OGH 4Ob2396/96y

OGH4Ob2396/96y13.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Dartmann und Dr.Heimo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Landeshauptstadt Linz, Linz, Hauptplatz 1, vertreten durch Zamponi, Weixelbaum & Partner Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen S 408.239,94 sA (Revisionsinteresse S 189.796,83), infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10.September 1996, GZ 4 R 146/96k-37, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25.September 1995, GZ 4 Cg 177/93d-28, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der Beklagten wird Folge gegeben und das Urteil des Berufungsgerichtes teilweise dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger S 65.046,44 samt 4 % Zinsen seit 26.8.1993 zu zahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung des weiteren Betrages von S 343.193,50 samt 4 % Zinsen seit 26.8.1993 wird abgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die anteilsmäßig mit S 80.761,54 bestimmten Prozeßkosten (einschließlich anteiliger S 11.430,26 USt und S 12.180,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Der Kläger ist weiters schuldig, der Beklagten die anteilsmäßig mit S 51.559,04 bestimmten Kosten (darin enthalten S 5.159,84 USt und S 10.600,-- Barauslagen) des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14.7.1992 wurde gegenüber der Beklagten rechtskräftig festgestellt, daß sie dem Kläger für sämtliche in der Zukunft hervortretenden Schäden und Folgen aus dessen Spitalsbehandlung vom 6.8.1990 bis 1.10.1990 hafte. Grundlage dieser Haftung bildet der den Ärzten des Krankenhauses der Beklagten unterlaufene Behandlungsfehler, das wahre Ausmaß der durch den Unfall des Klägers vom 6.8.1990 bedingten Verletzung der linken Hand erst am 2.10.1990, damit um 8 Wochen zu spät, erkannt zu haben. Bei sofortiger richtiger Behandlung wäre die Verletzung mit großer Wahrscheinlichkeit bereits nach einem Jahr ohne wesentliche Funktionseinschränkungen ausgeheilt; die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers hätte ab März 1991 20 % und 1 Jahr nach dem Unfall nur mehr 10 % betragen, was den Kläger in seinem Berufsleben nicht beeinträchtigt hätte. Wegen der verspäteten Behandlung aber, die zu einer operativen Versteifung der linken Hand, eingeschränkter Beweglichkeit der Finger sowie trophischer Störungen führte, ist ab 4.3.1991 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % und ab 1.11.1991 von 30 % eingetreten.

Der Kläger führt seit 1972 gemeinsam mit seiner Ehefrau einen ihnen je zur Hälfte gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb. Die Eheleute haben ein gemeinsames Betriebskonto, investieren Überschüsse wieder in die Landwirtschaft oder verwenden sie für den gemeinsamen privaten Bereich. Anschaffungen für Haus und Hof werden besprochen, größere Anschaffungen gemeinsam entschieden.

Vor dem Unfall hatte der Kläger hauptsächlich die schweren Arbeiten im Betrieb durchzuführen, während seine Ehefrau die Stallarbeiten und die Hausarbeiten besorgte. Durch den Unfall wurde die Ehefrau des Klägers zusätzlich mit dem Einführen des Grünfutters und dem Ausmisten belastet. Da ihr die Übernahme dieser Tätigkeiten zusätzlich zur schon bisher verrichteten Arbeit auf Dauer nicht zumutbar war, wurden einzelne Betriebszweige aufgelassen und die Arbeitsverfahren an die möglichen Arbeitsleistungen des Klägers angepaßt, was jedoch zu einem Mindererwerb führte. Die Umstrukturierung des Betriebs erfolgte sukzessive und schleifend, entspricht den natürlichen Gegebenheiten der Landwirtschaft, war zielführend und hätte nicht schneller durchgeführt werden können.

Zur Aufrechterhaltung des Betriebs im bisherigen Umfang wäre die Anstellung einer ganzjährigen Ersatzarbeitskraft erforderlich gewesen. Die Kosten dafür hätten in den Jahren 1990 und 1991 jährlich S 194.521,-- betragen.

Der Kläger begann bereits im Jahr 1989 nebenberuflich in den Nachtstunden zwei- bis dreimal wöchentlich bei einer Wachgesellschaft zu arbeiten. Seit 1994 ist er dort 40 Stunden pro Woche beschäftigt.

