§§ 78, 210 ff, 238 EO; § 182 ZPO. Die Exekution auf Miteigentumsanteile an Superädifikaten ist durch Zwangsversteigerung zu führen. Die Anmeldung der Zinsenforderung muß alle für die Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes und des Kapitalbetrags, Beginn und Ende des Zinsenlaufs, enthalten. Entgegen der früheren Rechtslage genügt nunmehr zum Nachweis der Ansprüche die Vorlage einer unbeglaubigten Abschrift bzw Fotokopie der Urkunden. Aus einem bloßen Stillschweigen oder einer Erklärung des Verpflichteten, daß die angemeldete Forderung zu Recht bestehe, ergibt sich keine Erleichterung oder gar ein Entfall der Verpflichtung zum Nachweis der angemeldeten Forderung. Das Exekutionsgericht hat nur einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen Gläubiger die Verbesserung einer mangelhaft angemeldeten oder mangelhaft nachgewiesenen Forderung aufzutragen.