OGH 8ObA54/06h

OGH8ObA54/06h13.7.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Josef Sinzinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Univ. Prof. Primar Dr. Franz S*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 13.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2005, GZ 13 Ra 65/04p-21, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung zu § 32 Abs 1 VBG - der mit dem hier anwendbaren § 73 Abs 1 erster Satz Tiroler L-VBG LGBl Nr 2/2001 inhaltsgleich ist - ist auch für eine formbedürftige Aufkündigung die aus Sicht des Empfängers erkennbare individuelle Sonderbedeutung eines Ausdruckes maßgeblich (9 ObA 6/87 = JBl 1988, 257; 9 ObA 114/91; 9 ObA 283/92).

Welcher „einhelligen gegenteiligen Judikatur" die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger unmissverständlich erkennbar war, dass die Beklagte ihre schriftliche Kündigung auf § 73 Abs 2 lit h Tiroler L-VBG stützte, widersprechen soll, zeigt die Revision nicht auf. Eine irrtümliche Unterstellung des angeführten Kündigungsgrundes unter eine andere Gesetzesstelle schadet ebensowenig wie ein Schreibfehler, wenn dem Kündigungsschreiben deutlich entnommen werden kann, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die irrtümliche Nennung des Kündigungsgrundes des § 73 Abs 2 lit i Tiroler L-VBG im Kündigungsschreiben (anstelle § 73 Abs 2 lit h Tiroler L-VBG) die Unwirksamkeit der Kündigung nicht begründet, ist im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung zumindest vertretbar: Dabei ist zu beachten, dass im Kündigungsschreiben auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und die Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters, nicht aber auf die Tatbestandsvoraussetzung des § 73 Abs 2 lit i Tiroler L-VBG ( Ruhegenuss aus öffentlichem Dienstverhältnis) verwiesen wurde. Dem Kläger wurde überdies in einem Gespräch vor der Kündigung mitgeteilt, dass die von ihm gewünschte Verlängerung seines Dienstverhältnisses über das 65. Lebensjahr hinaus von der Beklagten abgelehnt werde.

Stichworte