Wegen der Verletzungsfolgen nehmen die Arbeiten, die der Kläger noch durchführen kann, 40 % mehr Zeit in Anspruch als vor dem Unfall. Die Ursache liegt im mangelnden Schluß der Hand und in dem Umstand, daß bestimmte Arbeiten beidhändig anstatt einhändig ausgeführt werden müssen. Seit der Änderung der Organisation fallen im Betrieb des Klägers für einen Landwirt 560 Arbeitskraftstunden pro Jahr an. Bei einem Stundenlohn von S 66,-- betragen die Mehrarbeitskosten (224 Arbeitskraftstunden) einschließlich Umsatzsteuer S 17.740,80 im Jahr.

Am 13.4.1992 wurde der Kläger zur Plattenentfernung nach Arthrodese des linken Handgelenks wieder stationär aufgenommen. Danach war er bis 3.5.1992 arbeitsunfähig. Während der Zeit seines Krankenstandes hatte er aus seinem Einkommen bei der Wachgesellschaft einen Verdienstentgang von S 4.500,--.

Wegen der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erhielt der Kläger von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Rente von insgesamt S 85.286,--.

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Ersatz für den Verdienstentgang im Zeitraum März 1991 bis einschließlich Dezember 1993 - unter Abzug der bezogenen Rente sowie unter Berücksichtigung der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 20 %, die von März 1991 bis August 1991 auch ohne Fehlbehandlung eingetreten wäre - S 408.239,94 sA. Durch die Umstellung des landwirtschaftlichen Betriebs seien jährlich Mindereinnahmen von S 160.000,-- entstanden. Für die Arbeiten, die er noch verrichten könne, müsse er 40 % mehr Zeit aufwenden, so daß der Verdienstentgang jährlich S 177.740,80 betrage. Sollte zwischen ihm und seiner Ehefrau eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts bestehen, werde hilfsweise Zahlung an ihn und seine Ehefrau, jeweils zu Handen des Klagevertreters begehrt. Seine Ehefrau kenne den Inhalt der Klage und sei mit der Klageführung einverstanden.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Da zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe, könne der Kläger Ersatz für Verdienstentgang aus dem Landwirtschaftsbetrieb nur in dem Ausmaß fordern, der seiner gesellschaftlichen Beteiligung entspreche. Der zeitliche Mehraufwand, den der Kläger zur Vermeidung weiteren Verdienstentgangs erbringe, sei kein ersatzfähiger Schaden. Die geminderte Arbeitsleistung des Klägers könnte über den im Minderertrag liegenden Schaden hinaus nur dann begehrt werden, wenn Hilfskräfte eingesetzt würden. Fiktive Arbeitskraftkosten seien aber nicht zu ersetzen. Darin, daß der Kläger die Betriebsstruktur nicht sofort nach seinem Unfall der geminderten Leistungsfähigkeit angepaßt und nicht schon früher die Nebenbeschäftigung auf eine Hauptbeschäftigung ausgedehnt habe, liege eine Verletzung der Schadensminderungspflicht.

Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 408.295,94 sA gerichtete Hauptbegehren ab, gab jedoch dem Eventualbegehren auf Zahlung an den Kläger und seine Ehefrau zu Handen des Klagevertreters im Umfang von S 246.728,13 sA statt und wies das Mehrbegehren von S 161.567,81 sA ab. Der Kläger sei mit seiner Ehefrau zum Betrieb der gemeinsamen Landwirtschaft eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts eingegangen. Der der Gesellschaft entstandene Gewinnentgang entspreche der Verminderung der Arbeitskraft des Klägers. Soweit der Schaden bei seiner Ehefrau eingetreten sei, handle es sich bloß um einen Fall der Schadensverlagerung. Die gesellschaftsvertragliche Konstruktion könne nicht zu einer Entlastung des Schädigers führen, weil der Schaden zur Gänze auf die Erwerbsminderung des Klägers zurückzuführen sei. Die Beklagte habe daher den mit S 292.531,73 errechneten Minderertrag der Landwirtschaft zu ersetzen. Zusätzlich gebühre eine Vergütung für den Mehraufwand an Arbeitszeit in der Höhe von insgesamt S 43.982,40. Da die Ehefrau des Klägers mit der Klageführung einverstanden sei, könne der Kläger den gesamten Erwerbsausfall verlangen, jedoch nicht Zahlung der Gesamthandforderung zur Gänze an ihn, sondern nur Leistung an die Gesellschaft und damit an die Gesellschafter begehren. Daher sei - im berechtigten Umfang - nur das Eventualbegehren erfolgreich.

