Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger zeigt in seinem Rechtsmittel zutreffend auf, dass auch eine Verletzung wettbewerbsneutraler Vorschriften einen Verstoß gegen § 1 UWG verwirklichen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesetzesverletzung geeignet ist, den Absatz des Verletzers zum Nachteil eines Mitbewerbers zu fördern und sein Verhalten subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen wird. Der Verstoß muss geeignet sein, zu einer nicht bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen (stRsp 4 Ob 99/03t = SZ 2003/56 = ÖBl-LS 2003/109 - Veranstaltungshinweise; RIS-Justiz RS0078089 und RS0117605). Die Wettbewerbsabsicht ist nur bei Handlungen wettbewerblichen Charakters zu vermuten. Hat die beanstandete Handlung ihrer Art nach nicht Wettbewerbscharakter, weil der Beklagte - wie hier - gegen wettbewerbsneutrale Vorschriften verstößt, so hat der Kläger die Wettbewerbsabsicht zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0040241). Dieser Beweis ist dem Kläger nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts nicht gelungen. Im Übrigen ist die Frage, ob der konkrete Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung objektiv geeignet wäre, den Wettbewerb des Klägers zu beeinträchtigen und zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen, eine auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilende Frage, der - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt.
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