OGH 2Ob188/05v (2Ob206/05s)

OGH2Ob188/05v (2Ob206/05s)22.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der betroffenen Person Aloisia Wilfrieda F*****, a) infolge Revisionsrekurses der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 17. Mai 2005, GZ 3 R 129/05w-130, womit der Rekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 29. April 2005, GZ 10 P 431/04v-125, zurückgewiesen wurde (2 Ob 188/05v), und b) infolge des als „Einspruch" bezeichneten außerordentlichen Revisionsrekurses der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 28. Juni 2005, GZ 3 R 181/05y-143, womit dem Rekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 13. Juni 2005, GZ 10 P 431/04v-132, nicht Folge gegeben wurde (2 Ob 206/05s), den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines weiteren Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. 5. 2005, ON 130, den Rekurs der betroffenen Person gegen die mit Beschluss des Erstgerichtes vom 29. 4. 2005 erfolgte Bestellung eines bestimmten Sachverständigen zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. 6. 2005, ON 143, gab das Rekursgericht dem Rekurs der betroffenen Person gegen die mit Beschluss des Erstgerichtes vom 13. 6. 2005 im Verfahren über die Erweiterung der Sachwalterschaft erfolgte Bestellung des bisherigen Sachwalters Dr. Ernst D***** zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung einer dringenden Angelegenheit nicht Folge; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die betroffene Person bekämpft die zweitinstanzlichen Entscheidungen jeweils mit einem selbstverfassten - in Ansehung des Beschlusses ON 143 als „Einspruch" bezeichneten und als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassenden - Rechtsmittel, wobei die Revisionsrekurse weder von einem Rechtsanwalt noch von einem Notar unterschrieben sind.

Die hinsichtlich beider Rechtsmittelschriftsätze erteilten Verbesserungsaufträge des Erstgerichtes (vom 14. 6. 2005 samt nachträglicher Rechtsbelehrung vom 29. 6. 2005 zum Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 130 sowie vom 26. 7. 2005 zum „Einspruch" gegen den Beschluss ON 143) lauteten dahin, die urschriftlich zurückgestellten Eingaben durch einen Rechtsanwalt unterfertigen zu lassen. Während die betroffene Person auf den ersten Verbesserungsauftrag mit einer als „Widerspruch" überschriebenen weiteren Eingabe reagierte, lehnte sie die Befolgung des zweiten Verbesserungsauftrages „aus den dem Gericht bekannten Gründen" ab. Das Erstgericht legte beide Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Am 1. 1. 2005 ist das neue Außerstreitgesetz, BGBl I 2003/111, in Kraft getreten. Es ist gemäß dessen § 199 - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten anhängig geworden sind.

Im Hinblick darauf, dass die Daten der angefochtenen Entscheidungen erster und zweiter Instanz allesamt nach dem 31. 12. 2004 gelegen sind, haben im vorliegenden Fall sowohl die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs (§ 203 Abs 7 AußStrG) als auch jene über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (§ 203 Abs 1 Satz 1 AußStrG) Anwendung zu finden.

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien unter anderem im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener im Revisionsrekursverfahren nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars.

Das Erstgericht hat zwar in Ansehung beider Revisionsrekurse das gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotene Verbesserungsverfahren durchgeführt, hiebei aber den Verbesserungsauftrag jeweils nur auf die Nachholung der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes beschränkt, ohne auf die Möglichkeit der Unterschrift durch einen Notar hinzuweisen.

In einem Verbesserungsauftrag sind die Mängel einzeln und konkret zu bezeichnen (10 Ob 66/05m; G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 247). Im Falle der vorliegenden Revisionsrekurse liegt der Mangel darin, dass diese Rechtsmittel weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Notar unterfertigt sind. Wird aber - wie hier - ein Verbesserungsauftrag nur unzureichend erteilt, ist ein weiterer Verbesserungsauftrag erforderlich (10 Ob 66/05m mwN; G. Kodek aaO Rz 292).

Das Erstgericht wird daher der betroffenen Person einen weiteren befristeten Verbesserungauftrag zu erteilen und ihr auch die Möglichkeit einzuräumen haben, die beiden Revisionsrekurse durch einen Notar unterfertigen zu lassen. Ebenso wird der bisher unterlassene Hinweis nachzuholen sein, dass die Unterfertigung des Rechtsmittels auch durch den für die betroffene Person zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalt, dem im Verfahren über die Erweiterung der Sachwalterschaft die Aufgaben des Verfahrenssachwalters zukommen (§ 128 Abs 1 AußStrG), möglich ist (10 Ob 39/05s).

Sollte die Verbesserung der Revisionsrekurse auch nach der gebotenen Ergänzung des Verbesserungsverfahrens unterblieben sein, wird schon das Erstgericht das nicht verbesserte Rechtsmittel gemäß § 67 AußStrG zurückzuweisen haben (1 Ob 30/05g).

Stichworte