OGH 10ObS70/06a

OGH10ObS70/06a3.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schallhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1. Christine D*****, und 2. Petra N***** geb O*****, beide vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Tiroler Gebietskrankenkasse, Klara-Pölt-Weg 2, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Kinderbetreuungsgeld, infolge Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Februar 2006, GZ 25 Rs 2/06i-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. September 2005, GZ 47 Cgs 121/03b-17, hinsichtlich der Erstklägerin als Teilurteil mit Maßgabe bestätigt und hinsichtlich der Zweitklägerin aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Der Revision und dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig der erstklagenden Partei die mit EUR 333,12 (darin EUR 55,52 USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Kosten der Rekursbeantwortung der zweitklagenden Partei sind weitere Verfahrenskosten.

Der als „Replik der beklagten Partei zur Revisions- und Rekursbeantwortung der klagenden Partei" bezeichnete Schriftsatz vom 26. 4. 2006 wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstklägerin Christine D***** ist österreichische Staatsangehörige, hat jedoch ihren Wohnsitz in Deutschland. Sie war und ist nach wie vor in Österreich beschäftigt; aufgrund der Geburt ihres Sohnes Fabian am 21. 4. 2002 war ihr Arbeitsverhältnis vom 21. 6. 2002 bis 7. 10. 2002 karenziert. Seit 8. 10. 2002 ist sie bei einem Wirtschaftstreuhänder in K***** (Österreich) tätig, wo sie von Oktober 2002 bis Dezember 2004 das vom Erstgericht im Einzelnen festgestellte Einkommen bezog.

Der Ehemann der Erstklägerin ist deutscher Staatsangehöriger und in der BRD beschäftigt. Er bezieht dort das der österreichischen Familienbeihilfe entsprechende Kindergeld, jedoch kein Bundeserziehungsgeld. Als Dienstnehmer des Bundeseisenbahnvermögens bezog er im Zeitraum vom 1. 7. 2002 bis 31. 10. 2004 das im Ersturteil detailliert festgestellte Einkommen. Der Ehegatte der Erstklägerin war nie in Karenz, sondern ständig berufstätig. Die Erstklägerin und ihr Mann wohnen seit 7. 12. 1996 in R***** (BRD). Dort ist seit seiner Geburt auch der gemeinsame Sohn Fabian gemeldet und wohnhaft. Die Erstklägerin hat ihren Sohn Fabian nach der Geburt durchgehend in Deutschland erzogen.

Mit Bescheid vom 13. 5. 2003 lehnte das Amt für Versorgung und Familienförderung München I den Antrag der Erstklägerin auf Zahlung des deutschen Bundeserziehungsgeldes für das zweite Lebensjahr des Kindes ab, weil die nach den deutschen Vorschriften normierte Einkommensgrenze um EUR 8.961,19 überschritten werde und die Klägerin den Rechtsvorschriften des Beschäftigerstaates (Österreich) unterliege. Gegen diesen Bescheid legte die Erstklägerin Widerspruch ein. Das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung unterbreitete der Erstklägerin mit Schreiben vom 31. 10. 2003 ein Vergleichsanbot. Darin erklärte sich der Freistaat Bayern bereit, unter Abänderung des angefochtenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. 7. 2004 Bundeserziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Sohnes Fabian vorläufig nach Art 114 der VO (EWG) Nr 574/72 über die Durchführung der VO (EWG) Nr 1408/71 in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen. Dieses Vergleichsanbot nahm die Erstklägerin an, worauf ihr das Sozialgericht München mit Schreiben vom 13. 11. 2003 mitteilte, dass zufolge Rücknahme der Klage der Rechtsstreit erledigt sei. Mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung München I - Familienförderung - wurde der Erstklägerin ab 21. 6. 2002 Erziehungsgeld in Höhe von EUR 48 monatlich gewährt.

