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Eine allgemein gefaßte Schuldnerklage kann nach Konkurseröffnung mit der Einschränkung des Befriedigungsanspruches auf das Absonderungsrecht fortgesetzt werden.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2003/1153ÖBA 2003, 878 Heft 11 v. 1.11.2003

§§ 6 f, 61, 181 ff KO; § 163 ZPO; § 157 VersVG. Mit Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens werden alle anhängigen aktiven oder passiven Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Gemeinschuldnerprozesse unterbrochen. Im Fall einer allgemein gefaßten Schuldnerklage, die das für eine Hypothekarklage maßgebende Vorbringen enthält und bei der der Schuldner sowohl Personalschuldner als auch Pfandschuldner ist, kann das Verfahren nach Konkurseröffnung mit Einschränkung des Befriedigungsanspruches auf das Absonderungsrecht fortgesetzt werden.

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