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Haftung eines Anwalts, der eine Kreditforderung durch eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung absichern will.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2003/1155ÖBA 2003, 882 Heft 11 v. 1.11.2003

§§ 1009, 1012, 1299, 1304 ABGB; § 24a WEG. Ein Rechtsanwalt, der eine Kreditforderung nicht durch eine Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung, sondern für die beabsichtigte Veräußerung dinglich absichern will, ist schadenersatzpflichtig. Eine für die Entwicklung des Schadens nicht kausal gewordene spätere Pflichtverletzung des Geschädigten kann keinen Mitverschuldenseinwand begründen.

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