Auch die Zweitklägerin Petra O***** ist österreichische Staatsangehörige. Sie hat am 10. 9. 2002 ihren Sohn Tobias geboren. Der Lebensgefährte der Zweitklägerin und Vater des Kindes ist deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland beschäftigt. Er bezieht dort das der österreichischen Familienbeihilfe vergleichbare Kindergeld für Tobias; Bundeserziehungsgeld bezieht er nicht. Die Zweitklägerin hat ihn am 12. 12. 2003 geheiratet und trägt nunmehr den Familiennamen N*****. Sie hat ihr Kind Tobias nach der Geburt durchgehend im EU-Raum erzogen; der Wohnsitz der Zweitklägerin ist seit 18. 12. 2000 in P***** (BRD).

Das Dienstverhältnis der Zweitklägerin im Bezirkskrankenhaus R***** (Österreich) begann am 14. 9. 1992, war vom 8. 11. 2002 bis 9. 9. 2004 infolge Mutterschaftskarenz karenziert und wurde am 10. 9. 2004 fortgesetzt. Ab 10. 9. 2004 erzielt sie ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 704,50 aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Der Gatte der Zweitklägerin war nie in Karenz, sondern stets berufstätig. Er erzielte im Zeitraum November 2002 bis September 2004 das im Ersturteil detailliert festgestellte ersichtliche Einkommen. Mit Schreiben des Arbeitsamtes Kempten (BRD) vom 26. 9. 2002 wurde dem Vater für den Sohn Tobias Kindergeld ab September 2002 zuerkannt. Mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung Augsburg vom 14. 11. 2002 wurde jedoch ausgesprochen, dass das Erziehungsgeld in unrichtiger Höhe ausbezahlt worden sei und der überbezahlte Betrag zurückgefordert werde. Mit Schreiben vom 22. 3. 2004 des Amtes für Versorgung und Familienförderung Augsburg (BRD) wurde für das zweite Lebensjahr des Sohnes Tobias der Zweitklägerin Erziehungsgeld ab 12. 12. 2003 zuerkannt; dieses vorläufige Erziehungsgeld bezog die Zweitklägerin vom 12. 12. 2003 bis 9. 9. 2004.

Die beklagte Gebietskrankenkasse hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 28. 4. 2003 bzw 5. 6. 2003 die Anträge der Erst- und Zweitklägerin auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Art 73, 75 und 76 der VO (EWG) Nr 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in Verbindung mit Art 10 Abs 1 lit b sub lit l der VO (EWG) Nr 574/72 über die Durchführung der VO (EWG) Nr 1408/71 abgewiesen. Diese Bescheide bekämpfen die Klägerinnen mit den Begehren auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes in der gesetzlichen Höhe ab 1. 7. 2002 (Erstklägerin) und - soweit noch streitgegenständlich - ab 8. 11. 2002 (Zweitklägerin). Sie berufen sich darauf,

Rechtliche Beurteilung

Die Revision und der Rekurs sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, eine Arbeitnehmereigenschaft der Klägerinnen im Sinne der VO (EWG) Nr 1408/71 liege nicht vor, weil die Bestimmung über eine Teilversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG erst mit 1. 1. 2005 in Kraft getreten sei, und auch die anderen Argumente des Berufungsgerichts, die hilfsweise den Zeitraum 1. 7. 2002 bis 7. 10. 2002 hinsichtlich der Erstklägerin (bis zur Vollversicherung) bzw „insgesamt" hinsichtlich der Zweitklägerin abzudecken suchten, einer Überprüfung nicht standhielten. Selbst wenn man aber - aus Sicht der Beklagten unstrittig - ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Vollversicherungspflicht, von einer Arbeitnehmereigenschaft der Erstklägerin ausgehe, wäre ihr gegenüber auf die Antikumulierungsbestimmung des Art 10 der VO (EWG) Nr 574/72 nur dann nicht Bedacht zu nehmen, wenn feststünde, dass weder sie noch ihr Mann Anspruch auf das deutsche Erziehungsgeld hätten, sodass die Situation nur durch Art 73 der VO (EWG) Nr 1408/71 geregelt würde. Eine insoweit klagestattgebende Entscheidung hätte also nur getroffen werden dürfen, wenn festgestellt worden wäre, dass „weder die [Erst-]klägerin, noch die für die Unterhaltsleistung ihres Sohnes weiters heranzuziehenden Unterhaltsberechtigten [?] keinen [?] Anspruch auf Bundeserziehungsgeld nach Maßgabe der deutschen Rechtsvorschriften haben".

Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:

Die VO (EWG) Nr 1408/71 bestimmt in ihrem Art 2 Abs 1, dass sie unter anderem für Arbeitnehmer und Selbständige, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für deren Familienangehörige gilt. Die Begriffe „Arbeitnehmer" und „Selbständige" sind in Art 1 lit a der VO definiert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes besitzt eine Person die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der VO, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art 1 lit a der VO genannten allgemeinen oder besonderen Systemen der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Daraus folgt, dass das bloße Ruhen der Hauptverpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis während eines bestimmten Zeitraumes dem Beschäftigten nicht seine Eigenschaft als Arbeitnehmer nehmen kann. Es ist dabei Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die betreffende Person in den Zeiträumen, für die die fraglichen Leistungen beantragt wurden, einem Zweig des Systems der sozialen Sicherheit angehört hat und damit unter den Begriff „Arbeitnehmer" iSd Art 1 lit a der VO (EWG) Nr 1408/71 fiel (EuGH, 7. 6. 2005, Rs C-543/01 [Dodl/Oberhollenzer] = WBl 2005/242, 466 = ZAS 2005/154, 223 = RdW 2005/648, 564 mwN). Im Rahmen dieser Prüfung ist zunächst festzuhalten, dass eine Bindung an die in einem vorangegangenen Aufhebungsbeschluss vertretene Rechtsansicht des Berufungsgerichtes für den Obersten Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung auch dann nicht gegeben ist, wenn trotz Zulassung eines Rekurses im ersten Rechtsgang ein solcher nicht erhoben wurde (stRsp; SpR 37 = SZ 26/312 = EvBl 1954/138 ua; EvBl 1996/15; Kodek in Rechberger² § 519 ZPO Rz 5). Es kann vielmehr dennoch im zweiten Rechtsgang die dem Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang zugrunde gelegte Rechtsansicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0042168; zu allem 8 ObA 135/02i). Zulässig und zutreffend macht die beklagte Partei daher geltend, dass die vom Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung angenommene Teilversicherung der Klägerin in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit g ASVG jedenfalls bis 31. 12. 2004 nicht vorlag, da diese Bestimmung erst mit 1. 1. 2005 in Kraft getreten ist und nur Zeiten ab dem Inkrafttreten betrifft. Für die Zeiten vor dem 31. 12. 2004 ist mangels einer Rückwirkungsbestimmung keine Teilversicherung vorgesehen (in diesem Sinne zuletzt: 10 ObS 65/06s), sodass daraus eine Arbeitnehmereigenschaft der Klägerinnen iSd Art 1 lit a der VO (EWG) Nr 1408/71 jedenfalls nicht abzuleiten ist.

Für den Standpunkt der beklagten Partei ist damit jedoch nichts gewonnen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, werden nach § 122 ASVG Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit unter bestimmten Bedingungen auch über das Ende der Versicherung hinaus gewährt (vgl § 122 Abs 1 ASVG;

