Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Antragsteller sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Zwischen ihnen wurde am 5. 1. 2006 folgende Vereinbarung abgeschlossen:
Herr Marcus S***** und Herr Niels S***** verpflichten sich gegenüber ihrer Mutter Frau Aurelia S***** die im Vertragspunkt 1. näher bezeichneten Liegenschaftsanteile BLNR 4 und BLNR 5 an der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ohne deren Zustimmung weder zu belasten noch zu veräußern.
Weiters verzichten die Herren Marcus S***** und Niels S***** gegenüber ihrer Mutter Aurelia S***** für sich und ihre Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger darauf, das Miteigentum an der oben bezeichneten Liegenschaft EZ ***** GB ***** aufzulösen. Sie verzichten daher auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Realund/oder Zivilteilung. Dieser Verzicht gilt auf die Lebendauer der Aurelia S*****.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrten die Antragsteller, auf den Miteigentumsanteilen des Erst- und Zweitantragstellers jeweils das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Drittantragsstellerin sowie das Teilungsverbot zu ihren Gunsten auf ihre Lebensdauer einzuverleiben.
Das Erstgericht bewilligte die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbot auf den Miteigentumsanteilen der Erst- und Zweitantragssteller und wies das Begehren auf Einverleibung auch des Teilungsverbotes ab. Gemäß § 9 GBG könnten im Grundbuch nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs-, das Vorkaufs- und das Bestandrecht eingetragen werden. Die Einverleibung eines Teilungsverbots sei im Grundbuchsgesetz nicht vorgesehen. Einem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Zwar werde von einem Teil der Lehre die Auffassung vertreten, die Verbücherungsfähigkeit eines Teilungsverbots ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung, wonach die Vereinbarung eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots im Zweifel auch ein Teilungsverbot mitumfasse, weshalb es auch möglich sein müsse, diese Wirkung durch ausdrückliche Erklärung und Verbücherung herbeizuführen. Eine solche Verbücherung sei daher neben einem Veräußerungs- und Belastungsverbot, aber auch selbst ohne ein solches als „bloßes" Teilungsverbot möglich.
Das Rekursgericht schloss sich dieser Rechtsansicht nicht an. Es entspreche einhelliger Rechtsprechung, dass jeder Teilhaber einer gemeinsamen Sache einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft habe. Dieser Teilungsanspruch könne im Hinblick auf die Regelung des § 831 ABGB durch Parteiwillen beschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung der Ausübung der Gemeinschaft stelle einen obligatorischen Vertrag dar (RIS-Justiz RS0013344; 5 Ob 2059/96x = SZ 69/111). Die vereinbarte Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft gehe nur dann auf den Einzelrechtsnachfolger über, wenn ihm diese Verbindlichkeit ausdrücklich überbunden worden sei oder er sich dieser nachträglich unterworfen hätte (RIS-Justiz RS0013366). Auch eine Bindung von Erben an eine Fortsetzungsvereinbarung werde im Hinblick auf die Vorschrift des § 831 ABGB verneint (SZ 40/61; 3 Ob 537/95). Gegen die Zulässigkeit der Verdinglichung eines vereinbarten Teilungsverzichtes durch Eintragung ins Grundbuch spreche daher die bloß obligatorische Wirkung eines vereinbarten Teilungsverzichts. Im Übrigen sei das gesamte Sachenrecht vom Grundgedanken des Typenzwangs beherrscht. Eine gesetzlich nicht vorgesehene Verdinglichung eines obligatorischen Rechtsverhältnisses sei nicht möglich. Nur dingliche Rechte und Lasten könnten den Gegenstand einer bücherlichen Eintragung bilden, persönliche Rechte nur dann, wenn das Gesetz ihre Verbücherung ausdrücklich für zulässig erkläre. Daher eigneten sich zur grundbücherlichen Einverleibung nur die in § 9 GBG angeführten dinglichen Rechte und Lasten sowie das Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrecht.
Das Rekursgericht schloss sich damit der auch vom LGZ Wien in 46 R 1055/78 (= RPflSlG 1771) vertretenen Rechtsansicht an. Erstmals im Rekurs hätten die Antragsteller die Anmerkung des Teilungsverbots gemäß § 20 GBG begehrt. Anmerkungen nach § 20 GBG hätten aber nur den Zweck, im Interesse Dritter bestimmte tatsächliche und für den Realverkehr interessante Verhältnisse bekannt zu machen oder ganz bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen, die entweder im Grundbuchsgesetz selbst oder in den Bestimmungen anderer Gesetze ihren Grund hätten und dort besonders geregelt seien. Anmerkungen nach § 20 lit a GBG seien dadurch gekennzeichnet, dass sich der in das Grundbuch Einsichtnehmende nicht auf die Unkenntnis der angemerkten (persönlichen) Verhältnisse berufen könne. Durch Anmerkungen nach § 20 lit b GBG würden bestimmte im Gesetz vorgesehene Rechtswirkungen begründet. Im Hinblick auf den obligatorischen Charakter des Teilungsverzichtes komme einer Kenntnis eines Singular- oder Universalsukzessors vom Inhalt dieser Vereinbarung keine Bedeutung zu. Deshalb scheide auch die Möglichkeit der Bewilligung einer Anmerkung des Teilungsverbots nach § 20 GBG aus.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob ein vereinbartes Teilungsverbot grundbücherlich einverleibt oder angemerkt werden könne, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn einer Stattgebung des ursprünglich gestellten Einverleibungsbegehrens hinsichtlich des vereinbarten Teilungsverbots, in eventu wird die Anmerkung des vereinbarten Teilungsverbots beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
§ 830 zweiter Satz ABGB gesteht den Teilhabern einer Gemeinschaft einen unbedingten Teilungsanspruch zu, dessen Rechtsnatur seit langem strittig ist (vgl dazu die von Gamerith in Rummel³ Rz 3 zu § 830 ABGB gegebene Darstellung). Die jüngere Rechtsprechung folgt in der Frage, ob es sich dabei um einen dinglichen Anspruch oder aber einen schuldrechtlichen Anspruch handelt, der von Frotz in ÖZW 1974, 32 vertretenen Ansicht. Der Aufhebungsanspruch ist ein aus dem Gemeinschaftsverhältnis entspringender schuldrechtlicher Anspruch; in den vom Gesetz aufgezählten Aufhebungshindernissen wird die innerhalb von Schuldverhältnissen nach Treu und Glauben geschuldete Rücksichtnahme auf die Interessen der Partner konkretisiert (JBl 1982, 209; SZ 57/45; SZ 63/161; Gamerith aaO mwN).
