OGH 3Ob58/81 (RS0004775)

OGH3Ob58/818.10.1981

Rechtssatz

Bei Verhängung von Strafen nach § 355 Abs 1 EO bedarf es nicht einer Abweisung des "Mehrbegehrens" bezüglich Strafart und Höhe. Das gilt auch entsprechend für Anträge auf Androhung von Strafen. Eine solche hat bei der Exekutionsführung nach § 355 EO grundsätzlich zu unterbleiben.

Normen

EO §355 Abs1 VIc
EO §355 Abs1 VIIIa

3 Ob 58/81OGH08.10.1981

Veröff: ÖBl 1983,47

3 Ob 20/00pOGH31.01.2000

Auch; nur: Das gilt auch entsprechend für Anträge auf Androhung von Strafen. Eine solche hat bei der Exekutionsführung nach § 355 EO grundsätzlich zu unterbleiben. (T1); Beisatz: Derartige Strafandrohungen sind keiner Rechtskraft fähig und auch nicht bindend. (T2)

5 Ob 129/05iOGH18.10.2005

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 382b EO und § 382e EO. (T3)

3 Ob 48/11xOGH11.05.2011

Vgl; Beisatz: Hier: § 354 EO. (T4); Veröff: SZ 2011/62

Dokumentnummer

JJR_19811008_OGH0002_0030OB00058_8100000_002

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