OGH 15Os140/05k

OGH15Os140/05k19.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas T***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 54 E Hv 127/05y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2005, GZ 054 E Hv 127/05y-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Leitner, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2005, GZ 54 E Hv 127/05y-14, verletzt in seinem Strafausspruch § 43a Abs 3 StGB.

Text

Gründe:

Mit dem - in gekürzter Form ausgefertigten - rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2005, GZ 54 E Hv 127/05y-14, wurde Andreas T***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wovon „gemäß § 43a Abs 3 StGB" ein Strafteil von fünf Monaten und zwei Wochen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dieses Urteil mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Gemäß § 43a Abs 3 StGB ist - wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird und, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach § 43a Abs 2 StGB vorgegangen werden kann - unter den Voraussetzungen des § 43 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen, wobei der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe mindestens einen Monat betragen muss und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtstrafe betragen darf. Eine analoge Anwendung des § 43a Abs 1 StGB, der für die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Geldstrafe keine Untergrenze vorsieht, auf sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafen kommt mangels einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten (planwidrigen) Regelungslücke nicht in Betracht (Jerabek in WK² § 43a Rz 4; 14 Os 12/05d).

Das Landesgericht für Strafsachen Wien, das ersichtlich die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nicht für gegeben erachtete, hätte daher - bei richtiger Gesetzesanwendung - nicht einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachsehen dürfen. Durch den Strafausspruch des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde somit das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB - jedoch nicht zum Nachteil des Verurteilten - verletzt, sodass es mit der Feststellung des Gesetzesverstoßes sein Bewenden haben muss (14 Os 12/05d; 13 Os 114/03; 14 Os 142/03; 15 Os 96/05i).

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