Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Betroffene zur Verbesserung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses durch Beibringen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars aufzufordern.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Jänner 2005 (ON 78) hat das Rekursgericht dem Rekurs der Betroffenen gegen die Abweisung ihres Antrages auf Aufhebung der Sachwalterschaft keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der von der Betroffenen selbst verfasste außerordentliche Revisionsrekurs, der nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars trägt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG, BGBl I 2003/111, müssen sich die Parteien unter anderem in Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener im Revisionsrekursverfahren nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Bestimmung über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren hat gemäß § 203 Abs 1 AußStrG neu im vorliegenden Fall bereits Anwendung zu finden, weil das Datum der angefochtenen Entscheidung (zweiter Instanz) nach dem 31. 12. 2004 liegt.
Das Erstgericht wird daher der Betroffenen den Auftrag zu erteilen haben, den Revisionsrekurs innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist durch die Unterfertigung eines Rechtsanwaltes oder Notars zu verbessern, wobei eine Unterfertigung des Rechtsmittels durch einen von der Betroffenen frei gewählten Rechtsanwalt oder Notar oder auch durch den für die Betroffene bestellten Sachwalter in Betracht kommt (§ 127 AußStrG).
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