Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht bestätigte - gestützt auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 227/03k (SZ 2004/112 = JBl 2005, 527 = ZAS 2006, 88 [Pfeil]) - die Abweisung der auf Erstattung der Kosten des dem Kläger wegen erektiler Dysfunktion von einem Facharzt für Urologie verordneten Präparats „Caverject" gerichteten Klage. Die außerordentliche Revision bekämpft die Ausführungen der genannten oberstgerichtlichen Entscheidung nicht, sondern legt nur dar, der vorliegende Fall unterscheide sich von jenem, der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrundeliegenden, weil beim Kläger nur eine vorübergehende erektile Dysfunktion bestehe, die ohne Anwendung des Präparats „Caverject" in eine dauernde überginge, sodass sämtliche Kriterien des § 133 Abs 2 ASVG erfüllt seien.
Damit wird eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Entscheidung 10 ObS 227/03k verneint nämlich auch unter ausdrücklicher Berücksichtigung der vom Kläger in seinem Rechtsmittel angesprochenen finalen Aspekte der Krankenbehandlung - Wiederherstellung, Festigung, Besserung der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit und der Selbsthilfefähigkeit (vgl § 133 Abs 2 ASVG) - bei wertender Betrachtung des Begriffs „Krankheit" die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für Medikamente zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion, die die Folge einer behandlungsbedürftigen Grunderkrankung war, schon deshalb, weil nach dem gesellschaftlichen Grundverständnis, das auch im Gesetz seinen Niederschlag gefunden habe, eine erektile Dysfunktion nicht auf Kosten der Sozialversicherung beseitigt bzw vorübergehend behoben werden solle. Der vorliegende Sachverhalt ist mit den den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 12/06x und 10 ObS 22/06t zugrundeliegenden Fällen nicht vergleichbar.
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