Spruch:
Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Mai 2003, GZ 31 Hv 46/03b-17, verletzt, soweit es einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, § 43a Abs 3 StGB.
Text
Gründe:
Mit dem (gemäß §§ 458 Abs 2, 488 Z 7 StPO in gekürzter Fassung ausgefertigten) rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Mai 2003, GZ 31 Hv 46/03b-17, wurde Ridha R***** der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil, nämlich vier Monate Freiheitsstrafe, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - im Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 43a Abs 3 StPO ist die bedingte Nachsicht eines Teiles lediglich bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zulässig. Da das Gericht im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von nur fünf Monaten verhängte, jedoch die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht für gegeben erachtete, hätte es keine teilbedingte Strafnachsicht gewähren dürfen.
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