OGH 5Ob129/05i

OGH5Ob129/05i18.10.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ljiljana M*****, vertreten durch Gugerbauer & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Aleksander M*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger, Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 382b und 382e EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Februar 2005, GZ 43 R 34/05a, 43 R 38/05i-34, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.) Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Androhung bestimmter Geld- und Haftstrafen in einstweiligen Verfügungen zur Erzwingung von unvertretbaren Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, hier nach § 382b und § 382e EO, zu unterbleiben hat (SZ 50/11; RIS-Justiz RS0004429). Solche Strafdrohungen sind aber keiner Rechtskraft fähig und daher nicht bindend; sie sind rechtlich bedeutungslos (RIS-Justiz RS0004775; RS0004791).

Dass das Rekursgericht insofern den Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei nicht zurückgewiesen, sondern nur auf seine fehlende Beschwer verwiesen hat, bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Es liegt damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vor.

2.) Obwohl der Revisionsrekurswerber erkennt, dass im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (SZ 66/164 ua) und jede weitere Überprüfung des vom Rekursgericht als letzte Tatsacheninstanz als bescheinigt angenommenen Sachverhalts durch den Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0005656 [T 1]), bekämpft der Revisionsrekurswerber unter dem Titel der Aktenwidrigkeit unzulässigerweise die getroffenen Feststellungen. Eine Aktenwidrigkeit liegt aber nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO iVm § 528a ZPO).

3.) Das Verbot des Aufenthalts des Gegners der gefährdeten Partei am Arbeitsplatz der gefährdeten Partei ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt, weil damit die Gefahr eines zufälligen Zusammentreffens, das ebenfalls zu einem gewalttätigen oder psychisch erheblich belastenden Verhalten führen könnte, verringert wird (RIS-Justiz RS0112046).

Im Übrigen ist die Rechtsrüge nicht gesetzesgemäß ausgeführt, weil es nicht ausreicht, einer Entscheidung vorzuwerfen, sie sei „in vielen Punkten keinesfalls judikaturkonform erlassen worden". Diesfalls hätte der Revisionsrekurswerber zumindest die seines Erachtens für seinen Rechtsstandpunkt sprechenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes anzuführen und darzulegen gehabt, inwieweit sich das Rekursgericht damit in Widerspruch gesetzt hat (vgl RIS-Justiz RS0043654 [T 5] ua). Im Übrigen ist der Vorwurf, eine einstweilige Verfügung nach § 382e EO dürfe nur bis zur Rechtskraft der Ehescheidung erlassen werden, schon in Anbetracht der Formulierung des § 382e Abs 4 EO unrichtig. Ausdrücklich ist darin die Maximaldauer einer solchen einstweiligen Verfügung mit dem Zeitpunkt begrenzt, in dem ein Aufteilungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann oder ein Verfahren darüber rechtskräftig beendet ist.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die zu 24 C 19/05t anhängig gemachte Rechtfertigungsklage durch rechtskräftiges Urteil im klagsstattgebenden Sinn erledigt ist. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen darüber, dass sich die bezeichnete einstweilige Verfügung nach § 382e EO an der dazu bestehenden Rechtsprechung orientierte (vgl nur RIS-Justiz RS0115045 ua).

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO ist das außerordentliche Rechtsmittel des Antragsgegners zurückzuweisen.

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