OGH 3Ob252/99a

OGH3Ob252/99a20.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. S*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Hule & Heinke Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Dezember 1998, GZ 46 R 1023/98a-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22. April 1998, GZ 59 C 39/97a-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht infolge der von den Parteien angezeigten Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Streitteile zeigten mit dem am 14. 9. 1999 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz die von ihnen getroffene Vereinbarung des "ewigen" Ruhens des Verfahrens an.

Gemäß § 483 Abs 3 ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung oder - in den Fällen des § 492 ZPO - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache oder kostensparende nicht streitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (669 BlgNR 15. GP 57).

Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des das Revisionsverfahren betreffenden zweiten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung Abweichungen ergeben. Unter den das Berufungsverfahren betreffenden Vorschriften sind die Bestimmungen der §§ 461 bis 501 ZPO zu verstehen (Fasching, Komm IV 370). Abweichende Bestimmungen für das Revisionsverfahren bestehen hinsichtlich der Möglichkeit des Ruhens des Verfahrens nicht.

Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO als auch die oben wiedergegebene erklärte Absicht des Gesetzgebers anlässlich der Einführung des § 483 Abs 3 ZPO führen daher zum Ergebnis, dass die Parteien auch im Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbaren können, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt (5 Ob 507/81, 2 Ob 116/97s).

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