Das Berufungsgericht gab dem Hauptbegehren - also Zahlung nur an den Kläger - im Umfang von S 210.860,87 sA statt und wies das Mehrbegehren von S 197.379,07 sA ab. Weiters sprach es aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Der Kläger und seine Ehefrau nützten die gemeinsame Landwirtschaft durch organisiertes gemeinsames Zusammenwirken, wobei beide Teile gemeinsam auf die Betriebsführung Einfluß nähmen. Daher sei zwischen ihnen schlüssig eine bürgerliche Erwerbsgesellschaft zustandegekommen. Die Ehefrau des Klägers sei mit der Führung der Klage durch den Kläger einverstanden, sodaß dieser auch Zahlung an ihn verlangen könne.

Nach bisher herrschender Rechtsprechung könne der verletzte Gesellschafter einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn sich ein Erwerbsausfall in einem Gewinnausfall der Gesellschaft niederschlage, dessen Ersatz nur in dem Ausmaß fordern, der seiner gesellschaftlichen Beteiligung entspreche, während der Ausfall der anderen Gesellschafter im Rahmen ihrer Gewinnbeteiligung als nicht ersetzbarer mittelbarer Schaden beurteilt werde. Bei ähnlichen Fallgruppen, insbesondere in den sogenannten Lohnfortzahlungsfällen, werde jedoch eine bloße Schadensverlagerung angenommen. Auch hier sei der Schaden nur verlagert worden. Die Gewinnbeteiligung innerhalb der Gesellschaft dürfe nicht zur Entlastung des Schädigers führen. Einzelunternehmer hätten Anspruch auf Ersatz des gesamten durch die Beeinträchtigung ihrer Arbeitskraft verursachten Schadens einschließlich eines Gewinnentgangs. Stelle ein Gesellschafter seine Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung und erleide diese infolge Verminderung seiner Arbeitskraft einen Gewinnrückgang, dann sei eine Ausuferung des Schadens nicht zu befürchten. Bei einer Mehrheit von mitarbeitenden Gesellschaftern und Vorliegen einer Gemeinschaftsorganisation dürften die Möglichkeiten der Absorption des (teilweisen) Ausfalls eines Gesellschafters typischerweise größer sein als bei einem Einzelunternehmer. Die Beklagte habe daher dem Kläger den infolge der Minderung dessen Arbeitskraft verursachten Gewinnentgang des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs zu ersetzen.

Auf die - durch die Unterlassung der anderweitigen Einsetzung freigewordener Arbeitskapizitäten begangene - Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Ehefrau des Klägers habe sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht berufen. Die Betriebsumstellung sei zielführend gewesen, die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft hätte einen über den Gewinnrückgang liegenden Aufwand erfordert. Nach Behebung der in der Berufung der Beklagten geltend gemachten Rechenfehler ergebe sich somit ein Verdienstentgang von S 291.628,87.

Dem Kläger gebühre jedoch kein weiterer Ersatz als Verdienstentgang dafür, daß er für die ihm nach der Betriebsumstellung verbleibenden Arbeiten infolge seiner Beeinträchtigung 40 % mehr Zeit aufwenden müsse. Wie sich aus den Berechnungen des Klägers in seiner Berufungsbeantwortung ergebe, liege sein Arbeitseinsatz nach dem Unfall noch immer unter jenem vor dem Unfall (784 Stunden gegenüber 865 Stunden pro Jahr). Schon deshalb könne der Kläger nicht mit Erfolg neben dem konkreten Verdienstentgang Schadenersatz dafür fordern, daß er für seine Arbeit mehr Mühe und Zeit aufzuwenden habe. Der aus diesem Grund vom Erstgericht zuerkannte Teilanspruch von S 43.982,40 sei daher abzuweisen gewesen.

Der Kläger bekämpft dieses Urteil mit seiner Revision insoweit, als ein Anspruchsteil von S 43.982,40 abgewiesen wurde. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen den Zuspruch eines S 65.046,44 übersteigenden Schadenersatzbetrages.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt, wohl aber jene der Beklagten.

