OGH 3Ob21/01m; 9Ob226/02d; 1Ob62/03d; 7Ob86/03b; 3Ob231/04y; 8Ob39/04z; 2Ob164/04p; 7Ob230/09p; 2Ob140/10t; 1Ob67/11a; 6Ob84/11p; 8Ob108/13k; 1Ob189/14x; 3Ob67/16y; 7Ob159/20p (RS0115045)

OGH3Ob21/01m; 9Ob226/02d; 1Ob62/03d; 7Ob86/03b; 3Ob231/04y; 8Ob39/04z; 2Ob164/04p; 7Ob230/09p; 2Ob140/10t; 1Ob67/11a; 6Ob84/11p; 8Ob108/13k; 1Ob189/14x; 3Ob67/16y; 7Ob159/20p2.11.2020

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs ist nach § 97 ABGB anspruchsgebunden. Das bedeutet, dass eine solche Sicherungsmaßnahme gemäß § 391 Abs 2 EO mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage zu verknüpfen ist. Die Erhebung des Sicherungsbegehrens innerhalb eines Verfahrens über eine Ehescheidungsklage hat nur zur Folge, dass der Sicherungswerber eine konkrete Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs nicht bescheinigen muss.

Normen

ABGB §97
EO §382 IVB
EO §382e
EO §382h Abs1
EO §391 Abs2 IIA
EO §391 Abs2 VB

3 Ob 21/01mOGH21.03.2001

Veröff: SZ 74/51

9 Ob 226/02dOGH18.12.2002

Beisatz: Über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die Rechtfertigungsklage hinaus kann die Anspruchssicherung nicht gewährt werden. (T1)<br/>Veröff: SZ 2002/179

1 Ob 62/03dOGH25.03.2003
7 Ob 86/03bOGH28.05.2003

Auch; Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 2003/62

3 Ob 231/04yOGH20.10.2004

Auch; nur: Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs ist nach § 97 ABGB anspruchsgebunden. (T2)<br/>Veröff: SZ 2004/150

8 Ob 39/04zOGH11.11.2004

Auch; Beis ähnlich wie T1

2 Ob 164/04pOGH19.12.2005

Beis wie T1

7 Ob 230/09pOGH16.12.2009
2 Ob 140/10tOGH02.12.2010

nur: Die Erhebung des Sicherungsbegehrens innerhalb eines Verfahrens über eine Ehescheidungsklage hat nur zur Folge, dass der Sicherungswerber eine konkrete Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs nicht bescheinigen muss. (T3)<br/> Beisatz: Ein anhängiges Scheidungsverfahren begründet demnach die Rechtsvermutung einer die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382h EO rechtfertigenden Gefahrenlage. (T4)<br/>Beisatz: Der Wohnungserhaltungsanspruch gemäß § 97 ABGB, kann mit einer Maßnahme nach § 382 Z 6 EO (Veräußerungs‑ und Belastungsverbot) gesichert werden. (T5)

1 Ob 67/11aOGH28.04.2011

Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 2011/58

6 Ob 84/11pOGH24.11.2011

Vgl; nur T3; Beis wie T4

8 Ob 108/13kOGH29.11.2013

nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die gesetzliche Ausnahme von den allgemeinen Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezieht sich nur auf die Bescheinigungspflicht. Die gefährdete Partei muss daher auch zur Gefahrenlage ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstatten. Dem Gegner steht dazu der Beweis des Gegenteils offen. (T6)

1 Ob 189/14xOGH27.11.2014

nur T3; Beis wie T5

3 Ob 67/16yOGH18.05.2016

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

7 Ob 159/20pOGH02.11.2020

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_20010321_OGH0002_0030OB00021_01M0000_001