BVergG §§ 70 , 83 Abs 1 Z 2 , § 98 Z 8
Bieter müssen Subunternehmer bereits im Angebot bekannt geben, andernfalls ihr Angebot mit einem unbehebbaren Mangel behaftet und auszuscheiden ist.
BVA 11.4.2003, 12N-23/03-13
BVergG §§ 70 , 83 Abs 1 Z 2 , § 98 Z 8
Bieter müssen Subunternehmer bereits im Angebot bekannt geben, andernfalls ihr Angebot mit einem unbehebbaren Mangel behaftet und auszuscheiden ist.
BVA 11.4.2003, 12N-23/03-13