Zur Revision des Klägers:

Der Auffassung des Klägers, daß er auch Anspruch auf Ersatz jener durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit verursachten zeitlichen Mehraufwendungen habe, die es ihm überhaupt ermöglichten, den verminderten Gewinn zu erzielen, kann nicht gefolgt werden. Dem Beschädigten gebührt zwar ein Ersatz für Verdienstentgang auch dann, wenn er infolge seiner Erwerbsminderung mehr an Arbeitszeit und Arbeitskraft aufwenden muß, um den bisherigen Verdienst zu erzielen (ZVR 1958/207; ZVR 1976/48; ZVR 1977/319). Wird aber aufgrund konkreter Berechnung ein Verdienstentgang ermittelt, dann kann daneben nicht auch noch aufgrund einer abstrakten Berechnung ein abstrakter Schaden begehrt werden, dessen Berechnung nur auf die objektiv zu bemessende Verringerung der Erwerbsfähigkeit abstellt. Der Verdienstentgang ist entweder konkret oder abstrakt zu berechnen; eine Verquickung beider Verrechnungsmethoden ist nicht statthaft (Koziol/Welser10 I 474; ZVR 1984/11; ZVR 1985/11; ZVR 1987/81; ZVR 1990/121). Der Kläger arbeitet nach seinen eigenen Berechnungen darüber hinaus nach dem Unfall weniger Stunden im landwirtschaftlichen Betrieb als vorher.

Zur Revision der Beklagten:

Mit Recht wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß hier ein Fall einer Schadensverlagerung vorliege.

Daß der Kläger und seine Ehefrau die im Hälfteeigentum stehende Landwirtschaft im Rahmen einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft gemeinsam führen, also jeder Partner auch gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte hat (ecolex 1993, 459; ecolex 1994, 172; Strasser in Rummel aaO Rz 24 zu § 1175) ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß dann, wenn sich der durch eine Körperverletzung bedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft niederschlägt, der verletzte Gesellschafter den Ersatz seines Verdienstentganges nur in dem Ausmaß fordern kann, der seiner gesellschaftlichen Beteiligung entspricht, während für die anderen Gesellschafter, die auch einen Erwerbsausfall im Rahmen ihrer Gewinnbeteiligung erleiden, dieser Ausfall nur einen mittelbaren Schaden darstellt, dessen Ersatz sie nicht verlangen können (SZ 52/44; JBl 1984, 262; ZVR 1988/131; ecolex 1994, 172 und zahlreiche nicht veröffentlichte Entscheidungen). Die Vorinstanzen sind der Auffassung Peter Hubers in der Glosse zu der zuletzt genannten Entscheidung gefolgt, daß eine Personengesellschaft typischerweise auch eine Risikogemeinschaft der Gesellschafter sei und es zusätzlich zu organisatorischen Vorkehrungen zur Schadensminderung auch zu einer Verteilung des dennoch eingetretenen Schadens nach Maßgabe der Gewinnanteile komme, sodaß unter den Gesellschaftern also partiell eine bloße Schadensverlagerung eintrete. Grundsätzlich hat aber nur der unmittelbar Geschädigte gegenüber dem Schädiger das Recht auf Ersatz. Die Berücksichtigung der bloß mittelbar Geschädigten würde zu einer uferlosen Ausweitung der Schadenersatzpflichten führen (Koziol/Welser10 I 467). Diese Regel wird in § 1327 zugunsten besonders schutzwürdiger Personen durchbrochen. Die Rechtsprechung macht auch in Fällen der Schadensverlagerung eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Der Schädiger soll durch derartige Gefahrtragungsregeln gesetzlicher oder vertraglicher Natur nicht entlastet werden. Der beim mittelbar Geschädigten eingetretene Nachteil ist jener, der ohne Risikoregelung beim unmittelbar Geschädigten eingetreten wäre. Deshalb ist bei bloßer Schadensverlagerung der Schaden des mittelbar Verletzten zu ersetzen. Angewandt wurde dieser Grundsatz bisher in den Fällen des Überganges der Preisgefahr (SZ 51/164), der mittelbaren Stellvertretung (JBl 1973, 418), vertraglicher Schadenstragungsregeln (JBl 1986, 468) und letztlich auch in den sogenannten "Lohnfortzahlungsfällen" (SZ 67/52). Harrer (Schadenersatzansprüche bei Verletzung eines geschäftsführenden Gesellschafters, GesRZ 1985, 130 ff) und Ch. Huber, Der Schadenersatzanspruch eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Personengesellschaft wegen Verdienstentganges gemäß § 1325 ABGB, JBl 1987, 613 ff) vertreten die Auffassung, daß der verletzte Gesellschafter nur Anspruch auf Ersatz des auf ihn entfallenden Teiles der Gewinneinbuße hat, wenn es wegen der Einschränkung der Arbeitskraft des verletzten Gesellschafters zu einer Gewinneinbuße infolge eines Umsatzrückganges kommt; der verletzte Gesellschafter habe zwar auch Anspruch auf Ersatz von Nachteilen, die er gesellschaftsvertraglich für den Fall des Ausfalls seiner Arbeitskraft zu tragen habe. Der Gedanke der Schadensverlagerung sei jedoch (nur) bei einer zwischen Gesellschaft und geschäftsführendem Gesellschafter vereinbarten Tätigkeitsvergütung, die die Gesellschaft trotz des Ausfalls der Arbeitskraft zu zahlen hat, heranzuziehen (Ch. Huber aaO 632). Auch Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 24 zu § 1325, vertritt die Auffassung, daß der den übrigen Gesellschaftern entstehende Schaden ein nicht zu ersetzender Drittschaden ist.

