ABGB: §§ 1175 , 1212
AktG: § 88
EO: § 381
Ein Stimmrechtsbindungsvertrag ist im Hinblick auf seine Zwecke und die damit verfolgten Zielsetzungen nicht jederzeit durch ordentliche Kündigung einseitig beendbar. Eine außerordentliche Kündigung ist dann zulässig, wenn die Vertrauensbasis weggefallen ist und für einen Vertragsteil die Aufrechterhaltung unzumutbar ist - wie etwa bei Verhinderung einer für die Gesellschaft lebensnotwendigen Entscheidung.