OGH 3Ob172/05y

OGH3Ob172/05y27.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 3.560,93 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. März 2005, GZ 50 R 114/04b-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 6. August 2004, GZ 6 C 2474/03x-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht infolge der von den Parteien angezeigten Vereinbarung des ewigen Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung

Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof zeigten die Parteien mit dem am 21. Juni 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz die Vereinbarung des ewigen Ruhens an.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 483 Abs 3 ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder - in den Fällen des § 492 ZPO - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache oder kostensparende nicht streitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (EB 669 BlgNR 15. GP, 57 zur ZVN 1983).

Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des das Revisionsverfahren betreffenden zweiten Abschnitts des vierten Teils der ZPO Abweichungen ergeben. Unter den das Berufungsverfahren betreffenden Vorschriften sind die Bestimmungen der §§ 461 bis 501 ZPO zu verstehen. Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der § 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO als auch die oben wiedergegebene erklärte Absicht des Gesetzgebers anlässlich der Einführung des § 483 Abs 3 ZPO führen daher zum Ergebnis, dass die Parteien auch im Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbaren können, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt (6 Ob 157/02k; 3 Ob 252/99a = JBl 2000, 458 mwN; RIS-Justiz RS0041994; Zechner in Fasching/Konecny2 § 513 ZPO Rz 1; E. Kodek in Rechberger2 § 483 ZPO Rz 3). Über die eingebrachte Revision ist jedoch während des Ruhens nicht zu entscheiden, weil das Ruhen des Verfahrens gemäß § 168 ZPO die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens hat und der Ausnahmefall des § 163 Abs 3 ZPO nicht gegeben ist; der Akt ist dem Erstgericht vorerst unerledigt zurückzustellen (6 Ob 157/02k; zur Berufung Pimmer in Fasching/Konecny2 § 483 ZPO Rz 13 mwN).

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