§§ 6 f, 61, 181 ff KO; § 163 ZPO; § 157 VersVG. Mit Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens werden alle anhängigen aktiven oder passiven Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Gemeinschuldnerprozesse unterbrochen. Im Fall einer allgemein gefaßten Schuldnerklage, die das für eine Hypothekarklage maßgebende Vorbringen enthält und bei der der Schuldner sowohl Personalschuldner als auch Pfandschuldner ist, kann das Verfahren nach Konkurseröffnung mit Einschränkung des Befriedigungsanspruches auf das Absonderungsrecht fortgesetzt werden.