Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung zu § 32 Abs 1 VBG - der mit dem hier anwendbaren § 73 Abs 1 erster Satz Tiroler L-VBG LGBl Nr 2/2001 inhaltsgleich ist - ist auch für eine formbedürftige Aufkündigung die aus Sicht des Empfängers erkennbare individuelle Sonderbedeutung eines Ausdruckes maßgeblich (9 ObA 6/87 = JBl 1988, 257; 9 ObA 114/91; 9 ObA 283/92).
Welcher „einhelligen gegenteiligen Judikatur" die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger unmissverständlich erkennbar war, dass die Beklagte ihre schriftliche Kündigung auf § 73 Abs 2 lit h Tiroler L-VBG stützte, widersprechen soll, zeigt die Revision nicht auf. Eine irrtümliche Unterstellung des angeführten Kündigungsgrundes unter eine andere Gesetzesstelle schadet ebensowenig wie ein Schreibfehler, wenn dem Kündigungsschreiben deutlich entnommen werden kann, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die irrtümliche Nennung des Kündigungsgrundes des § 73 Abs 2 lit i Tiroler L-VBG im Kündigungsschreiben (anstelle § 73 Abs 2 lit h Tiroler L-VBG) die Unwirksamkeit der Kündigung nicht begründet, ist im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung zumindest vertretbar: Dabei ist zu beachten, dass im Kündigungsschreiben auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und die Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters, nicht aber auf die Tatbestandsvoraussetzung des § 73 Abs 2 lit i Tiroler L-VBG ( Ruhegenuss aus öffentlichem Dienstverhältnis) verwiesen wurde. Dem Kläger wurde überdies in einem Gespräch vor der Kündigung mitgeteilt, dass die von ihm gewünschte Verlängerung seines Dienstverhältnisses über das 65. Lebensjahr hinaus von der Beklagten abgelehnt werde.
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