Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Das Gericht hat die bei seiner Beweisaufnahme hervorgekommenen Umstände im von der Parteienmaxime beherrschten streitigen Verfahren nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden (5 Ob 334/98y mwN). Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass sogenannte "überschießende" Feststellungen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318; RS0037972; RS0037964). Der Klagegrund sind die Tatsachenbehauptungen des Klägers, aus denen dieser den geltend gemachten Anspruch ableitet (5 Ob 334/98y; 5 Ob 547/93; 4 Ob 549/88; vgl auch RIS-Justiz RS0037551). Dazu hat das Berufungsgericht ebenfalls richtig hervorgehoben, dass bloße Angaben in der Parteieneinvernahme ein bestimmtes Tatsachenvorbringen nicht ersetzen können (RIS-Justiz RS0038037; RS0040318 [T 7])
2. Es kommt im Allgemeinen der Beurteilung und Auslegung des Parteivorbringens (RIS-Justiz RS0044273 [T 4, 40, 43, 47, 57]) und im Besonderen den Fragen, ob nach den vorliegenden Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist (RIS-Justiz RS0042828) und auf welchen Rechtstitel nach dem vorliegenden Vorbringen Klagsansprüche gestützt werden (RIS-Justiz RS0113563), wegen deren Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu; Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße (7 Ob 135/02g mwN). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu:
3. Die Klägerin hat ihren Schadenersatzanspruch in tatsächlicher Hinsicht auf eine ärztliche Fehlbehandlung gestützt, die - nunmehr unstrittig - nicht vorlag. Die Beklagte hat (neben umfangreichem Vorbringen zum regelgerecht durchgeführten Eingriff auch) behauptet, der behandelnde Arzt habe die Klägerin ausreichend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt. Die Klägerin hat das gesamte Vorbringen der Beklagten (pauschal) bestritten, inhaltlich aber nur zu den durchgeführten Behandlungen vorgebracht, die Frage ihrer Aufklärung jedoch mit keinem Wort aufgegriffen, weshalb dieses Thema auch nicht in das Prozessprogramm Eingang gefunden hat. Unter diesen Umständen ist die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich in ihrem Parteivorbringen nicht auf die unterlassene Aufklärung berufen, jedenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen 4 Ob 61/03d und 2 Ob 163/02b (richtig: 2 Ob 163/02p) betreffen jeweils keinen vergleichbaren Sachverhalt.
4. Wenn das Berufungsgericht schließlich eine ärztliche Fehlbehandlung, also einen nicht lege artis vorgenommenen Eingriff einerseits und die unterlassene Aufklärung über diesen Eingriff als unterschiedliche Klagegründe erkannte, so liegt darin ebenfalls keine gegen Denkgesetze verstoßende Beurteilung, beruht doch die Haftung in diesen beiden Fällen auf durchaus unterschiedlichen Sachverhaltsgrundlagen (Eingriff, nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Medizin [vgl RIS-Justiz RS0023092] bzw Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten durch unterlassene Aufklärung über die Risken des Eingriffs [vgl 3 Ob 131/03s = SZ 2003/112]). Die dann darauf aufbauende Bewertung des Berufungsgerichts, die erstgerichtlichen Feststellungen zur unterlassenen Aufklärung seien durch den geltend gemachten Klagegrund nicht gedeckt und daher unbeachtlich, entspricht der eingangs dargestellten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof.
Da die Klägerin somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist ihre Revision zurückzuweisen.
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