§§ 1009, 1012, 1299, 1304 ABGB; § 24a WEG. Ein Rechtsanwalt, der eine Kreditforderung nicht durch eine Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung, sondern für die beabsichtigte Veräußerung dinglich absichern will, ist schadenersatzpflichtig. Eine für die Entwicklung des Schadens nicht kausal gewordene spätere Pflichtverletzung des Geschädigten kann keinen Mitverschuldenseinwand begründen.