In solchen Fällen hängt somit die Zulässigkeit der Revision nur von der Lösungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ab (SZ 73/105; Zechner aaO § 502 Rz 154). Da § 502 Abs 2 und Abs 3 ZPO und § 508 ZPO mangels eines in Geld bewertbaren Entscheidungsgegenstands im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar sind und das Berufungsgericht aussprach, die ordentliche Revision sei nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig, kann das Urteil des Berufungsgerichts in sinngemäßer Anwendung des § 505 Abs 4 ZPO nur mit außerordentlicher Revision bekämpft werden. Das als außerordentliche Revision umzudeutende und zu behandelnde Rechtsmittel des Beklagten, der irrig eine Abänderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts anstrebt (6 Ob 97/04i; RIS-Justiz RS0110049), ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung.
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