OGH 3Ob537/95

OGH3Ob537/9529.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Redl Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef P*****, vertreten durch Dr.Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Johann T*****, 2. Christine T*****, 3. Maximilian F*****, 4. Elfriede F*****, 5. Udo W*****, 6. Helga L*****, 7. Christine S*****, 8. Dipl.Ing.Werner W*****, 9. Sylvia W*****, 10. Franka I*****, 11. Hilda P*****, 12. Mag.Henriette S*****, 13. Irmgard R*****, 14. Kurt R*****, die 1., 2., 6., 8., 9., 10., 13. und 14. beklagten Parteien vertreten durch Dr.Friedrich Flendrovsky, Dr.Thomas Pittner, Rechtsanwälte in Wien, die 3., 4. und 5. beklagten Parteien vertreten durch Dr.Josef Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat und die 11. und 12. beklagten Parteien vertreten durch Dr.Otto Schuhmeister, Dr.Rolf Schuhmeister und Dr.Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen Zivilteilung einer Liegenschaft (Streitwert S 318.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.Dezember 1992, GZ 16 R 258/92-21, womit infolge Berufung der 1. bis 6. und 8. bis 14. beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.August 1992, GZ 26 Cg 298/90-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur fortgesetzten Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger ist zu 15/26stel, die 1. bis 4., 13. und 14. Beklagten sind zu je 1/52stel (zusammen 6/52stel = 3/26stel), die 5. bis 12. Beklagten sind zu je 1/26stel (zusammen 8/26stel) Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG V*****, GNr ***** Gewässer.

Der Kläger begehrt die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an dieser Liegenschaft durch Zivilteilung mit folgendem Vorbringen: Er und die Beklagten seien Miteigentümer dieser Liegenschaft, die aus einem Anteil an einer Wasserfläche des sog. "Kienersees II" und zwei voneinander durch die Wasserfläche getrennten Landstreifen bestehe. Diese Landstreifen seien in Teilflächen unterteilt. Aufgrund einer Benützungsvereinbarung komme den Beklagten das Nutzungsrecht an bestimmten dieser Teilflächen zu. Dem Kläger stehe aufgrund seines größeren Miteigentumsanteiles das Nutzungsrecht an 16 Teilflächen zu. Da sich die Beklagten weigerten, einer Ausbaggerung des Sees zuzustimmen und ihre erforderliche Zustimmungserklärung zur Bauführung auf der dem Kläger gehörenden Teilfläche zu erteilen, sehe er sich zur Auflösung der Eigentumsgemeinschaft durch die Teilungsklage genötigt. Eine Realteilung des Grundstückes sei nicht möglich. Diese setzte nämlich voraus, daß die abgeteilten Grundstücksflächen an eine bestehende oder vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, weiters müßte bei einer derartigen Teilung jeder der einzelnen Teilflächen ein gleich großer Anteil an der Wasserfläche zugeschrieben werden, was wegen der eigentümlichen Form des Grundstückes nicht möglich sei.

Mit Ausnahme der 7. Beklagten beteiligten sich alle Beklagten am Verfahren. Sie beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und erstatteten umfangreiches Gegenvorbringen im wesentlichen mit den Einwänden, daß zwischen den Miteigentümern der Verzicht auf die Teilung der Liegenschaft vereinbart worden sei, die begehrte Teilung zu ihrem Nachteil verlangt werde, weil auf ihren "Parzellen" vereinbarungsgemäß Häuser errichtet worden seien, während die Grundfläche des Klägers unbebaut sei, und Unzeit vorliege, weil vor der bis 1995 zu erwartenden Fertigstellung der Aufschließungsarbeiten nur ein geringerer Erlös zu erwarten sei; insbesondere wandten sie aber ein, daß eine Realteilung entsprechend den Vorschlägen der Geometer Prof.Dipl.Ing.Waldemar F***** und Dipl.Ing.Johann H***** möglich sei.

