OGH 6Ob157/02k

OGH6Ob157/02k29.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** a.s., *****, vertreten durch Baier & Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Panzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Februar 2002, GZ 2 R 157/01z-10, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25. April 2001, GZ 11 Cg 199/00b-5, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht infolge der von den Parteien angezeigten Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hob das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach Vorlage des Aktes mit dem Rekurs der beklagten Partei und der Rekursbeantwortung der klagenden Partei zeigte die klagende Partei am 16. 8. 2002 beim Erstgericht die Vereinbarung des "ewigen" Ruhens des Verfahrens an. Die beklagte Partei bestätigte diese Vereinbarung mit am 27. 8. 2002 beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Schriftsatz.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 483 Abs 3 ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder - in den Fällen des § 492 ZPO - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache oder kostensparende nicht streitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (669 BlgNR 15. GP 57).

Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des das Revisionsverfahren betreffenden zweiten Abschnittes des vierten Teiles der ZPO Abweichungen ergeben. Unter den das Berufungsverfahren betreffenden Vorschriften sind die Bestimmungen der §§ 461 bis 501 ZPO zu verstehen (Fasching, Komm IV 370). Abweichende Bestimmungen für das Revisionsverfahren bestehen hinsichtlich der Möglichkeit des Ruhens des Verfahrens nicht.

Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO als auch die oben wiedergegebene erklärte Absicht des Gesetzgebers anlässlich der Einführung des § 483 Abs 3 ZPO führen daher zum Ergebnis, dass die Parteien auch im Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbaren können, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt (3 Ob 252/99a = JBl 2000, 458 mwN; RIS-Justiz RS0041994).

Die Bestimmungen des § 483 Abs 3 ZPO über die Zurücknahme der Klage werden auch im (Revisions-)Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof analog herangezogen (3 Ob 2149/96t mwN; 3 Ob 19/00s; 1 Ob 270/00p; 1 Ob 38/02y). Was für die Zurücknahme der Klage gilt, muss umso mehr für das ebenfalls in § 483 Abs 3 ZPO vorgesehene Ruhen des Verfahrens gelten, wenn das Berufungsgericht in der Sache zwar nicht mit Urteil, sondern mit aufhebendem Beschluss entschieden hat und das Ruhen im Stadium des Rekursverfahrens (anstatt des Revisionsverfahrens, worauf sich die Bestimmungen der §§ 483 Abs 3 und 513 ZPO in ihrem Zusammenhang nach ihrem Wortlaut beziehen) vereinbart wurde. § 483 Abs 3 ZPO ist daher auch insoweit als Analogiegrundlage heranzuziehen.

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