OGH 10ObS33/06k

OGH10ObS33/06k22.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann E*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, wegen Kostenerstattung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2005, GZ 12 Rs 94/05p-15, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht bestätigte - gestützt auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 227/03k (SZ 2004/112 = JBl 2005, 527 = ZAS 2006, 88 [Pfeil]) - die Abweisung der auf Erstattung der Kosten des dem Kläger wegen erektiler Dysfunktion von einem Facharzt für Urologie verordneten Präparats „Caverject" gerichteten Klage. Die außerordentliche Revision bekämpft die Ausführungen der genannten oberstgerichtlichen Entscheidung nicht, sondern legt nur dar, der vorliegende Fall unterscheide sich von jenem, der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrundeliegenden, weil beim Kläger nur eine vorübergehende erektile Dysfunktion bestehe, die ohne Anwendung des Präparats „Caverject" in eine dauernde überginge, sodass sämtliche Kriterien des § 133 Abs 2 ASVG erfüllt seien.

Damit wird eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Entscheidung 10 ObS 227/03k verneint nämlich auch unter ausdrücklicher Berücksichtigung der vom Kläger in seinem Rechtsmittel angesprochenen finalen Aspekte der Krankenbehandlung - Wiederherstellung, Festigung, Besserung der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit und der Selbsthilfefähigkeit (vgl § 133 Abs 2 ASVG) - bei wertender Betrachtung des Begriffs „Krankheit" die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für Medikamente zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion, die die Folge einer behandlungsbedürftigen Grunderkrankung war, schon deshalb, weil nach dem gesellschaftlichen Grundverständnis, das auch im Gesetz seinen Niederschlag gefunden habe, eine erektile Dysfunktion nicht auf Kosten der Sozialversicherung beseitigt bzw vorübergehend behoben werden solle. Der vorliegende Sachverhalt ist mit den den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 12/06x und 10 ObS 22/06t zugrundeliegenden Fällen nicht vergleichbar.

Stichworte