OGH 1Ob62/03d

OGH1Ob62/03d25.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Danijela M*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Igor M*****, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer EV gemäß 382e EO infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. November 2002, GZ 45 R 663/02m-37, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die gefährdete Partei beantragte im Zusammenhang mit einem zwischen den Streitteilen anhängigen Scheidungsverfahren die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382e EO.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Es sprach ferner aus, dass die einstweilige Verfügung bis 1. 12. 2002 gelte. Werde von der gefährdeten Partei bis zu diesem Zeitpunkt die Klage zur Geltendmachung des Anspruchs nach § 97 ABGB eingebracht, so gelte die einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren. Das Begehren, die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens bzw des anschließenden Aufteilungsverfahrens gemäß §§ 81 ff EheG anzuordnen, wies es ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der gefährdeten Partei gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses nicht Folge. Es sprach im Übrigen aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die gefährdete Partei ist der Ansicht, die Entscheidung 3 Ob 21/01m (= EvBl 2001/166), auf die die Vorinstanzen die Befristung der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung stützten, sei "vereinzelt", "nahezu unbegründet", deren Verlangen nach einer Rechtfertigungsklage gemäß § 97 ABGB führe "das Rechtsinstitut des § 382e EO ... ad absurdum", sei "geradezu systemwidrig" und widerspreche deshalb "dem Schutzzweck der Norm". Es bedürfe somit der Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs zur Korrektur der erörterten Rechtsprechung.

Die im Revisionsrekurs in Zweifel gezogene Entscheidung 3 Ob 21/01m ist - entgegen der Ansicht der gefährdeten Partei - nicht "nahezu unbegründet". Sie entspricht der aus den Gesetzesmaterialien ableitbaren Absicht des Gesetzgebers, die auch im Schrifttum einhellig entsprechend den Erläuterungen in der Entscheidung 3 Ob 21/01m verstanden wird. Deren Erwägungen zur Frage nach dem Erfordernis der Einbringung einer Rechtfertigungsklage gemäß § 97 ABGB wurden schließlich in der Entscheidung 9 Ob 226/02d fortgeschrieben. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist somit gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Stichworte