ZPO § 182 Abs 1
EO: §§ 78 , 210 Abs 2 , § 211 Abs EO und 5 , § 238
§ 211 Abs 5 EObetrifft nur die Vorlage einer Saldomitteilung und gilt nicht ausdehnend für andere Verhaltensweisen des Verpflichteten, insb etwa sein stillschweigendes Anerkenntnis einer angemeldeten Forderung.