Der OGH hat seinen in einer den Konkurs der BHI-Bank in Graz betreffenden Entscheidung aus 1997 begonnenen Weg in einem Erkenntnis vom 26. 6. 2002 (9 Ob A 306/01t ) fortgesetzt und ausgesprochen, dass der Arbeitgeber von einem vereinbarten Widerruf in Bezug auf (nicht dem BPG unterliegende) Pensionsleistungen dann nicht Gebrauch machen dürfe, wenn wegen Schließung oder Zerschlagung des Unternehmens dessen Weiterbestand durch den Widerruf ohnehin nicht mehr gesichert werden könne. Im folgenden Beitrag wird Kritik an dieser Ansicht geäußert und dargelegt, dass die Meinung des OGH in ihrer Allgemeinheit schon bei Widerrufsvorbehalten, die (wie im BHI-Fall) den Widerruf an den Tatbestand der Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens knüpfen, mehr als problematisch ist und bei schrankenlos formulierten Widerrufsvorbehalten keinesfalls überzeugt.