Der von der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre vertretenen Auffassung ist weiterhin zu folgen. Besteht - wie hier - neben den gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen auf Gewinnverteilung auch eine Miteigentumsgemeinschaft an sämtlichen Produktionsmitteln des gemeinsam geführten Betriebs, damit aber etwas anderes als bloß eine einer Risikotragungsregel ähnliche Vereinbarung, kann nicht mehr von einer bloßen Schadensverlagerung gesprochen werden. Insoweit kann daher die Position eines derartigen Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht mit der eines Einzelunternehmers verglichen werden.

Soweit die Ehefrau des Klägers nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers Tätigkeiten übernommen hat, die der Kläger bisher geleistet hatte, ist allerdings der Schaden bloß verlagert worden (Ch. Huber aaO 632); den Ersatz diesen Aufwandes könnte sie fordern (Ch. Huber aaO 633). Insoweit liegt aber keine Gesamthandforderung einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft vor, für deren Geltendmachung durch einen Gesellschafter die Zustimmung der übrigen genügen würde. Für den Ersatz dieses Schadens wäre nur die Ehefrau des Klägers legitimiert. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung dieses Anspruchs auf den Kläger ist aber nicht behauptet worden. Bei der Ermittlung des Schadens sind daher diese Mehraufwendungen der Ehefrau des Klägers nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger hat somit nur Anspruch auf Ersatz der durch den Umsatzrückgang verursachten Gewinneinbuße im Ausmaß seiner gesellschaftlichen Beteiligung. Mangels anderer Vereinbarungen wird der Gewinn einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft gemäß § 1193 ABGB nach dem Verhältnis der Kapitalbeiträge verteilt, wenn alle Gesellschafter am Hauptstamm beteiligt und zur Mitarbeit verpflichtet sind (Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1193). Der Auffassung in der Revisionsbeantwortung, nach Einschränkung der Erwerbsfähigkeit müßte sich der Gewinnanteil des Klägers reduzieren, so daß der ermittelte Schaden gesellschaftsrechtlich vom Kläger allein zu tragen wäre, ist zu entgegnen, daß es gemäß § 1193 ABGB für die Anwendung des gesetzlichen Gewinnverteilungsschlüssels mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht auf nicht erbrachte Arbeitsleistungen ankommt. Die Rechtsprechung, wonach bei Vorhandensein entsprechender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag auch der Betrag, um den sich der Gewinnanteil des verletzten Gesellschafters infolge Ausfalls seiner Arbeitskraft zugunsten seiner Mitgesellschafter verkürzt, ein ersatzfähiger Erwerbsausfall ist (SZ 52/44 ua), kommt daher hier nicht zum Tragen. Da der Kläger Hälfteeigentümer der landwirtschaftlichen Grundstücke ist, hat er auch nur Anspruch auf die Hälfte der Gewinneinbuße, sohin auf einen Betrag von S 145.814,43.

Aus den dargestellten Anspruchsgrundlagen ergibt sich, daß zusätzlich zu dem bereits vom Berufungsgericht abgewiesenen Betrag von S 197.379,07 ein weiterer Betrag von S 145.814,43, also die Hälfte des gesamten Verdienstentganges, abzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagte ist mit der Abwehr von 84 % des im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Anspruchs durchgedrungen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz von 68 % ihrer nach dem RATG zu berechnenden Kosten sowie von 84 % ihrer Barauslagen. Im Rechtsmittelverfahren ist die Beklagte mit der Abwehr der noch bekämpften Ansprüche zur Gänze durchgedrungen. Auf der Basis der jeweiligen Bemessunggrundlagen steht ihr daher gemäß §§ 41, 50 ZPO voller Kostenersatz zu.

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