OGH 3Ob21/99f (RS0112046)

OGH3Ob21/99f30.3.1999

Rechtssatz

Wenngleich das Gebot, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme zu vermeiden, auch ein entsprechendes Verhalten am Arbeitsplatz einschließen würde, kann es dennoch gerechtfertigt sein, daneben auch gemäß § 382b Abs 2 Z 1 EO das Verbot des Aufenthalts am Arbeitsplatz auszusprechen, zumal damit die Gefahr eines zufälligen Zusammentreffens, das ebenfalls zu einem gewalttätigen oder psychisch erheblich belastenden Verhalten führen könnte, verringert wird.

Normen

EO §382b Abs2

3 Ob 21/99fOGH30.03.1999
5 Ob 129/05iOGH18.10.2005

Dokumentnummer

JJR_19990330_OGH0002_0030OB00021_99F0000_001