„Fortleistungsfälle" iSd § 122 Abs 2 Z 1 ASVG, „Schutzfristfälle" iSd § 122 Abs 2 Z 2 ASVG). Über diese auch in der Revision zugestandenen „Nachwirkungen" der genannten Versicherungsleistungen hinaus ist aber noch davon auszugehen, dass die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der VO (EWG) Nr 1408/71 auch bei einem karenzierten - und damit weiter aufrecht bestehenden - Arbeitsverhältnis schon wegen der engen Verknüpfung mit der Erwerbstätigkeit zu bejahen ist, solange der Status, der mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit vergleichbar ist - in Österreich der Zeitraum des Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz -, besteht (vgl Beschluss Nr 207 [nicht veröffentlicht] der gemäß Art 80 der VO (EWG) Nr 1408/71 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer). Demgemäß sind auch der Generalanwalt und alle übrigen im Verfahren über das vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang gestellte Vorabentscheidungsersuchen Beteiligten, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, - den bindenden Feststellungen über die Zeiträume der (Mutterschafts-)Karenz der beiden Klägerinnen folgend - übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Klägerinnen trotz des zeitweiligen Ruhens ihrer Arbeitsverhältnisse unter den Begriff „Arbeitnehmer" nach Art 1 lit a der VO (EWG) Nr 1408/71 fallen (Urteil vom 7. 6. 2005, Rs C-543/01 [Dodl/Oberhollenzer] Rz 26). Auch Art 73 der VO (EWG) Nr 1408/71 iVm Art 13 dieser VO erfasst daher Arbeitnehmer deren Beschäftigungsverhältnis zwar aufrecht ist, aber aufgrund von unbezahltem Erziehungsurlaub keine Arbeits- oder Entgeltspflichten begründet und nach nationalem Recht keine Sozialversicherungspflicht auslöst (vgl den Schlussantrag des Generalanwalts vom 22. 2. 2005, Slg 2005 I - 5049 ff Rn 13). Dieser Auffassung folgend hat auch der Senat erst jüngst zum Kinderbetreuungsgeldanspruch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ausgesprochen (E v 17. 8. 2006, 10 ObS 65/06s), dass sich die Situation der [dortigen] Klägerin grundlegend von der Situation der Klägerinnen im hier vorliegenden, vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Verfahren (Rs C-543/01 ) unterscheidet, da sich diese beiden Klägerinnen in einem aufrechten, nach dem österreichischen Mutterschutzgesetz karenzierten Dienstverhältnis befunden haben, womit sie das Erfordernis des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung in Österreich erfüllten.

Das Berufungsgericht ist somit zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass beide Klägerinnen in den persönlichen Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr 1408/71 fallen.

Die zuletzt, nur hinsichtlich der Erstklägerin erstatteten Rechtsmittelausführungen zu der weiterhin ins Treffen geführten Antikumulierungsbestimmung (Art 10 der VO [EWG] 574/72) entfernen sich hingegen von den unbekämpfbaren Feststellungen der Tatsacheninstanzen; danach hat nämlich weder die Erstklägerin (deren Einkommen zu hoch ist), noch ihr Ehemann (der voll erwerbstätig ist) Anspruch auf das deutsche Budeserziehungsgeld.

Es liegt also eine Situation vor, die - wie der Europäische Gerichtshof ausgesprochen hat (Urteil vom 7. 6. 2005, Rs C-543/01 [Dodl/Oberhollenzer] Rz 63) und auch die Revision erkennt - „nur durch Art 73 der VO Nr 1408/71 geregelt ist, ohne dass auf die in dieser Verordnung und in der VO Nr 574/72 vorgesehene 'Antikumulierungs'-Regeln zurückzugreifen wäre". Ob deutsches Bundeserziehungsgeld als vorläufige Zahlung bei Streitigkeiten über anzuwendende Rechtsvorschriften nach Art 114 der VO (EWG) 574/72 - wie die Revision meint - „allenfalls auch faktisch gewährt wurde" ist somit nicht entscheidend.

Abschließend kann daher auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO; hinsichtlich der Zweitklägerin: § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht bedarf es der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung nur hinsichtlich der Zweitklägerin, sodass die Revision und der Rekurs der beklagten Partei erfolglos bleiben mussten.

Die Kostenentscheidung beruht, was die Revisionsbeantwortung der Erstklägerin betrifft, auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG, hinsichtlich des Vorbehalts der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung der Zeitklägerin, auf § 52 Abs 1 ZPO. Bei dem im letzten Absatz des Spruches genannten weiteren (Rechtsmittel-)Schriftsatz, in dem die beklagte Partei ausdrücklich ihren in Revision und Rekurs dargelegten Standpunkt „nochmals erläutert", handelt es sich um einen Nachtrag, der das vorliegende Rechtsmittel ergänzt. Abgesehen davon, dass er schon deshalb zurückgewiesen werden muss, weil er lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, steht nach dem Grundsatz der „Einmaligkeit des Rechtsmittels" jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (stRsp; RIS-Justiz RS0041666; 7 Ob 181/04z mwN; 10 ObS 83/05m). Eine Replik auf die Rechtsmittelgegenschrift des Gegners ist nicht vorgesehen (Zechner in Fasching/Konecny² § 507 ZPO Rz 26; RIS-Justiz RS0043697, zuletzt: 9 ObA 3/06s).

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