Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach stRsp können vom Gericht zweiter Instanz verneinte Verfahrensmängel erster Instanz nicht erfolgreich mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (3 Ob 113/90; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 44; § 503 ZPO Rz 34 ff mwN). Da hier ein solcher Fall vorliegt und keine der in Betracht kommenden Ausnahmen, ist schon aus diesem Grund keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zu beantworten.
Im Übrigen wurde die von der Pfandgläubigerin als erheblich
angesehene Rechtsfrage, ob das Exekutionsgericht im
Zwangsversteigerungsverfahren verpflichtet sei, einem zur
Meistbotsverteilungstagsatzung nicht erschienenen Gläubiger bei einer
mangelhaften Anmeldung (seiner Forderung) einen Verbesserungsauftrag
zu erteilen, von dem für Exekutionssachen zuständigen Senat des
Obersten Gerichtshofs - auch für die hier maßgebende Rechtslage nach
der EO-Nov 2000 - bereits verneinend beantwortet (3 Ob 113/02t = SZ
2003/10 = JBl 2003, 656 = RdW 2003, 453 = RPflE 2003/86 = RZ 2003/28
= ÖBA 2003, 880 = ZIK 2004, 35 [unter Berufung auf Angst in Angst,
EO, § 210 Rz 18 und Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 210, 211 Rz 26]; 3 Ob 313/02d = ZIK 2003, 216; RIS-Justiz RS0117431). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).
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