Das Erstgericht gab dem Zivilteilungsbegehren statt. Es legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Das Grundstück ***** Gewässer bestehe in der Natur aus zwei Landstreifen, die durch eine Wasserfläche getrennt seien, die ihrerseits Teil des "Kienersees II" sei. Die Landstreifen seien - abgesehen von einer Ausnahme - in gleich große Streifen geteilt. Die im Bereich des Wassers liegende Grenze verlaufe derart, daß vor den einzelnen Landparzellen nicht gleich große Wasserflächen liegen. Ursprünglich war Alleineigentümer der gesamten Liegenschaft Gottfried K*****, der die Liegenschaft in einzelne Badelose unterteilte und vermietete. Aufgrund dieser Mietverträge seien die Beklagten oder deren Rechtsvorgänger Mieter einzelner dieser Parzellen gewesen. Aufgrund dieser Verträge seien die Mieter berechtigt und verpflichtet gewesen, ihnen zur Alleinbenützung überlassene Häuser auf den ihnen vermieteten Teilflächen zu errichten. Die Beklagten und deren Rechtsvorgänger hätten diese Häuser auch errichtet. Schließlich seien sie durch Kaufverträge Miteigentümer Gottfried K***** an der Liegenschaft geworden, wobei sie als Käufer in diesen Verträgen auf die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung oder im Wege der gerichtlichen Feilbietung Verzicht geleistet hätten. Gottfried K***** habe jedoch nicht sämtliche Anteile verkauft, vielmehr blieb er als Miteigentümer in der Eigentumsgemeinschaft. Zwischen allen Miteigentümern sei ein Benützungsübereinkommen getroffen worden, in dem u.a. festgehalten sei, daß das Grundstück in einzelne Badelose unterteilt werde und den Eigentümern das ausschließliche Nutzungsrecht an den in ihrem Kaufvertrag angeführten Teilflächen sowie das Mitbenützungsrecht an der Wasserfläche und den Zufahrtswegen zustehe. An den übrigen Teilen des Grundstückes stehe den Miteigentümern mit Ausnahme Gottfried K***** keinerlei Recht zu. Vielmehr sei dieser berechtigt, über diese Fläche allein nach seinem Belieben zu verfügen. Die Frage des Verzichts auf die Zivilteilung sei im Benützungsübereinkommen nicht angeschnitten. Im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens erwarb der Kläger die aufgrund der oben erwähnten Verträge Gottfried K***** verbliebenen Miteigentumsanteile an der vorliegenden Liegenschaft. Derzeit sei nicht absehbar, wann die unbebauten Landflächen des Klägers ebenfalls bebaut werden und wann die noch nicht fertiggestellte Ausbaggerung des Sees beendet sein werde. Auf einzelnen Liegenschaftsanteilen seien Veräußerungs- und Belastungsverbote, Bestandrechte, Gebrauchsrechte und Fruchtgenußrechte grundbücherlich eingetragen.

In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß die von den Beklagten der Zivilteilung entgegengehaltene Möglichkeit der Realteilung hier nicht bestehe, sowie daß die vorgetragenen Teilungshindernisse der Unzeit oder des Nachteils der übrigen nicht vorliegen.

Das Gericht zweiter Instanz wies infolge Berufungen der 1. bis 6. sowie 8. bis 14. Beklagten das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige (der Einheitswert der Liegenschaft steht mit S 318.000 außer Streit - AS

41) und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Zwar wäre der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich der vorgetragenen Teilungshindernisse Unzeit und Nachteil der übrigen gegeben, weil aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen allein diese Teilungshindernisse nicht abschließend beurteilt werden könnten. Gleiches treffe auf den von den Beklagten eingewendeten Teilungsverzicht bzw die Überbindung desselben an den Kläger zu, weil

diese Einwände ohne Durchführung der weiters beantragten, vom Erstgericht nicht verwendeten Beweismittel nicht abgetan werden könnten.

