§§ 210 und 211 EO:
Die Anmeldung einer durch ein Höchstbetragspfandrecht sichergestellten Forderung ist als Geltendmachung des Teilnahmeanspruchs jedenfalls erforderlich, um die Berücksichtigung bei der Meistbotsverteilung zu erreichen.
§§ 210 und 211 EO:
Die Anmeldung einer durch ein Höchstbetragspfandrecht sichergestellten Forderung ist als Geltendmachung des Teilnahmeanspruchs jedenfalls erforderlich, um die Berücksichtigung bei der Meistbotsverteilung zu erreichen.