Ein solcher Teilungsanspruch kann durch Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft zeitlich begrenzt ausgeschlossen werden (§ 831 ABGB). Das Eingehen einer Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft ist seinem wesentlichen Inhalt nach ein Verzicht auf die Geltendmachung der Teilungsbefugnis auf bestimmte oder unbestimmte, nicht aber auf immerwährende (§ 832 ABGB) Zeit. Kraft Parteiwillens kann das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu begehren, ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auch die Rechtsnatur einer solchen Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft ist in der Lehre strittig. Während Klang (Klang² III 1089) eine sachenrechtliche Wirkung einer solchen Vereinbarung annimmt, weil jeder Anteil eben nur mit dem durch die vereinbarte Ordnung bestimmten Inhalt erworben werden könne, welchen Standpunkt auch Randa (Das Eigentumsrecht, 248) einnahm, der allerdings für die Verdinglichung eine Verbücherung forderte, nahm Ehrenzweig (System II/1, 751) nur obligatorische Wirkung eines rechtsgeschäftlichen Teilungsverbots an, an das der Einzelrechtsnachfolger des Teilhabers nicht gebunden sei. Egglmeier/Gruber/Sprohar vertreten die Ansicht, die Vereinbarung eines Teilungsverbots sei kein Eingriff in den dinglichen Rechtsinhalt, sondern habe bloß schuldrechtliche Wirkung, die erst durch Verbücherung Wirksamkeit gegen Dritte erlange. Die Verbücherungsfähigkeit des Teilungsverbots als bücherliches Recht ergebe sich daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vereinbarung eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots ein Teilungsverbot mitumfasse (vgl dies in Schwimann ABGB² Rz 96 zu § 830 FN 245).
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 12/281; SZ 40/61; SZ 63/161; RIS-Justiz RS0013344) wirkt hingegen die Vereinbarung nur obligatorisch und geht damit auf den Singularsukzessor nur durch ausdrückliche Überbindung oder nachträgliche Unterwerfung über (RIS-Justiz RS0013366; Gamerith in Rummel³ Rz 6 zu § 831 ABGB mwN). Das wird seit SZ 40/61 von der Rechtsprechung im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft nicht auf die Erben erstreckt (§ 831 ABGB „Verbindlichkeit"), also für jeden Teilhaber nur bis zu seinem Tod wirksam ist (SZ 63/161).
Damit liegt die Voraussetzung des § 9 GBG für die Verbücherung einer derartigen Verpflichtung, dass im Grundbuch nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht sowie das Bestandrecht eingetragen werden kann, nicht vor. Die Verbücherung von Fortsetzungsvereinbarungen ist deshalb auch im Personenkreis des § 364c ABGB unzulässig (vgl Gamerith aaO Rz 4a zu § 831 ABGB; Ziehensack, Aspekte des allgemeinen und ehescheidungsrechtlichen Teilungsanspruchs, wobl 1996, 230 [233 FN 19]). Dass in wechselseitigen Veräußerungsverboten im Zweifel auch Fortsetzungsvereinbarungen gelegen sein können, die eine Teilung der gemeinsamen Sache nur aus wichtigen Gründen zulassen (vgl SZ 52/162 ua), gebietet keine andere Beurteilung.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Rekursgericht daher die begehrte Einverleibung der Fortsetzungsvereinbarung abgelehnt. Aber auch als Gegenstand der Anmerkung ist ein vereinbartes Teilungsverbot nicht geeignet. Begrifflich käme dafür nur § 20 lit b GBG in Betracht, wofür aber wiederum Voraussetzung wäre, dass mit der Anmerkung gesetzlich angeordnete Rechtswirkungen eintreten. Anmerkungen, die in keinem Gesetz erwähnt und deren Wirkungen auch gesetzlich nicht geregelt sind, sind unzulässig (RIS-Justiz RS0060679, RS0060628; 5 Ob 9/99f = wobl 1999/101 [Call] = NZ 2000, 455 [präzisierend Hoyer]; 5 Ob 132/94 = NZ 1995/336). Damit war dem Revisionsrekurs der Antragsteller der Erfolg zu versagen.
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