§ 843 ABGB normiere jedoch den Vorrang der Naturalteilung, sodaß die Zulässigkeit der Zivilteilung von der Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalteilung abhänge. Beweispflichtig für die Unmöglichkeit der Naturalteilung sei der Zivilteilungskläger. Nun habe dieser zwar behauptet, eine Naturalteilung sei aus Gründen der mangelnden Aufschließung bzw der eigentümlichen Form des Wassergrundstückes nicht möglich, die Beklagten hätten dies jedoch ausdrücklich bestritten und konkretes Vorbringen über die Möglichkeit der Realteilung erstattet. Es sei nämlich zweckmäßig, dem Kläger aufgrund der Benützungsvereinbarung die Alleinnutzung der "Parzellen 1 bis 8" an der Westseite des Grundstückes zuzuweisen, diese geplanten Parzellen vom Grundstück abzutrennen und dafür eine eigene Einlagezahl zu schaffen. An dieser hätte der Kläger sodann Alleineigentum. Diese Parzellen hätten auch Zugang zum öffentlichen Wegenetz, weil dem Kläger bzw seiner Familie die angrenzenden Grundstücke gehörten. In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2.3.1992 hätten die Beklagten vorgebracht, es gebe bei der Realteilung zwei Möglichkeiten, nämlich entweder Realteilung der Landliegenschaft unter Beibehaltung des Miteigentums an der Seefläche oder Realteilung auch der Seefläche, und legten dafür ein Schreiben der Arbeitsgemeinschaft zweier Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen vor (Beilage ./14). Dazu habe der Vertreter des Klägers lediglich auf sein Vorbringen verwiesen, ohne konkret auszuführen oder zu bestreiten, daß diese Teilungsvorschläge nicht möglich (durchführbar) seien. Aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt lasse sich aber nicht ableiten, daß eine Naturalteilung unmöglich sei. Nach ständiger Rechtsprechung könne für mehrere im Gemeinschaftseigentum stehende Objekte die Gemeinschaft nur für eines aufgehoben werden, für die anderen aber unverändert aufrecht bleiben, wenn dadurch das Interesse keines Teilhabers verletzt werde (1 Ob 691/79 = NZ 1980, 79 = MietSlg 31.063). Da außerdem durch die Benützungsregelung klargestellt sei, welche Miteigentümer welche Teile der gemeinsamen Liegenschaft für ihre Nutzung bevorzugen, komme ihrem Einwand, daß eine Realteilung möglich sei, auch Berechtigung zu. Die Beklagten hätten weiters erklärt, daß sie die Miteigentumsgemeinschaft weiterführen wollten und auf die Aufhebung verzichtet hätten, sodaß auch die Möglichkeit einer Realteilung in der Form ins Auge zu fassen wäre, daß zwischen den Beklagten die Miteigentumsgemeinschaft fortgeführt werde und lediglich die Anteile des Klägers durch eine Naturalteilung davon abgetrennt würden. Dadurch, daß der Kläger es unterlassen habe, zu diesen Teilungsvorschlägen konkretes Beweisvorbringen zu erstatten, habe er seiner Beweispflicht für die Unmöglichkeit der Naturalteilung nicht entsprochen. Das Klagebegehren sei daher ohne Prüfung der weiteren Einwände der Beklagten gegen das Teilungsbegehren abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht in der Frage der partiellen Realteilungsmöglichkeit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist mit ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt.

Gemäß § 830 ABGB kann jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft auch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; doch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen. Er muß sich daher einen den Umständen angemessenen, nicht wohl vermeidlichen Aufschub gefallen lassen. Der Teilungsanspruch ist nach herrschender Ansicht ein aus dem Gemeinschaftsverhältnis entspringender schuldrechtlicher Anspruch;

die Aufhebungshindernisse anerkennen und konkretisieren die innerhalb des Schuldverhältnisses nach Treu und Glauben geschuldete Rücksichtnahme auf die Interessen der Teilhaber (SZ 57/45 uva;

Gamerith in Rummel2 Rz 3 zu § 830 mwN). Der Teilungsanspruch ist auch u. a. im Rahmen des § 831 ABGB dispositiv (Gamerith aaO). Hat sich ein Teilhaber zur Fortsetzung der Gemeinschaft verbunden, so kann er zwar vor Verlauf der Zeit nicht austreten; allein diese Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf die Erben, wenn diese dazu nicht eingewilligt haben (§ 831 ABGB). Die ausdrücklich oder auch schlüssig - etwa durch Sachwidmung wie hier als allen Teilhabern gemeinsamer Badeteich - getroffene Fortsetzungsvereinbarung wirkt nur obligatorisch und geht somit auf den Einzelrechtsnachfolger nur durch ausdrückliche Überbindung oder nachträgliche Unterwerfung über (SZ 38/68 ua; Gamerith aaO Rz 2-4 zu § 831 mwN). Grundsätzlich sollen und können Teilungshindernisse nur Umstände vorübergehender Natur darstellen. "Unzeit" ist ein objektiver, außerhalb der Beteiligten bestehender, aus der Beschaffenheit der Sache wirkender Umstand, der die Aufhebung der Gemeinschaft derzeit unzweckmäßig und für alle Teile schädlich macht (Gamerith aaO Rz 6 zu § 830 mwN); "Nachteil der übrigen" bilden auch subjektiv nur einen Teilhaber (bzw eine Gruppe von Teilhabern) betreffende vorübergehende Umstände, die nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen vom anderen Teil auf einige Zeit hingenommen werden müssen (Gamerith aaO Rz 11, 12 zu § 830 mwN).

Gemäß § 843 ABGB ist eine gemeinschaftliche Sache, die entweder gar nicht oder nicht ohne beträchtliche Verminderung ihres Wertes geteilt werden kann, selbst auf Verlangen auch nur eines Teilgenossen durch gerichtliche Feilbietung zu verkaufen. Damit schafft das Gesetz den Vorrang der Natural- vor der Zivilteilung. Der die Zivilteilung begehrende Teilhaber hat daher zu beweisen, daß die Naturalteilung nicht oder auch nicht teilweise (hinsichtlich eines Grundstückes oder Grundstücksteiles natural, hinsichtlich der übrigen Teile zivil - so in NZ 1980, 79 = MietSlg 31.062 ua) möglich ist (Gamerith aaO Rz 1-3 zu § 843 mwN). Dabei können aber tatsächliche Schranken durch übereinstimmenden Parteiwillen beseitigt werden.

