OGH 2Ob287/04a

OGH2Ob287/04a2.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef T*****, vertreten durch Dr. Peter Jesch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 10.140,80 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 19. August 2004, GZ 53 R 271/04s-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29. Dezember 2003, GZ 31 C 442/03w-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 554,88 (darin enthalten EUR 92,48 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Der (bei einem Verkehrsunfall an den Beinen verletzte) Kläger macht (ihm abgetretene) Kosten seiner Dienstgeberin für die Zurverfügungstellung einer Chauffeuse und die Anmietung eines Fahrzeuges mit automatischem Getriebe geltend und beruft sich dazu auf eine „bloße Schadensverlagerung auf die Dienstgeberin des Klägers".

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0022813; RS0021473; vgl Danzl, Mittelbare Schäden im Schadenersatzrecht, ZVR 2002, 363 ff), dass ein deliktischer Schadenersatzanspruch grundsätzlich nur dem unmittelbar Geschädigten zusteht. Die Verursachung eines bloßen Vermögensschadens macht daher nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt.

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung (Nachweise bei Danzl aaO 372 f) handelt es sich bei Fällen der Schadensverlagerung um Schäden, die typischerweise zwar beim unmittelbar Geschädigten eintreten, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis wirtschaftlich auf einen Dritten überwälzt werden. In einer Reihe von Fallgruppen wurde ein solche Schadensverlagerung anerkannt, so im Zusammenhang mit mittelbarer Stellvertretung, Obhutspflichten, Übergang der Preisgefahr, vertraglichen Schadenstragungsregelungen bzw Lohnfortzahlungsfällen (ausführlich 2 Ob 21/94 = SZ 67/52). Voraussetzung für die Annahme einer bloßen Schadensverlagerung ist, dass der unmittelbar Verletzte keinen Vermögensnachteil erlitt, weil ein Dritter auf Grund besonderer Rechtsbeziehungen zum Verletzten das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutverletzung zu tragen hatte (1 Ob 126/01p mwN).

Unstrittig war die Dienstgeberin des Klägers nicht verpflichtet, diesem eine Chauffeuse bzw ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe zur Verfügung zu stellen. Dieser Schaden ist daher mittelbar im Vermögen der Dienstgeberin des Klägers eingetreten. Ein Fall bloßer Schadenverlagerung liegt nicht vor.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die vom Vorliegen eines mittelbaren und nicht ersatzfähigen Schadens des Dienstgebers ausgegangen sind, stehen mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang.

Die Entscheidung 4 Ob 2396/96 (SZ 70/93) steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil bei dem dort zu entscheidenden, anders gelagerten Sachverhalt die Ehefrau auf Grund ihrer ehelichen Beistandspflicht für den unmittelbar Verletzten Arbeitsleistungen erbracht hat und somit die von der Rechtsprechung geforderte besondere Rechtsbeziehung vorlag.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

Stichworte