Die Vorinstanz hat nun das Teilungsbegehren des Klägers - die Erledigung der Mängelrüge der Berufung dahinstellend - mit der Begründung abgewiesen, im vorliegenden Fall hätte der Kläger zu den von den Beklagten eingewendeten Möglichkeiten der Realteilbarkeit des gesamten Grundstückes bzw der teilweisen Teilbarkeit der Landflächen unter Aufrechterhaltung des Miteigentums an der Wasserfläche eine konkrete Gegendarstellung erstatten müssen und sich nicht nur auf den Hinweis auf sein Prozeßvorbringen beschränken dürfen. Dieser Rechtsauffassung kann allerdings nicht beigepflichtet werden. Wie schon die gesamte Örtlichkeit - selbst nach den bisher dazu vorliegenden, von den Beklagten in ihrer Berufung als mangelhaft bezeichneten Feststellungen - zu erkennen gibt, kommt wohl schon aufgrund der eigenartigen (vieleckigen) Lage der Wasserfläche eine Naturalteilung derselben gemeinsam mit den Landflächen nicht in Betracht, weil selbst bei mathematisch durchführbarer Ausmittlung etwa gleich großer Wasseranteilsflächen dadurch geradezu ein allgemeiner Streit wegen Grenzverletzungen usw. gesät wäre. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist aber die angebotene Teillösung (Naturalteilung der Landfläche, Belassung des Miteigentums an der Wasserfläche) kein Teilungsvorschlag, wie ihn die Rechtsprechung für wirtschaftlich nicht zusammenhängende Grundflächen als Unterfall der Real- und Zivilteilung zuläßt (NZ 1980, 79 ua; Gamerith aaO Rz 3 zu § 843), sondern ein Fall der davon nicht erfaßten Naturalteilung und Teilbelassung des Miteigentums bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit (Hofmeister in Schwimann, ABGB Rz 15 zu § 843; hier von See- und Landflächen). Diese Maßnahme könnte nur unter hier nicht gegebener Zustimmung aller Teilhaber getroffen werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann daher die Abweisung des Klagebegehrens nicht auf den in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erstatteten "Teilungsvorschlag" der Beklagten, dem der Kläger nicht ausreichend erwidert hätte, gestützt werden.

Wie allerdings schon das Berufungsgericht - insoweit zutreffend - ausführte, können die von den Beklagten eingewendeten Teilungshindernisse der Unzeit, des Nachteils der übrigen und des Teilungsverzichtes auf der bisherigen Sachverhaltsgrundlage noch nicht abschließend beurteilt werden. Es bedarf dazu unter Ausschöpfung der von den Parteien angebotenen Beweise weiterer Feststellungen über die aus der zweifellos gegebenen Sachwidmung des Teilungsgegenstandes als Badesee mit umstehenden, von den Teilhabern errichteten Badehütten auf den Uferflächen ausdrücklich oder doch schlüssig vereinbarte Aufnahme und Fortsetzung der Gemeinschaft und über die Übernahme oder Unterwerfung sowohl des Rechtsvorgängers des Klägers, als auch des Klägers selbst unter eine derartige Vereinbarung. Selbst wenn eine solche aber nicht feststellbar sein sollte, bedarf es immer noch ausreichender Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob das vorliegende Teilungsbegehren des Klägers unter Abwägung der allseitigen Interessenlagen nicht doch zur Unzeit oder doch zum Nachteil der Beklagten erhoben wurde. Immerhin lassen die vom Erstgericht global festgestellten, nach der Aktenlage äußerst vielseitigen Vereinbarungen der Beklagten mit weiteren Personen derzeit nicht den Schluß zu, daß die Auflösung der Gemeinschaft durch Zivilteilung derzeit ein für alle Beteiligten oder auch nur für die Beklagten, die bereits beachtliche Investitionen in ihre Uferanteile vorgenommen haben, einigermaßen sachgerechtes wirtschaftliches Ergebnis bringen kann. Auch die Dauer dieser vom Kläger allenfalls vorübergehend hinzunehmenden, der Teilung entgegenstehenden Umstände wird festzustellen sein.

Diese Erwägungen führen zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Zurückverweisung der Sache vor das Prozeßgericht.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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